Mündliche zusage Kaufvertrag

Hallo zusammen,

ich habe im Dezember 2012 eine Eigentumswohnung gekauft.

Leider wurde im Vertrag keine Einigung zur Aussenanlage gemacht. Ich habe lediglich die mündliche Zusage der Verkäuferin erhalten das dort Rasen gesät wird. (Leider gibt es keine Zeugen, da die verhandlungen unter 4 Augen stattgefunden haben).

Plötzlich nach Vertragsabschluss wollte die Verkäuferin nichts mehr davon wissen und streitet diese Aussage ab.

Doch ich habe die Hoffnung noch nicht verloren, im Vertrag gibt es eine Klausel die besagt. Der Käufer kann 5% der Kaufsumme zurückhalten. Bis alle Wesentlichen Mängel behoben sind.

Nun sehe ich das als Wesentlichen Mangel an.
Die frage an euch ist: Ist die zusage der Verkäuferin bindent?! Darf ich Teile von den 5% einbehalten bis der Rasen gesät wird oder welche möglichkeiten habe ich da? Ich habe die bedenken wenn ich die 5% bezahle, dann höre ich bestimmt niewieder was vom Bauträger…

Mfg Andy

Wenn ihr fragen habt dann werde ich diese gern beantworten.

Ohh, warum istb es immer wieder die gleiche Leier. Da will man ohne jegliche Fachkenntnis sich selbst das Abenteuer eines Immobilienkaufs zumuten, ohne auf die wöchentlichen Warnungen in TV, Radio, Verbraucherberatungen und Zeitungen zu hören.
„Es wird schon nichts passieren…“

Es passiert aber doch!

Wie auch immer. Um genaue Auskunft geben zu können sind mehr Informationen nötig.

Wenn es sich um einen Neubau handelt:
Kaufen Sie vom Bauträger?
Ist es eine Eigentumswohnung oder ein Haus?
Wie lautet die Baubeschreibung?
Was steht im Kaufvertrag über Fertigstellungen und Abnahme?

Diese mängelfreie Übergabe und die Rückbehaltung von 5% beziehen sich AUSSCHLIESSLICH auf die vereinbarten Leistungen, wie sie im Kaufvertrag und/oder in der Baubeschreibung niedergeschrieben wurde.
Wenn dort nichts von einer Rasen steht, der durch die Verkäuferin angelegt wird, dann gibt es auch keine Rasenanlage.

Manchmal fühlt man sich als Fachmann wie ein Prediger in der Wüste, weil immer wieder die gleichen Fehler begangen werden und niemand hört auf die Mahnungen der Fachleute.

ALLE VEREINBARUNGEN SIND SCHRIFTLICH UND NOTARIELL ZU BEURKUNDEN. ANDERNFALLS GELTEN DIESE ALS NICHT EXISTENT!!!

Beispiel:
Sie können ene schriftliche Vereinbarung über einen verbindlichen Kauf einer Immobilie besitzen. Obwohl vielleicht sogar die Unterschrift beglaubigt ist, ist diese Zusage wertlos.
Man sollte doch beim teuersten Kauf im Leben einen Fachmann kostenpflichtig zu Rate ziehen. Es rechnt sich in jedem Fall. Glauben Sie mir. Ich weiss, wovon ich spreche und kann auf eine mehr als 35jährige berufliche Tätigkeit als unabhängiger Fachmann zurückblicken.

Hinsichtlich der Erstellung und Pflege von Außenanlagen kann die Gemeinschaft vertreten durch den Verwalter gegen dem Bauträger klagen, wenn der da etwas versäumt hat. Aus Ihrem Wohnungskaufvertrag heraus steht Ihnen keine Rübehaltungsrecht zu. Zahlen Sie nicht alles, dann kann die Verkäuferin aus der vollstreckbaren Kaufvertragsurkunde heraus ohne Gerichturteil unmittelbar die Zwangsvollstreckung in Ihr gesamtes Vermögen betreiben!