Mündliche Verhandlung wg. Forderung KFZ Reparatur

Hallo,

Person xy hat 2010 eine Reparatur einer Autoscheibe auf einem Supermarktparkplatz durchführen lassen.
Die Teilkasko Versicherung der Person hat die Zahlung der Reparatur verweigert und einen Gutachter geschickt.

Das Gutachten besagt folgendes:

Bei der Nachbesichtigung musste festgestellt werden, dass deutliche Reparaturspuren sichtbar sind. Es liegt eine Trübung im Bereich des Harzauftrages vor und es sind deutliche Bearbeitungsspuren erkennbar. Die Frontscheibe ist bereits von so zahlreichen Steinschlägen betroffen, dass insofern eine Steinschlagreparatur nicht in Betracht kommen durfte.
Die Reparatur ist in ihrer Ausführung als nicht sach- und fachgerecht zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine Entschädigungszahlung liegen nicht vor.
Diese Rechnung werden wir nicht bezahlen.

Daraufhin wurde nach nicht Zahlung durch Person xy und Teilkasko ein Mahnverfahren eröffnet, gegen das PErson xy Widerspruch einlegte, auf Grund des Gutachtens.

Jetzt erhielt die Person xy eine Ladung zur mündlichen Verhandlung auf Grund der offenen Forderung.

Meine Frage ist jetzt, wie hoch die Chancen sind, auf Grund des Gutachtens, dass Person xy vom Gericht recht erhält.

Was bedeutet „Sie hat das Klagevorbringen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will“.
Heißt das, dass Person xy schriftlich Widerspruch beim Gericht einlegen muss (z.B. mit vorliegendem Gutachten)?

Wäre sehr dankbar für schnelle Antwort, da die Rechtschutzversicherung nicht greift.

Grüße

Hallo !

Mir fällt auf,wäre die nun offensichtlich unzureichende Glasreparatur wie vorgesehen von der Teilkasko bezahlt worden,wäre XY zufrieden mit der Arbeit gewesen !

Denn er hat ja nichts bemängelt und reklamiert.

Nun,wo er selbst zahlen soll dafür, gibts Geschrei !

Es klagt doch die Glasfirma gegen XY auf Zahlung der Reparaturkosten.
In deren Bestimmungen,die man garantiert unterschrieben hatte,steht sicher drin,die Forderung wird an die Kasko abgetreten,allerdings unter Vorbehalt der Direkteinforderung beim Kunden.

Klar muss man die Klage in der Frist beim Gericht formal abweisen,sonst ergeht ohne Verhandlung ein Säumnisurteil zugunsten des Klägers.
Hier gehts doch aber um die Zahlungspflicht,nicht um die Güte der Reparatur! Die war ja für den Kunden nie strittig !
Ich sehe hier noch nicht,wie man das kombinieren könnte. Gutachten hin oder her.

MfG
duck313

Hallo,

wenn es einen Vertrag zwischen Glasreparatur-Fa. und xy gab, wird xy auch zahlen müssen. Was genau steht/stand da drin?

Mglw gab es aber auch gar keinen Reparaturauftrag mit Aufklärung über die Abrechnung, was gerade bei diesen fliegenden Händlern oft vorkommt. Das sind dann sehr interessante Konstellation und der Rep.-Dienstleister bleibt ggf. auf dem Geld sitzen. Aber dazu muss man eben den Prozess auch durchziehen und Nerven haben.

Eigentlich hilft da nur eins: mit allen Unterlagen zum RA und beraten lassen.

Grüße, M

Person xy hat 2010 eine Reparatur einer Autoscheibe auf einem
Supermarktparkplatz durchführen lassen.

Und dabei hat er eine Abtretungserklärung unterschrieben.

Man hat also zwei Veträge:

  1. Repariere die Scheibe (Werkvertrag)
  2. Sofern die Versicherung zahlt, zahlt sie direkt an dich (Abtretung)

Die Teilkasko Versicherung der Person hat die Zahlung der
Reparatur verweigert und einen Gutachter geschickt.

Das war abzusehen. Die fliegenden Scheibenreparateure haben ihren Ruf nicht umsonst, wa sich hier auch bestätigt:

Das Gutachten besagt folgendes:

Die Reparatur ist in ihrer Ausführung als nicht sach- und
fachgerecht zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine
Entschädigungszahlung liegen nicht vor.
Diese Rechnung werden wir nicht bezahlen.

Daraufhin wurde nach nicht Zahlung durch Person xy und
Teilkasko ein Mahnverfahren eröffnet, gegen das PErson xy
Widerspruch einlegte, auf Grund des Gutachtens.

Der Reparateur hat seinen Anspruch nicht bei der Versicherung durchsetzen können, nun holt er ihn sich vom Auftraggeber.

Der Auftraggeber hätte nun angesichts der miserabelen Asführung die Mängel rügen sollen.

Ist das hier nicht geschehen? Wurde die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben? Blieb sie etwa letztendlich erfolglos?

Problem: Mit Abnahme des Werkes ist die Vergütung fällig geworden.
Offenbar hat der Auftraggeber den Pfusch nicht erkannt und das Werk abgenommen. Ebenso offenbar ist der Versicherung aber bekannt, wie es um die Qualität der fliegenden Reparateure steht - sie wird nicht zahlen.

Der Auftraggeber hat einen Vetrag mit dem Reparatuer. Der ist seitens des Auftragnehmers erfüllt: Das Werk wurde abgenommen, es wurden keine Mängel gerügt. Das Werk IST zu bezahlen.

Durch Nichtzahlen ("…weil meine Versicherung hat gesagt…") ist keine Lösung.
Nach Mitteilung durch die Versicherung hätte man den AN informieren müssen, dass das Werk Mängel hat. Die Frist, innerhalb derer das geschehen kann, wäre wohl noch nicht abgelaufen gewesen. Man hätte ihm Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Man hätte, wenn diese nicht erfolgreich gewesen wäre, vom Werkvetrag zurücktreten können.