Mündlich verlängerter Mietvertrag

Hallo,

Person A lebt in einer Wohngemeinschaft mit Person B. Beide stehen gleichberechtigt im Mietvertrag. Der Vertrag ist befristet auf den 30.06.2012, wurde jedoch am Telefon von Person A mündlich um 2 Monate verlängert und Person B darüber informiert.
Ohne Kenntnis von Person A verlässt Person B am 31.07.2012 die Wohngemeinschaft und hinterlässt nur eine kurze Nachricht zum plötzlichen Auszug, dessen Spontanität damit gerechtfertigt wird, dass es keinen schriftlichen Mietvertrag mehr gibt und damit auch keine Kündigung notwendig ist.
Person A findet zum 01.08.2012, also einen Tag später, nicht rechtzeitig einen neuen Mitbewohner , bezahlt der Wohngenossenschaft nur ihren Anteil der Miete und setzt diese über den plötzlichen Auszug von Person B in Kenntnis. Zum 01.09.2012 wird dann ein neuer Mitbewohner gefunden und mit diesem ein neuer Vertrag, in dem auch wieder beide Parteien drin stehen, aufgesetzt.

Die Wohngenossenschaft fordert nun die ausstehende Miete von Person A. Nun ist die Frage: Ist diese Forderung von Person A gerechtfertigt oder kann Person B dazu verpflichtet werden, den offenen Mietanteil zu zahlen?

Vielen Dank schonmal im Voraus.

A+B haften, wenn es im MV nicht anders geregelt ist, gesamtschuldnerisch. Vermieter sucht sich einen Häftling aus, oder beide und bedienst sich. Wenn A in Anspruch genommen wird, kann er sich entw. an B zivilrechtlich schadlos halten, oder A zahlt dem Vermieter nur 50% und wenn A auf den Rest verklagt wird, verkündet A dem B den Streit.

Hallo, kann leider nicht helfen

Sofern A dem B etwas beweisen kann, hätte ein Anspruch berechtigte Aussicht auf Erfolg!