Nach qm steht im BGB und wird üblicherweise auch so durchgeführt, da eine Abrechnung nach Personen genau so falsch wäre aber unendlich viel Arbeit macht.
Einer der verbreitetsten Trugschlüsse im Mietrecht ist die Annahme, dass NK gerecht abgerechnet werden sollen oder abgerechnet würden.
Der Vermieter muss den Umlageschlüssel anwenden, der im jeweiligen Mietvertrag vereinbart ist. Falls kein Umlageschlüssel vereinbart ist, ist gem. § 556a BGB nach der Größe der Wohnung (Wohnfläche) abzurechnen…
diese Frage lässt sich nur schwer beantworten. Denn die Gemeinden haben schon bei der Berechnung der Mülltonnen unterschiedliche Ansätze.
So kenne ich Gemeinden, da werden die Tonnen nach Kopf aufgestellte, bei anderen nach Wohneinheiten und wiederum kenne ich Abrechnungen, wo es Freimengen für den Müll gibt. Bei jeden Abholen wird das Gewicht der Tonne gemessen und notiert.
Daher ist die Berechnung des Mülls je nach Standort der Mieteinheit auch anders.
diese Frage lässt sich nur schwer beantworten. Denn die
Gemeinden haben schon bei der Berechnung der Mülltonnen
unterschiedliche Ansätze.
So kenne ich Gemeinden, da werden die Tonnen nach Kopf
aufgestellte, bei anderen nach Wohneinheiten und wiederum
kenne ich Abrechnungen, wo es Freimengen für den Müll gibt.
Bei jeden Abholen wird das Gewicht der Tonne gemessen und
notiert.
Die Frage war aber
Wie hat der Vermieter die Müllgebühren abzurechnen?
und nicht, wie das Entsorgungsunternhemen seine Kosten berechnet.