Mündliche Zusätze zum Mietvertrag

Hallo liebe Wissende,

nehmen wir mal an, A mietet 2006 eine Wohnung an. Kurz nach dem Einzug sieht er, dass im Keller ein Raum leer steht. A ruft den Vermieter B an und fragt nach diesem Keller. B sagt, dieser Keller gehöre zu der Arztpraxis im Haus und wenn diese den Keller nicht brauche, könne A ihn benutzen. A fragt den Arzt, der stimmt zu, und A freut sich, dass er nun einen Keller hat.

2007 wird das Haus an C verkauft. C weiss, dass A einen Kellerraum nutzt.

2011 meldet sich C bei A. C brauche den Kellerraum und A müsse ihn räumen. A fragt, warum er seinen Keller aufgeben solle. C meint, im Mietvertrag stünde nichts davon. A verweist auf die Absprache mit B von 2006. C interessiert dies nicht und besteht auf die Räumung des Kellers.

Wie seht ihr die Lage?
Kann A seinen Keller behalten?
Ist A in der Beweispflicht? (Könnte kompliziert sein. B sei eine Gruppe von drei Brüdern. Einen davon fragte A im Verlauf eines Gesprächs nach dem Keller, und die Chance, dass er sich nicht erinnerte, wäre groß).

Ich weiss, vor Gericht und auf hoher See…, aber über eure Einschätzung wäre ich dankbar.

Vielen Dank für Antwort

Grüsse

Jörg

Hallo !

Wenn so etwas nicht im Mietvertrag festgehalten ist,dann hat man bei mündlichen Absprachen immer ein Problem.
Besonders bei Eigentümerwechsel kann es das dann geben.
Denn der neue Besitzer kann sich doch nur auf das Schriftliche verlassen,anderes kennt er nicht (Woher denn auch).
Also ist immer der in Beweisnot,der sich auf mündliche Absprachen berufen möchte.

Und ich gebe auch zu bedenken,ob das bloße Einräumen " ja,wenn der den Keller nicht mehr brauchen sollte ,kannst Du ihn nutzen " bereits eine feste Zusage war,diesen Raum für immer zu belegen.
Er wäre quasi mitgemietet ohne Bezahlung.
Das kann man allein aus der Nutzung nicht recht ableiten.

„Darf ich meinen Kinderwagen hier abstellen ?“, ist solch ein Frage,auf die man schnell sagt, „Ja“.
Aber ist das bereits eine Erlaubnis für alle Zeit,die nicht mehr zurückgenommen werden darf ?

Wohl nicht .

MfG
duck313

Hallo liebe Wissende,

nehmen wir mal an, A mietet 2006 eine Wohnung an. Kurz nach
dem Einzug sieht er, dass im Keller ein Raum leer steht. A
ruft den Vermieter B an und fragt nach diesem Keller. B sagt,
dieser Keller gehöre zu der Arztpraxis im Haus und wenn diese
den Keller nicht brauche, könne A ihn benutzen. A fragt den
Arzt, der stimmt zu, und A freut sich, dass er nun einen
Keller hat.

2007 wird das Haus an C verkauft. C weiss, dass A einen
Kellerraum nutzt.

Hallo,
ich schließe mich hier der Ausführung von duck an, denn man kann wohl davon ausgehen, dass der Kellerraum nur vorübergehend einer anderen Partei zur vorläufigen Nutzung überlassen hat, weil diese den Kellerraum derzeit selber nicht benötigt. Ich sehe dies hier eher als eine Art nachbarschaftlichem Entgegenkommen.
Der Käufer erwirbt das Mietverhältnis, also so wie im Mietvertrag bzw vereinbart und da steht nichts über den Keller des Anderen.

2011 meldet sich C bei A. C brauche den Kellerraum und A müsse
ihn räumen. A fragt, warum er seinen Keller aufgeben solle. C
meint, im Mietvertrag stünde nichts davon. A verweist auf die
Absprache mit B von 2006. C interessiert dies nicht und
besteht auf die Räumung des Kellers.

Wie seht ihr die Lage?

MfG

Ich weiss, vor Gericht und auf hoher See…, aber über eure

Einschätzung wäre ich dankbar.

