Mündliche Zusage bindend?

Hallo,
nehmen wir an , Person x ruft bei einem großen Elektromarkt an und möchte ein Produkt reservieren. Nach einigem hin und her wird zugestimmmt unter Speicherung des Namens und der Adrsse dieser Person x.Im Internet findet sich ein besseres Angebot. Ist diese Zusage in irgendeiner Form bindend ?
Vielen Dank im vorraus

lucky @ strike

Ein Kaufvertrag bedarf keiner Form, kann daher auch am Telefon geschlossen werden.

Vorliegend kommt darauf an, ob man sich am Telefon bereits soweit geeinigt hat, dass ein Außenstehender zu dem Urteil käme, dass am Telefon bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Für einen Kaufvertrag ist Voraussetzung, dass beide Parteien sich erkennbar rechtlich binden wollten, sprich der eine zu verstehen gegeben hat, er wolle die Kaufsache kaufen und der andere zu verstehen gegeben hat, er sei bereit die Sache zu verkaufen.

Bei der Vereinbarung, dass die Sache lediglich hinterlegt werden soll, würde ich sagen, wollen sich die Parteien gerade noch nicht rechtlich binden, vielmehr soll der Käufer noch Gelegenheit haben sich den Kauf überlegen zu können.

Aber es kommt auf den Einzelfall an, was konkret am Telefon vereinbart wurde. Daher ist auch auch durchaus möglich, dass bereits ein bindender Kaufvertrag geschlossen wurde

Gruß
Steffen

Guten Tag,

Hallo
Dem Kauf wurde ausdrücklich zugestimmt.
Ist es denn möglich von dem 14 tägigen Rückgaberecht gebrauch zu machen , das gerät konnte nicht angesehen werden?

Dem Kauf wurde ausdrücklich zugestimmt.

Dann ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Käufer ist also zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme verpflichtet.

Ist es denn möglich von dem 14 tägigen Rückgaberecht gebrauch
zu machen?

Dem Käufer könnte ein Widerrufs bzw. Rückgaberecht zustehen. Dieses könnte hier durch einen Fernabsatzvertrag begründet sein
Ein Fernabsatzvertrag setzt voraus:

  • Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher
  • dieser darf ausschließlich durch Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sein, hierzu gehört auch ein telefonischer Vertragsschluss
  • Gegenstand des Vertrags müsste die Lieferung von Waren sein
  • der Vetragsschluss müsste im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystem erfolgt sein. Das ist z.B. zu verneinen, wenn der Verkäufer Geschäfte idR in seinem Ladenlokal abschließt und ausnahmsweise mal telefonisch Verträge schließt.

Gruß
Steffen

Hallo,

Ist es denn möglich von dem 14 tägigen Rückgaberecht gebrauch
zu machen?

Dem Käufer könnte ein Widerrufs bzw. Rückgaberecht zustehen.
Dieses könnte hier durch einen Fernabsatzvertrag begründet
sein

Oder durch die AGB des ‚Elektrogroßmarktes‘.
Gruß
loderunner (ianal)