mal folgender, fiktiver Fall: Das Duale System Deutschland verteilt in einigen Gegenden solche „Gelben Säcke“. Mal angenommen, der Grüne-Punkt-Müll wird in solchen Säcken abends bereitgestellt, da die Abfuhr am nächsten Morgen schon sehr früh sein kann. Nachts bläst ein Orkan durch die Gassen und verteilt den Müll aus den gelben Säcken in den Vorgärten der Nachbarschaft.
Wer muss denn diesen Müll entsorgen ? Der Bereitsteller des Mülls, der, in dessen Vorgarten das ganze landet oder die zur Abfuhr beauftragte Firma ?
Ich würde sagen, der, der den Müll an die Straße gestellt hat, denn der könnte damit bei ungünstigen meteorologischen Bedingungen auch warten, bis die Abfuhr vorbei kommt.
die Säcke und der darin befindliche Abfall stehen bis zum Abholung im Eigentum des Abfallverursachsers, d.h. er ist dafür verantwortlich. Ähnlich nicht abgeholtem Sperrmüll.
die Säcke und der darin befindliche Abfall stehen bis zum
Abholung im Eigentum des Abfallverursachsers, d.h. er ist
dafür verantwortlich. Ähnlich nicht abgeholtem Sperrmüll.
Hallo,
das hast du jetzt für jeden Landkreis/kreisfreie Stadt recherchiert (Abfallsatzung)?
Oder verwechselst du auch nur wie dein Vorposter dieses Brett mit dem Plauderbrett.
Grüße
Ulf
da dürften diverse Satzungen der Städte/Landkreise etwas anderes vorsehen. Ich kenne mindestens eine, in der steht, daß der Abfall (oder hier eigentlich Wertstoff) am Abholungstag bis spätestens 6 Uhr bereitzusstellen ist.
Es soll ja auch mal vorkommen, daß vor der Abholung die Herrschaften vom Amt vorbeikommen und nachsehen, ob man ordentlich sortiert hat.
Und imho ist das auch der richtige Weg, sollen die Abfallentsorger denn zu Müllsammlern degradiert werden? Dann verteilt bald jeder seinen Müll in Nachbars Garten?
ich bin mir der eigenen Zuständigkeiten der einzelen Kreise und Gemeinden in D sehr wohl bewusst, nichts desto trotz habe ich zumindest eine Quelle angeben können. Hast du Quellen, die das Gegenteil sagen?
das hast du jetzt für jeden Landkreis/kreisfreie Stadt recherchiert (Abfallsatzung)?
ich bin mir der eigenen Zuständigkeiten der einzelen Kreise
und Gemeinden in D sehr wohl bewusst,
Dann versehe ich folgenden Satz von dir nicht:
die Säcke und der darin befindliche Abfall stehen
bis zum Abholung im Eigentum des Abfallverursachsers
Ist das nun allgemeingültig oder nicht. Kannst du die Allgemeingültigkeit beweisen?
Mal als Beispiel: Wenn du eine Landesbauordnung kennst, verallgemeinerst du die dann auch auf die anderen Bundesländer?
nichts desto trotz habe
ich zumindest eine Quelle angeben können. Hast du Quellen, die
das Gegenteil sagen?
Wir sind im Forum „Allgemeine Rechtsfragen“ Da ist dein Einzelfund unter tausenden Satzungen irrelevant.
Als Abgeordneter in einem Landkreis hatte ich mich intensiv mit der Erstellung/Fortentwicklung einer Abfallsatzung beschäftigt. Da wurden auch real existierende Beispiele vorgestellt, wo der Eigentumsübergang mit der Bereitstellung an der Straße erfolgte. Das hat durchaus Vorteile. Papierentnahme aus den blauen Tonnen wäre dann Diebstahl. Wenn es auch gerade für die letzten Monate kaum gilt, stützen die Einnahmen aus dem Papier die Müllgebühren für den Restmüll.
Allerdings gibt es in meinem Landkreis eine Satzung, die im Bezug auf Eigentumsübergang, der von dir benannten Satzung ähnelt. Dies wird auch für die meisten Landkreise/kreisfreien Städte gelten. Nur komme ich im Gegensatz zu dir nicht darauf, dies als allgemeingültig in einem Rechtsbrett zu benennen.
Grüße
Ulf
Hallo und danke für den bisherigen Diskussionsverlauf,
wenn nun aber die Abfallsatzung des fiktiven Landkreises nicht für die Abfuhr/Entsorgung von Verkaufsverpackungen durch das Duale System Deutschland gilt, wo wäre dies denn dann geregelt ?