Wie sieht es aus, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter aus zeitl. Gründen erst nach mehreren Wo. den Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung aushändigt, der Arbeitgeber aber während der Probezeit kündigen möchte?
Wenn keine besonderen Kündigungsfristen vereinbahrt wurden - gelten dann die gesetzlichen - oder gar keine?´
Wie sieht es mit der Rechtslage aus, wenn man z.b. nur mündl. Absprachen über das Gehalt getroffen hat? Wie kann man überhaupt nachweisen, dass man in der Firma gearbeitet hat und einem Gehalt zusteht, wenn keine Unterlagen vorliegen?
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand diese Fragen beantworten kann.
Hallo,
ein Arbeitsvertrag bedarf stets der schriflichen Form.
Egal ob es sich um eine Einstellung oder eine Kündigung handelt.
Hat man in einer Firma ohne Anstellungsvertrag gearbeitet, muß auch kein Lohn dafür bezahlt werden. Im Arbeitsrecht gilt nicht mehr wie früher der Leitsatz über Recht und Anstand, sondern das ist knallhart in Gesetze gepackt worden. Leider.
Gruß
acuario
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§§ gesucht
Hallöchen,
ein Arbeitsvertrag bedarf stets der schriflichen Form.
das ergibt sich woraus?
Hat man in einer Firma ohne Anstellungsvertrag gearbeitet, muß
auch kein Lohn dafür bezahlt werden. Im Arbeitsrecht gilt
nicht mehr wie früher der Leitsatz über Recht und Anstand,
sondern das ist knallhart in Gesetze gepackt worden.
In welches Gesetz ist das gepackt worden? Den Paragraphen würde ich dann doch gerne mal nachlesen.
Gruß
Nils
Auch Hallo,
Hallöchen,
ein Arbeitsvertrag bedarf stets der schriflichen Form.
das ergibt sich woraus?
Aus § 2 NachwG
http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html
Allerdings ist dieses Gesetz nicht mit Sanktionen bei Nichteinhaltung versehen.
Hat man in einer Firma ohne Anstellungsvertrag gearbeitet, muß
auch kein Lohn dafür bezahlt werden.
Diese Aussage ist auch bei mündlichem Vertrag hanebüchener Unsinn. Auch bei nicht schriftlich niedergelegten Arbeitsverträgen gilt der § 611 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html
Ist die Vergütung nicht festgelegt oder bei mündlichem Vertrag nicht beweisbar, gilt außerdem automatisch § 612 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html
Als „Taxe“ iSd Gesetzes ist der ortsübliche Lohn oder der entsprechende Tarifvertrag anzusetzen.
Und natürlich gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde bzw. beweisbar ist, automatisch die Kündigungsfristen des § 622 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
In dem dargestellten Fall wäre noch zu prüfen, ob überhaupt eine Probezeit vereinbart wurde bzw. die Vereinbarung beweisbar wäre, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert.
Im Arbeitsrecht gilt nicht mehr wie früher der Leitsatz über
Recht und Anstand,
sondern das ist knallhart in Gesetze gepackt worden.
Klar, bereits seit 108 Jahren mit Einführung des BGB
In welches Gesetz ist das gepackt worden? Den Paragraphen
würde ich dann doch gerne mal nachlesen.
Nicht aufregen, nur wundern.
Gruß
Nils
&Tschüß
Wolfgang
Lass es!
Hi!
ein Arbeitsvertrag bedarf stets der schriflichen Form.
Unsinn!
Ein AV kann ebensogut mündlich oder konkludent geschlossen werden.
Egal ob es sich um eine Einstellung oder eine Kündigung
handelt.
Unsinn!
Eine Kündigung ist eine EINseitige Willenserklärung, also kein Vertrag, erst recht kein Arbeitsvertrag.
Hat man in einer Firma ohne Anstellungsvertrag gearbeitet, muß
auch kein Lohn dafür bezahlt werden.
Unsinn!
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__612.html
Im Arbeitsrecht gilt
nicht mehr wie früher der Leitsatz über Recht und Anstand,
sondern das ist knallhart in Gesetze gepackt worden. Leider.
Man, erzählst Du einen Schwachsinn!
