Mündliche Prüfung FOS Auslegung

Moin,

ich diskutiere gerade allgemein über einen § in der BbS-VO (Niedersachsen). Diese müsste ja - soweit ich weiß - für alle Fachoberschulen in Niedersachsen einheitlich gelten. Richtig?

In § 12 heißt es nun zur mündlichen Prüfung

Der Prüfungsausschuss bestimmt aufgrund der im Bildungsgang erbrachten Leistungen und der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung für jeden Prüfling die Gegenstände der mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung soll nur durchgeführtwerden, wenn sie zur Klärung der Endzensur erforderlich ist.

Nun klingt die Formulierung recht schwammig. Zweifelsfrei ist eine mündliche Prüfung nötig, wenn die Person z.B. zwischen 2 Noten steht. Allerdings frage ich mich, wie Weit man diese Formulierung interpretieren kann. Ist zum Beispiel auch eine mündliche Prüfung möglich, wenn die Person eine Arbeit aufgrund von Krankheit (mit Attest) versäumt hat und deswegen eine Arbeit weniger geschrieben hat? (Also 3 statt 4 Arbeiten im Schuljahr geschrieben hat). Ich gehe hier natürlich davon aus, dass die Person nicht zwischen 2 Noten steht.

Wie seht ihr das? Gibts dazu vielleicht sogar ein Urteil das übertragbar wäre?

Hallo,

ich weiss es nicht! Aber die Formulierung „aufgrund der im Bildungsgang erbrachten Leistungen“ scheint mir hier durchaus relevant zu sein.

Eine Klausur verpasst und schon wurde der Leistungsnachweis nicht erbracht. Insoweit könnte so ein Fall in den Entscheidungsspielraum fallen.

Es scheint mir jedoch sinnvoll zu sein, dass Du diese sehr spezifische Frage vom MOD (einfach Mail an Brettmoderation) in ein besser passenderes Brett verschieben lässt.
Dies wäre IMHO die Rubrik Wissenschaft unter Erziehung->Studium&Schule.

Gruß
vdmaster

Hi

ich schließe mich dem Vorredner an
Darüber hinaus braucht man nen Kommentar zum Gesetz um sich ein genaueres Bild machen zu können.
Einen solchen Kommentar hab ich nicht :frowning:
Zum Urtei… hier könnt auch das Internet helfen

Gruß
Peter

Hallo,

dazu sollte man eher den

  1. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den in § 36 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NSchG genannten Mitgliedern der Klassenkonferenz nach § 35 Abs. 2 NSchG.

(3) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt eine Lehrkraft zum vorsitzenden Mitglied oder übernimmt den Vorsitz im Prüfungsausschuss selbst. 2Die schulfachliche Dezernentin oder der schulfachliche Dezernent der Schulbehörde kann den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernehmen.

befragen…

Dieser ist immer die erste Anlaufstelle…

Hallo,
in der Tat ist dieser Erlass sehr offen formuliert! Trotzdem gilt er für sämtliche FOS! 
Klartext? Die Prüfungskommission bestimmt, was sie unter „im Bildungsgang erbrachten Leistungen“ versteht. Dies kann bedeuten

  • zu wenig Leistungsnachweise
  • zu starke Abweichungen zwischen den während des Jahres erbrachten Leistungen

Erst dann werden die schriftlichen Prüfungsleistungen ins Kalkül gezogen.

Gruß
Karlo

Die von Dir als „schwammig“ empfundene Formulierung beschreibt den pädagogischen Ermessensspielraum! Da wird sich kein Verwaltungsgericht einmischen!