Mündliche Vertragsverlängerung möglich?

Hallo,
habe eine Frage:
Angenommen man hat einige Versicherungen bei ein und demselben Unternehmen und hat einen Termin mit einem Vertreter wegen einer
Vertragsänderung.
Darf dieser Vertreter dann ohne schriftliche Zustimmung Verträge um 5 Jahre verlängern? Und darf er es nach mündlicher Absprache?
Danke im Vorraus.

Hallo Janina!

Ganz simple Antwort: Nein!

Gruß Holger

Hallo Janina,

Darf dieser Vertreter dann ohne schriftliche Zustimmung
Verträge um 5 Jahre verlängern? Und darf er es nach mündlicher
Absprache?

Wenn Du ihm das erlaubst, darf er das, wenn er es macht ohne dass Du das erlaubt hast, kannst Du dem widersprechen.

Das von mir vertretene Unternehmen verlängert Verträge auch nach rein telefonischer Rücksprache. Dabei geht es ein Risiko ein, denn der Kunde kann jederzeit sagen: „Davon weiß ich nichts.“ Da keine Unterschrift vorliegt, kann das Unternehmen nie beweisen, dass das Einverständnis des Kunden erteilt wurde.

Im Klartext: Hat Dein Vertreter ohne Deine Unterschrift etwas veranlaßt, was nicht in Deinem Sinne ist, reicht ein Zweizeiler an die Versicherung und die machen es rückgängig. Hat er etwas veranlaßt, was Du wolltest, zahl Deine Beiträge weiter und alles ist im grünen Bereich.

Sorry Holger,

Ganz simple Antwort: Nein!

Leider falsch. Verträge bedürfen nicht der Schriftform, sondern nur der beiderseitigen Willenserklärung.

Gruß

Nordlicht

Hallo,

kein Problem. Ich bin von der üblichen Vorgehensweise ausgegangen und hatte die Formvorschriften bzgl. Widerruf/Widerspruch im Sinn. Daher war ich der Meinung, dass zumindest bei einer langjährigeren Verlängerung Schriftform erforderlich ist.

Gruß Holger

Ergänzung: Da war doch noch was!
Hallo Nordlicht

§ 8 Abs. 4 Satz 1 VVG spricht bei längerfristigen Verträgen vom Widerrufsrecht ab Unterzeichnung des Versicherungsantrags.

Das kann einen natürlich dazu verleiten, generell von einem Schriftformerfordernis auszugehen.

Gruß Holger

zumindest bei einer langjährigeren Verlängerung Schriftform
erforderlich ist.

Ich habe nicht behauptet, dass unser Vorgehen formaljuristisch korrekt ist. Es wird in der Praxis so gehandhabt und wenn der Kunde nicht widerspricht, ist doch alles in Ordnung. Widerspricht er, haben wir keinen Beweis. In der Praxis gehen 98 % der Fälle gut.

Im Klartext: Hat Dein Vertreter ohne Deine Unterschrift etwas
veranlaßt, was nicht in Deinem Sinne ist, reicht ein
Zweizeiler an die Versicherung und die machen es rückgängig.

Erstmal vielen Dank für die Antwort. Das heißt also,man kann einen Zweizeiler schreiben, dass man keine Kenntnis davon hatte,obwohl es schon 9 Monate her ist und ohne einen Paragraphen zu nennen auf den man sich beruft?

Nein, nein!

Der Denkfehler lag schon bei mir. Schriftform wird zwar vom Gesetz auch vermutet, ist aber wohl nicht zwingend erforderlich.

Gruß Holger

Erstmal vielen Dank für die Antwort. Das heißt also,man kann
einen Zweizeiler schreiben, dass man keine Kenntnis davon
hatte,obwohl es schon 9 Monate her ist und ohne einen

Genauso machst Du es.

Paragraphen zu nennen auf den man sich beruft?

Wozu Paragraph ?

Ui - das denke ich nicht. 9 Monate lang eine Prämie zu zahlen gilt in der REgel als „konkludentes Verhalten“, also als indirekte Annahme des Vertrags. Sieht das jemand anders?

Frank Wilke

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

Ui - das denke ich nicht. 9 Monate lang eine Prämie zu zahlen
gilt in der REgel als „konkludentes Verhalten“, also als
indirekte Annahme des Vertrags. Sieht das jemand anders?

Frank Wilke

ist es nicht. schau dir mal § 5a VVG an.

„… (1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht…“

„… (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer…“

bei antragstellung (am telefon) lagen die unterlagen nicht vor. ist ja klar. und den nachweis über den zugang der unterlagen kann der vr nicht erbringen. schließlich versenden die vr die versicherungsscheine meistens nicht mit einschreiben.

gruß snake

ist es nicht. schau dir mal § 5a VVG an.

„… (1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei
Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben
oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der
[…]
worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen
obliegt dem Versicherer…“

bei antragstellung (am telefon) lagen die unterlagen nicht
vor. ist ja klar. und den nachweis über den zugang der
unterlagen kann der vr nicht erbringen. schließlich versenden
die vr die versicherungsscheine meistens nicht mit
einschreiben.

gruß snake

Du hast zwar im Prinzip recht mit Deinen Angaben. Aber ich glaube mich zu erinnern, dass
1.) Das bezahlen der Versicherung über einen längeren Zeitraum als stillschweigende Annahme gilt UND
2.) es oftmals ausreicht, wenn der VR protokolliert, wann ein Schreiben das Haus verlassen hat. Ist bei Rechnungen z.B. auch so. 2 Tage nach Absendetag gilt das Schreiben als angekommen.

Ich sehe hier zwar kleine Chancen auf Seiten des VN, aber verlassen würde ich mich nicht darauf.
Aber was vermutlich hilft, ist ein Anruf beim VR: „Hören Sie, mir war nicht bewusst, dass es sich um einen 5-Jahres-Vertrag handelt. Daher habe ich den Erstbeitrag bezahlt. Nun habe ich per Zufall festgestellt, dass es eben NICHT ein einjähriger Vertrag ist. Daher biete ich Ihnen folgendes an: Der Vertrag läuft mit meinem Einverständnis noch bis zum Ende der Jahresfrist. Danach endet der Vertrag, den ich hiermit gleichzeitig kündige. Sollten Sie mit dieser Änderung nicht einverstanden sein, bitte ich aufgrund fehlender Unterlagen und Versicherungsbedingungen um rückwirkende Auflösung.“
So in der Richtung
Frank Wilke