Franky beginnt am 1.2. eine TZ; es gibt keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, mündlich wurden Anzahl der Wochenstunden und Stundenlohn besprochen. Es ist ein Unternehmen mit 4 MA.
Am 10.2. erleidet Franky im privaten Bereich eine Verletzung des Kniegelenkes und wird bis 25-02 arbeitsunfähig erklärt mit vermutlich weiterer Verlängerung der AU.
Der AG kündigt am 19-02-, zugegangen am 20-02 das AV zum Ablauf des 5-3-.
Da kein schriftlicher AV und auch keine Probezeit vereinbart, denkt Franky, dass aufgrund § 622 BGB das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats gekündigt werden kann.
Franky kommt auf ein Beschäftigungsende zum 31.3, da der 15.2. ja bereits überschritten und nächste Kü-Möglichkeit dann zum Ende des Monats, mithin also 31.3. möglich ist.
Da kein schriftlicher AV und auch keine Probezeit vereinbart, …
Ob schriftlich oder mündlich spielt keine Rolle, höchstens in der Beweisbarkeit. Da Franky aber eine Kündigung erhalten hat, kann er auf jeden Fall das Arbeitsverhältnis beweisen.
Da kein schriftlicher AV und auch keine Probezeit vereinbart, …
Ob schriftlich oder mündlich spielt keine Rolle, höchstens in
der Beweisbarkeit. Da Franky aber eine Kündigung erhalten hat,
kann er auf jeden Fall das Arbeitsverhältnis beweisen.
Es spielt sehr wohl eine Rolle, ob eine Probezeit - durchaus
auch mündlich - vereinbart ist.
Die Existenz eines Arbeitsvertrags wird hier doch gar nicht
bestritten.
Eine Kündigung im Krankheitsfalle bei so kurzer
Betriebszugehörigkeit ist anscheinend möglich:
Bei solch kurzer Betriebszugehörigkeit spielt ein Grund
generell keine Rolle, da die Wartezeit gem. §1 Abs.1 KSchG nicht erfüllt ist.
Abgesehen davon geht es um ein 4-Mann-Unternehmen …
Da kein schriftlicher AV und auch keine Probezeit vereinbart, …
Ob schriftlich oder mündlich spielt keine Rolle, höchstens in
der Beweisbarkeit. Da Franky aber eine Kündigung erhalten hat,
kann er auf jeden Fall das Arbeitsverhältnis beweisen.
Es spielt sehr wohl eine Rolle, ob eine Probezeit - durchaus auch mündlich - vereinbart ist.
Von Probezeit habe ich nichts geschrieben, sondern nur über Schriftlichkeit und Mündlichkeit.
Die Existenz eines Arbeitsvertrags wird hier doch gar nicht bestritten.
Wenn der UP schreibt: „Da kein schriftlicher AV …“ scheint er der fehlenden Schriftlichkeit eine Bedeutung beizumessen. Und ich habe ihm geschrieben, dass die einzige Bedeutung der fehlenden Schriftlichkeit in der dann fehlenden Beweisbarkeit besteht.
Ich habe mich anscheinend zu schwierig ausgedrückt.
Da kein schriftlicher AV und auch keine Probezeit vereinbart, …
Ob schriftlich oder mündlich spielt keine Rolle, höchstens in
der Beweisbarkeit. ::
Hallo, das ist in diesem Fall nicht korrekt, da es sich um eine Teilzeitstelle handelt. Nach §12 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist eine Schriftform vorgeschrieben.
Hallo, das ist in diesem Fall nicht korrekt, da es sich um
eine Teilzeitstelle handelt. Nach §12 Teilzeit- und
Befristungsgesetz ist eine Schriftform vorgeschrieben.
wo soll das wohl sein? Ich kann da gar nichts finden. Bei mir steht da was über Arbeit auf Abruf.
Eine falsche Antwort wird doch eine noch falschere Antwort „korrigert“ - cool!
Amüsierter Gruß
Guido
P.S. Bevor Du dem Hinweis eins tiefer nachgehst und suchst - es gibt keine Schfitformpflicht für Teilzeitverträge!
Im TzBfG existiert zwar eine Schriftformvorschrift (§ 14 Abs. 4) - diese bezieht sich aber auf befristete Verträge.