mündl. Arbeitsverhältnis - Kü durch AG bei AU

Hallo Wissensgemeinde,

Franky beginnt am 1.2. eine TZ; es gibt keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, mündlich wurden Anzahl der Wochenstunden und Stundenlohn besprochen. Es ist ein Unternehmen mit 4 MA.
Am 10.2. erleidet Franky im privaten Bereich eine Verletzung des Kniegelenkes und wird bis 25-02 arbeitsunfähig erklärt mit vermutlich weiterer Verlängerung der AU.
Der AG kündigt am 19-02-, zugegangen am 20-02 das AV zum Ablauf des 5-3-.

Da kein schriftlicher AV und auch keine Probezeit vereinbart, denkt Franky, dass aufgrund § 622 BGB das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats gekündigt werden kann.
Franky kommt auf ein Beschäftigungsende zum 31.3, da der 15.2. ja bereits überschritten und nächste Kü-Möglichkeit dann zum Ende des Monats, mithin also 31.3. möglich ist.

Hat Franky da einen Denkfehler ?

Danke für Hinweis,

si

Hallo

Da kein schriftlicher AV und auch keine Probezeit vereinbart, …

Ob schriftlich oder mündlich spielt keine Rolle, höchstens in der Beweisbarkeit. Da Franky aber eine Kündigung erhalten hat, kann er auf jeden Fall das Arbeitsverhältnis beweisen.

Eine Kündigung im Krankheitsfalle bei so kurzer Betriebszugehörigkeit ist anscheinend möglich:
http://www.welt.de/gesundheit/specials/krankheit/art…
Genaueres weiß ich nicht.

Viele Grüße

Hi,

kurze Antwort: Korrekt!

Wenn keine Probezeit vereinbart ist, und kein greifender Manteltarifvertrag etwas anderes regelt, gilt der §622, Abs. 1 BGB uneingeschränkt.

Gruß
Guido

Hi!

Da kein schriftlicher AV und auch keine Probezeit vereinbart, …

Ob schriftlich oder mündlich spielt keine Rolle, höchstens in
der Beweisbarkeit. Da Franky aber eine Kündigung erhalten hat,
kann er auf jeden Fall das Arbeitsverhältnis beweisen.

Es spielt sehr wohl eine Rolle, ob eine Probezeit - durchaus
auch mündlich - vereinbart ist.

Die Existenz eines Arbeitsvertrags wird hier doch gar nicht
bestritten.

Eine Kündigung im Krankheitsfalle bei so kurzer
Betriebszugehörigkeit ist anscheinend möglich:

Bei solch kurzer Betriebszugehörigkeit spielt ein Grund
generell keine Rolle, da die Wartezeit gem. §1 Abs.1 KSchG nicht erfüllt ist.
Abgesehen davon geht es um ein 4-Mann-Unternehmen …

http://www.welt.de/gesundheit/specials/krankheit/art…

Himmel, der Springer-Verlag als Quelle …

Es ist generell kein Problem, während einer Krankheit zu
kündigen.

Genaueres weiß ich nicht.

Dann antworte doch auch bitte nicht!

Gruß
Guido

Es kann bei der Betriebsgröße auch einzelvertraglich eine kürzere Kündigungsfrsit vereinbart sein …

Hallo

Da kein schriftlicher AV und auch keine Probezeit vereinbart, …

Ob schriftlich oder mündlich spielt keine Rolle, höchstens in
der Beweisbarkeit. Da Franky aber eine Kündigung erhalten hat,
kann er auf jeden Fall das Arbeitsverhältnis beweisen.

Es spielt sehr wohl eine Rolle, ob eine Probezeit - durchaus auch mündlich - vereinbart ist.

Von Probezeit habe ich nichts geschrieben, sondern nur über Schriftlichkeit und Mündlichkeit.

Die Existenz eines Arbeitsvertrags wird hier doch gar nicht bestritten.

Wenn der UP schreibt: „Da kein schriftlicher AV …“ scheint er der fehlenden Schriftlichkeit eine Bedeutung beizumessen. Und ich habe ihm geschrieben, dass die einzige Bedeutung der fehlenden Schriftlichkeit in der dann fehlenden Beweisbarkeit besteht.

Ich habe mich anscheinend zu schwierig ausgedrückt.

Genaueres weiß ich nicht.

Dann antworte doch auch bitte nicht!

Den ersten Teil weiß ich schon genau.

MfG

Hi!

Von Probezeit habe ich nichts geschrieben, sondern nur über
Schriftlichkeit und Mündlichkeit.

Korrekt, aber der UP hat es.
Wenn Dich jemand nach der Uhrzeit fragt, antwortest Du doch auch nicht „grün“, oder?

Die Existenz eines Arbeitsvertrags wird hier doch gar nicht bestritten.

Wenn der UP schreibt: „Da kein schriftlicher AV …“

Du solltest bis zum Ende lesen, denn es geht noch weiter mit der Probezeit und so …

Ich habe mich anscheinend zu schwierig ausgedrückt.

Eigentlich hast Du auf eine Frage geantwortet, die gar nicht gestellt wurde.

Den ersten Teil weiß ich schon genau.

Ja nee, is klar

Danke an Alle für Eure Mithilfe,-)
Danke,…

Da kein schriftlicher AV und auch keine Probezeit vereinbart, …

Ob schriftlich oder mündlich spielt keine Rolle, höchstens in
der Beweisbarkeit. ::

Hallo, das ist in diesem Fall nicht korrekt, da es sich um eine Teilzeitstelle handelt. Nach §12 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist eine Schriftform vorgeschrieben.

mfG
Paul

Moin,

Hallo, das ist in diesem Fall nicht korrekt, da es sich um
eine Teilzeitstelle handelt. Nach §12 Teilzeit- und
Befristungsgesetz ist eine Schriftform vorgeschrieben.

wo soll das wohl sein? Ich kann da gar nichts finden. Bei mir steht da was über Arbeit auf Abruf.

Gruß

TET

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Eine falsche Antwort wird doch eine noch falschere Antwort „korrigert“ - cool!

Amüsierter Gruß
Guido

P.S. Bevor Du dem Hinweis eins tiefer nachgehst und suchst - es gibt keine Schfitformpflicht für Teilzeitverträge!
Im TzBfG existiert zwar eine Schriftformvorschrift (§ 14 Abs. 4) - diese bezieht sich aber auf befristete Verträge.