Mündliche Verträge von Politikern

Hallo Wissende,
soweit ich weiß, gelten ja in Deutschland auch mündliche Verträge. Wäre ein „Wahlversprechen“ nicht auch als Vertrag zu werten: „Wenn ich gewählt werde, mache ich xxx!“? Wenn also Wahlversprechen nicht gehalten werden, sollte der entsprechende Politiker doch belangt werden können?

Oder scheitert es daran, daß nicht festgelegt wurde, was bei Unterlassung zu geschehen ist? Dann könnten doch Politiker in die Pflicht genommen werden, indem sie (dem Bund der Steuerzahler oder wem auch immer) vor den Wahlen einen gültigen Vertrag unterschreiben, in dem sie ihre Pläne ausdrücklich rechtskräftig machen. Tun sie es nicht, ließe das doch bereits Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit zu…

Danke schon mal

Tai

soweit ich weiß, gelten ja in Deutschland auch mündliche
Verträge.

Richtig.

Wäre ein „Wahlversprechen“ nicht auch als Vertrag zu
werten: „Wenn ich gewählt werde, mache ich xxx!“?

Nein, es fehlt am Rechtsbindungswillen bzw. ein solcher ist bei verständiger Würdigung nicht anzunehmen.

Wenn also
Wahlversprechen nicht gehalten werden, sollte der
entsprechende Politiker doch belangt werden können?

Das sowieso nicht, denn selbst wenn es ein Vertrag wäre, wäre der nichtig. Allerspätestens wegen § 138 I BGB.

Oder scheitert es daran, daß nicht festgelegt wurde, was bei
Unterlassung zu geschehen ist?

Nein.

Dann könnten doch Politiker in
die Pflicht genommen werden, indem sie (dem Bund der
Steuerzahler oder wem auch immer) vor den Wahlen einen
gültigen Vertrag unterschreiben, in dem sie ihre Pläne
ausdrücklich rechtskräftig machen.

So etwas ist überhaupt nicht justiziabel.

Tun sie es nicht, ließe das
doch bereits Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit zu…

Kein Politiker würde sich auf so was einlassen. Und selbst wenn: Der Staat ist wichtiger als ein Wahlversprechen. Es kann durchaus Gründe geben, warum man ein Wahlversprechen brechen muss. Zig Gründe sogar. Nun kannst du sagen, dass Politiker dann eben nicht mehr so viel versprechen dürften; das wäre dann aber keine rechtliche Frage mehr. (Abgesehen davon werden Politiker, die viel versprechen, ja eher gewählt; der Wähler ist selbst Schuld.)

Levay

…, denn selbst wenn es ein Vertrag wäre, wäre
der nichtig. Allerspätestens wegen § 138 I BGB.

Weil man bei einem Politiker Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen und erhebliche Willensschwäche voraussetzen kann?

:wink:

Ach nee, Du hast das ja nur auf Abs. 1 bezogen, also nur Verstoß gegen die guten Sitten.

*grins*

Grüße
Sebastian