Mündlicher Kaufvertrag & dann an Dritten veräußert

Guten Tag,

Folgender fiktiver Fall:
Person A aus dem Rheinland sucht einen Motorroller im Internet.
Bei einen privaten Anbieter (Person B) in Süddeutschland findet sie das gewünschte Exemplar.
Man wird sich telefonisch handelseinig, Person B wird nach Erhalt des Geldes das Fahrzeug gegen Unkostenerstattung zu Person A liefern lassen.
Am darauffolgenden Tag überweist Person A den kompletten Betrag + Unkosten an Person B per Schnellüberweisung.
Einen Tag später erkundigt sich A bei B, ob das Geld eingetroffen ist.
Zeitgleich hat B das Fahrzeug aber bereits an eine dritte Person veräußert, die ihm dafür mehr Geld angeboten hat.

Person A fühlt sich als Rechtmäßiger Eigentümer der Ware, da sie seinen Teil des Vertrages (Geld überweisen) erfüllt hat.
B bietet A Rückzahung des Betrages an, was A aber ablehnt und auf Herausgabe der Ware pocht.

Person A fühlt sich als Rechtmäßiger Eigentümer der Ware, da
sie seinen Teil des Vertrages (Geld überweisen) erfüllt hat.

Aber der Verkäufer hat seinen Teil nicht erfüllt, sondern er hat das Eigentum an einen anderen übertragen. Damit ist der andere nun Eigentümer.

B bietet A Rückzahung des Betrages an, was A aber ablehnt und
auf Herausgabe der Ware pocht.

Das kann er nicht, § 275 BGB. Er kann ggf. Schadensersatz geltend machen.

Levay

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Leider erschließt sich dem Nichtfachmann der § 275 BGB nicht ganz.

Hat in dem oben geschilderten Fall Person A keine Möglichkeit in den Besitz der von ihm bezahlten Ware zu kommen?
Die Rückzahlung des von A an B gezahlten Kaufpreises bzw. ein darüber hinausgehender Schadensersatz ist sekundär, entscheident ist in diesem Fall die Ware (Fahrzeug).

DANKE!!!

§ 275 BGB sagt: Niemand muss etwas tun, was gar nicht möglich ist.

Wenn der Verkäufer nicht mehr Eigentümer ist, kann er das Eigentum auch nicht mehr übertragen. Bestenfalls kann er versuchen, vom zweiten Käufer das Eigentum zurückzubekommen. Das wird nicht funktionieren, nehme ich an, und dann kann eben auch die Erfüllung des Kaufvertrages nicht mehr verlangt werden. Siehe § 275 BGB.

Levay

Dann stellt sich aber die Frage, wie lange B Eigentümer der Ware war.

Durch die Überweisung des vereinbarten Betrages hat B doch Eigentum an der Ware erworben, A also „fremdes“ Eigentum veräußert. Oder?

Dann stellt sich aber die Frage, wie lange B Eigentümer der
Ware war.

Bis er das Eigentum an den zweiten Käufer übertragen hat, §§ 929 ff. BGB.

Durch die Überweisung des vereinbarten Betrages hat B doch
Eigentum an der Ware erworben, A also „fremdes“ Eigentum
veräußert. Oder?

Nein.

Levay

ME nicht.

http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html

Levay, was sagst Du?

Gruß,
Max

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke für die schnellen & fundierten Antworten.
In dem rein fiktiven Fall aber trotzdem ärgerlich…

Huhu!

Dann stellt sich aber die Frage, wie lange B Eigentümer der
Ware war.

Interessanter wäre allerdings die Frage, wie lange A Eigentümer war…

Durch die Überweisung des vereinbarten Betrages hat B doch
Eigentum an der Ware erworben,

Nein, A (der jetzt B heißt) hat das Recht erworben, von B das Eigentum übertragen zu bekommen, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Antwort lautet also: Nicht eine Sekunde lang.

Gut, der geschilderte Fall ist mir jetzt (leider) klar!

In Zeiten des Internethandels scheint mir die Fragestellung aber offen: „wie kommt der Kunde sicher zu seiner Ware?“

Ein mündlicher bzw. schriftlicher Kaufvertrag und die Bezahlung der Ware scheinen ja nicht ausreichend.
Hat der Käufer nur die Möglichkeit, sich umgehend selbst auf den Weg zu machen und die Ware unmittelbar in Empfang zu nehmen? Das scheint mir doch jetzt relativ wenig praxistauglich?!

Danke & schönen Sonntag