Noch ein letztes Mal in dieser Form: Wenn Du keine Ahnung hast von den Dingen, die hier in den Rechtsbrettern eines Expertenforums besprochen werden, dann halte Dich zurück oder frage nach.
Zum Thema des Verbreitens von faktischem Blödsinn:
Sei so gut und LASS ES!
Gruß
Guido
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Nachweisgesetz - NachwG
Hi,
ein Arbeitsvertrag bedarf stets der schriflichen Form.
das ergibt sich woraus?
Aus § 2 NachwG
http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html
Nicht ganz. Kleiner, aber feiner Unterschied: nicht der Arbeitsvertrag, sondern der Inhalt des Arbeitsvertrags ist schriftlich festzuhalten und dem AN auszuhändigen.
Da könnte dann stehen „Die Bedingungen des mit Herrn X geschlossenen mündlichen Arbeitsvertrages lauten erstenszweitensdrittens. Gez. Krakel, Chef“.
§2 (4) wäre sonst auch irgendwie sinnlos, weil sinngemäß lautend: „Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung, ihm einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen.“ - ??
Gruß,
Ralf
Hallo,
kleiner Einwand:
Hat man in einer Firma ohne Anstellungsvertrag gearbeitet, muß
auch kein Lohn dafür bezahlt werden.
Unsinn!
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__612.html
Hier hat er wohl doch recht, denn ohne Vertrag gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohn.
§ 612 BGB regelt den Fall, dass ein Vertrag geschlossen wurde (ArbeitsV, DienstleistungsV, etc. vgl. Palandt § 612 Rdn. 2), dieser jedoch entwender keine Vergütungsvereinbarung enthält oder diese Vereinbarung ungültig ist. In jedem Fall muss aber ein Vertrag über die Erbringung der Leistung , sei es auch mündliche oder konkludent zwischen der Parteien geschlossen worden sein.
Besteht von Anfang an überhaupt kein Vertrag und somit kein Rechtsgrund für die Leistungserbringung, hilft § 612 BGB auch nicht weiter und es kann derjenige, der dennoch Tätigkeiten geleistet hat, diese nur nach §§ 812 ff BGB zurück fordern. Auch die Lehre vom faktischen Vertrag, die ein Arbeitsverhältnis nur durch Duldung der Tätigkeitsaufnahme begründete, wurde durch das BAG gerade nicht übernommen.
Gruß
Dea
Kontext
Hi!
Auch, wenn ich eingestehen muss, dass ich in meiner „Erregung“ etwas schnell geschrieben habe, sollte man den Abschnitt doch im Kontext lesen - es bestand ja ein Arbeitsvertrag…
Aber danke für Deine Ergänzung, die den Thread aus wissenstechnischer Sicht aufwertet.
LG
Guido
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Auch nicht
Hi,
Nicht ganz. Kleiner, aber feiner Unterschied: nicht der
Arbeitsvertrag, sondern der Inhalt des
Arbeitsvertrags ist schriftlich festzuhalten und dem AN
auszuhändigen.
Auch das nicht.
Nur die 10 bzw. 14 Punkte sind aufzuführen.
Im AV kann noch eine Menge mehr vereinbart sein (wird auch in der Regel)
Es bleibt aber ein zahnloser Tiger, aus dem der Anspruch nur theoretisch entsteht, und ein nicht schriftlicher Vertrag bleibt ein gültiger Vertrag, wenn der Nachweis nicht erstellt wird…
LG
Guido
Du hast …
… natürlich Recht.
nicht der
Arbeitsvertrag, sondern der Inhalt des
Arbeitsvertrags ist schriftlich festzuhalten und dem AN
auszuhändigen.
Auch das nicht.
Nur die 10 bzw. 14 Punkte sind aufzuführen.
Im AV kann noch eine Menge mehr vereinbart sein (wird auch in
der Regel)
ein nicht schriftlicher Vertrag
bleibt ein gültiger Vertrag, wenn der Nachweis nicht erstellt
wird…
Das hatte ich gemeint haben wollen.
Gruß,
Ralf
OT Korinthen
Hi!
Wenn man schon Korinthen kackt, dann richtig! 
LG
Guido