Hallo,
folgende Situation:
Arbeitnehmer N hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit 6 Monaten Probezeit. Knapp einen Monat vor Ablauf hat der Arbeitgeber dem AN mitgeteilt, das er die Probezeit gern um einen Monat verlängern möchte. Muss so eine „vermeintliche Änderung“ des Arbeitsvertrages von beiden Seiten unterschrieben werden oder ist die mündliche Ansage des Arbeitgebers ausreichend bzw rechtlich bindend?
Danke
Hallo,
das BGB sieht eine Probezeit von max. 6 Monaten vor.
Gibt es eventuell einen Tarifvertrag, der eine längere Probezeit vorsieht und auf den sich der Arbeitgeber nun beruft?
Gruß
Silverlady
Konsequenz?
Hi!
Arbeitnehmer N hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit 6
Monaten Probezeit. Knapp einen Monat vor Ablauf hat der
Arbeitgeber dem AN mitgeteilt, das er die Probezeit gern um
einen Monat verlängern möchte.
Was wäre denn die Konsequenz?
Nach 6 Monaten beginnt der Kündigungsschutz gem. KSchG, da würde auch eine Verlängerung der Probezeit nichts dran ändern - aber vielleicht gibt es noch andere Dinge, die daran hängen?
Muss so eine „vermeintliche
Änderung“ des Arbeitsvertrages von beiden Seiten
unterschrieben werden
Grundsätzlich nicht, aber grundsätzlich bedarf es der Zustimmung _beider_ Seiten.
Gruß
Guido
Hallo Guido,
ich versteh § 622 BGB aber auch so. Dort ist von maximaler Probezeit von 6 Monaten die Rede, verkürzen ja, aber verlängern? Bitte, kläre mich auf.
Grüße Ute
Hallo
ich versteh § 622 BGB aber auch so. Dort ist von maximaler
Probezeit von 6 Monaten die Rede,
Nein. Dort ist von einer verkürzten Kündigungsfrist innerhalb einer vereinbarten Probezeit von bis zu 6 Monaten die Rede. Der 622er regelt also schlicht nur die Kündigungsfrist , nicht die Dauer einer zulässigen Probezeit. Eine Höchstgrenze im Hinblick auf eine Probezeit gibt es in der Tat überhaupt nicht. In den seltensten Fällen macht eine längere Probezeit allerdings einen Sinn.
BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
An die verkürzte Kündigungsfrist sind also zwei Anforderungen geknüpft:
1.) Eine Probezeit muß vereinbart sein
2.) Die verkürzte Küfrist darf höchstens für sechs Monate genutzt werden
Gruß,
LeoLo
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Hi!
LeoLo hat Dir die Frage schon besser beantwortet, als ich es könnte, aber ein Beispiel für einen Sinn der Verlängerung könnte sein, dass nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit das Gehalt erhöht wird…
VG
Guido
Hallo,
danke für eure Antworten, es ist manchmal nicht einfach das so zu lesen wie es gemeint ist. Witzig ist, dass ich vor Jahren genau genau solche Sachen im Berufschulunterricht hatte und der Lehrer genau meine Meinung vertreten hat. Also max. 6 Monate, egal wie. Aber auch Lehrer sind nur Menschen 
Danke Ute