Vielen Dank für Antwort

Grüsse

Jörg

Hallo,

erst einmal Dank an duck und dich. Eine Verständnisfrage habe ich aber noch.

Der Käufer erwirbt das Mietverhältnis, also so wie im
Mietvertrag bzw vereinbart und da steht nichts über den Keller
des Anderen.

Mal angenommen, es hätte eine gültige Vereinbarung zwischen A und B gegeben, diese wäre nur nicht schriftlich festgehalten worden und C von B nicht mitgeteilt worden. Unter diesen Umständen wäre A durch den Hausverkauf doch rechtlich schlechter gestellt, und das darf doch nicht, oder?

Grüsse

Jörg

Hallo,

Mal angenommen, es hätte eine gültige Vereinbarung zwischen A
und B gegeben, diese wäre nur nicht schriftlich festgehalten
worden und C von B nicht mitgeteilt worden. Unter diesen
Umständen wäre A durch den Hausverkauf doch rechtlich
schlechter gestellt, und das darf doch nicht, oder?

mal angenommen, Du leihst Dir ein Ersatzrad vom Nachbarn. Und ein Jahr später verkauft der Nachbar das Auto. Der neue Besitzer fordert das Ersatzrad von Dir zurück. Dann bist Du durch den Verkauf doch rechtlich schlechter gestellt, und das darf doch nicht, oder?

Warum sollte das nicht dürfen? Wodurch sollte denn hier ein Anspruch auf kostenlose Nutzung des Kellers in alle Ewigkeit entstanden sein?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo liebe Wissende,

nehmen wir mal an, A mietet 2006 eine Wohnung an. Kurz nach
dem Einzug sieht er, dass im Keller ein Raum leer steht. A
ruft den Vermieter B an und fragt nach diesem Keller. B sagt,
dieser Keller gehöre zu der Arztpraxis im Haus und wenn diese
den Keller nicht brauche, könne A ihn benutzen.

Womit B schon mitgetelit hat, dass der Kellerraum zu Arztpraxis gehört und dass sich A mit dem Absprechen soll dem dieser Raum „gehört“ und dass er nichts dagegen hat, wobei Ihn das auch nicht wirklich viel angeht, da A dies auch ohne B mit dem arzt ausmachen hätte können.

A fragt den
Arzt, der stimmt zu, und A freut sich, dass er nun einen
Keller hat.

Weil ihm der Arzt seinen Keller überlassen hat - nicht der VM B.

2007 wird das Haus an C verkauft. C weiss, dass A einen
Kellerraum nutzt.

Da er ihn nicht brauchte musste hat er Ihn eben gewähren lassen… der Keller ist aber nach wie vor nicht Vertragsbestandteil vom Mietvertrag.

2011 meldet sich C bei A. C brauche den Kellerraum und A müsse
ihn räumen.

Was sein Recht ist… schliesslich wurde der nie mitvermietet.

A fragt, warum er seinen Keller aufgeben solle.

Weil es in Deutschland nun mal so gut wie kein Gewohnheitsrecht gibt, das einklagbar wäre?

C
meint, im Mietvertrag stünde nichts davon. A verweist auf die
Absprache mit B von 2006. C interessiert dies nicht und
besteht auf die Räumung des Kellers.

Womit er recht hat.

Wie seht ihr die Lage?

s.o.

Kann A seinen Keller behalten?

Es ist nicht seiner. Und nein.

Ist A in der Beweispflicht? (Könnte kompliziert sein. B sei
eine Gruppe von drei Brüdern. Einen davon fragte A im Verlauf
eines Gesprächs nach dem Keller, und die Chance, dass er sich
nicht erinnerte, wäre groß).

Er könnte ja lediglich beweisen, dass de Arzt ihm seinen von Ihm mitgemieteten Keller keller überlassen hat. Das bringt also nichts.

Ich weiss, vor Gericht und auf hoher See…, aber über eure
Einschätzung wäre ich dankbar.

eigentlich ist der Fall ziemlich eindeutig… aber ja… vielleicht findet sich wirklich ein Richter der völlig überrraschend für A entscheiden würde.

Gruss HighQ