Ein Wohnungsverkäufer läßt sich vom potentiellen Käufer runterhandeln.
Für diesen Preis wäre die Wohnung verkauft worden.
Einige Tage später macht er die Zusage rückgängig. Begründung : Jeder Makler würde die Wohnung für den von ihm zuerst genannten höheren Preis gut verkaufen können.
Hat die erste mündlich gemachte Zusage (also der runtergehandelte Preis für die Eigentumswohnung) Rechtsgültigkeit ?
ergänzend dazu, dass die Zusage nicht bindend ist, wird es wohl auch keine Schadensersatzansprüche geben, da noch keine Aufwendungen oder sonstige Schäden im Vertrauen auf die mündliche Zusage erfolgt sind.