wie ist die Rechtslage,
Wenn man eine mündliche Kündigung bekommt, dies ist unwirksam das weiss ich. Wie ist es wenn man in der Probezeit ist und eine schriftliche Kündigung bekommt und dann in der Frist eine Schwangerschaft feststellt. Ist die Kündigung dann nichtig?
Mein chef weiss das ich schwanger bin droht mir jedoch mit der Kündigung und das auch noch mündlich immer und immer wieder. Aber ich würde gerne sie oben genannte lage wissen.
das schon…aber ist es nicht so, dass die „Probezeit“ meistens eigentlich ein befristeter Arbeitsvertrag ist der zum Befristungstermin einfach ausläuft? Verlängert der sich „automatisch“ für die Zeit des „Mutterschutzes“?
ist völlig falsch. Eine „Probezeit“ ist lediglich eine arbeitsvertragliche Klausel (unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet ist) über eine beidseitig erleichterte Kündigung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses im gesetzlichen Rahmens des § 622 Abs. 3 BGB.
Wird von der Kündigungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, läuft der Vertrag automatisch weiter - mit oder ohne Befristung.
Durch die Spezialnorm des bereits verlinkten § 17 Abs. 1 MuSchG wird jegliche Kündigungsmöglichkeit grundsätzlich rechtsunwirksam und somit auch eine evtl. Probezeitvereinbarung außer Kraft gesetzt. Eine Probezeit kann wegen der Höchstgrenze des § 622 Abs. 3 BGB nicht rechtswirksam über 6 Monate hinaus seit beginn des Arbeitsverhältnisses verlängert werden.
Ich fand in diesem Zusammenhang regelmäßig die Einschränkung (auch in dem oben verlinkten Text), dass es möglich sei, wenn die zuständige Behörde zustimme, zum Beispiel bei schwerwiegenden Verstößen. Damit soll vielleicht verhindert werden, dass die Schwangere „komplett austickt“ und macht, was sie will. Oder etwas freundlicher formuliert, will man vielleicht sicherstellen, dass sie immer noch ihren Verpflichtungen aus Arbeitsvertrag und Gesetzen nachkommt.
deswegen habe ich das Wort „grundsätzlich“ benutzt. Personenbedingte Kündigungen aufgrund von Fehlverhalten der ANin, das ohne Mutterschutz eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, sind auch während des Mutterschutzes weiterhin zulässig und möglich.
Dann habe ich wohl ein anderes Verständnis von „jegliche“ und „grundsätzlich“. (Nein, ich möchte mich jetzt nicht über diese beiden Worte streiten. Aus meiner Sicht ist alles gesagt.)
einen Streit ist das nicht wert, aber Anlass zu der Anmerkung, dass das Wort „grundsätzlich“ tatsächlich zwei in Nuancen unterschiedliche Bedeutungen hat: Es kann gebraucht werden im Sinn von „immer, ausnahmslos“, aber auch im Sinn von „generell, aber mit - ggf. zu begründenden - Einschränkungen oder Ausnahmen in besonderen Fällen“. Grade im Zusammenhang mit Rechtlichem findet man diese zweite Bedeutung öfter mal:
„Ob jemand zutreffend an seiner Wohnadresse gemeldet ist oder unter Verstoß gegen das BMG an irgendeiner anderen, spielt für einzelne Bestimmungen bei der Einkommensbesteuerung grundsätzlich keine Rolle - einzige Ausnahme bildet dabei § 24b EStG.“