nehmen wir an eine Person A gründet mit einer anderen eine 2er WG. Die andere Person B ist Hauptmieter, und Person A „Untermieter“. Ein Mietvertrag wurde allerdings nach 10 Monaten in schriftlicher Form immernoch niucht ausgehändigt, so das es bei der mündlichen Vereinbarung blieb. Rein rechtlich ist dies auch soweit ich weiss bis zu einem Jahr zulässig. Wenn nun aber Person A ausziehen möchte, und das mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wäre dies zulässig? Ein schriftlicher Vertrag für 3 Monate K.frist wurde nie vereinbart, und so könnte mich Person B „hauptmieter“ auch nicht zwingen 3 Monate wohnen zu bleiben, korrekt?
Rein rechtlich ist dies auch soweit ich weiss bis zu einem Jahr
zulässig.
Ja. http://dejure.org/gesetze/BGB/550.html
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Wenn nun aber Person A ausziehen möchte, und das mit
einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wäre dies zulässig?
schriftlicher Vertrag für 3 Monate K.frist wurde nie
vereinbart, und so könnte mich Person B „hauptmieter“ auch
nicht zwingen 3 Monate wohnen zu bleiben, korrekt?
Nein, es gilt in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Ok, aber was wenn…
Was ist wenn bei Einzug in mündlicher Form festgehalten wurde das bei einem eventuellem Auszug auch eine 4-Wochen Frist reicht? Wäre das quasi gegenstandlos da nichts schriftliches existiert? Wenn der Vermieter einwillig muss man ja nicht an 3 Monate gebunden sein… ?
Rein rechtlich ist dies auch soweit ich weiss bis zu einem Jahr
zulässig.
Ja. http://dejure.org/gesetze/BGB/550.html
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in
schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte
Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines
Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Hmm, dies gilt nur für Zeitverträge, weil idR andere MV unbefristet sind. Aber das war nicht gefragt worden.
Es kann bei unbefristeten MV jederzeit fristgerecht gekündigt werden.
Wenn ein schriftlicher Vertrag vereinbart wurde, dieser aber nicht zustande kommnt, spielt dabei eine Frist von einem Jahr nirgends keine Rolle.
Der schriftliche Vertrag könnte jederzeit nachgeholt werden.
Wenn nun aber Person A ausziehen möchte, und das mit
einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wäre dies zulässig?
Gut,
genauer wäre die Kündigung trifft schriftlich bis zum 15. beim UVM ein, damit am laufenden monatsletzten der Vertrag ausläuft.
Dies wäre also im Idealfall etwas über 2 Wochen Kündigungsfrist.
Was ist wenn bei Einzug in mündlicher Form festgehalten wurde
das bei einem eventuellem Auszug auch eine 4-Wochen Frist
reicht?
Ich denke schon, dass dies im Rahmen der Vertragsfreiheit erlaubt ist, solange für M und VM die gleichen Fristen gelten, bzw. nicht zum Nachteil des M länger sind, als die des VM.
Bei mündl. Vereinbarungen hat man immer das Problem des Beweises.
Wäre das quasi gegenstandlos da nichts schriftliches
existiert? Wenn der Vermieter einwillig muss man ja nicht an 3
Monate gebunden sein… ?
Wenn sich VM und M einig sind, gibt es ja auch keine Probleme.
Was ist wenn bei Einzug in mündlicher Form festgehalten wurde
das bei einem eventuellem Auszug auch eine 4-Wochen Frist
reicht?
Ich denke schon, dass dies im Rahmen der Vertragsfreiheit
erlaubt ist, solange für M und VM die gleichen Fristen gelten,
bzw. nicht zum Nachteil des M länger sind, als die des VM.
ich stehe auf der Leitung, was du meinst Was war falsch?
Im § 573c steht
…kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
…Eine zum Nachteil des Mieters …abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Oder meinst du die 2-wö Kündigungsfrist?
Oder meinst du, weil ich meinte im Rahmen der Vertragsfreiheit?
Das schreib ich, weil das Mietverhältnis ja nicht eindeutig von Anfang an auf kurze Dauer ausgelegt war und nicht klar ist, ob es möblierter Wohnraum ist.
Im § 573c steht
…kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Aber eben nur dann, wenn es sich um eine vorübergehende Vermietung handelt.
…Eine zum Nachteil des Mieters …abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Und es ist halt fraglich, wie sich die kurze Kündigungsfrist mit der Verlängerung für den Vermieter nach Absatz 1 verträgt und ob deshalb die ganze Verkürzung überhaupt rechtmäßig ist.
Das schreib ich, weil das Mietverhältnis ja nicht eindeutig
von Anfang an auf kurze Dauer ausgelegt war und nicht klar
ist, ob es möblierter Wohnraum ist.
Genau. Deshalb habe ich auf den Gesetzestext verlinkt, da kann dann jeder selber nachlesen.
Wie gesagt: ergänzt, nicht korrigiert. Und: ianal!