Jemand( nicht Mieter und Besitzer) hat einem Vermieter eine Küche und diverse Einrichtungsgegenstände telefonisch mündlich zu einem bestimmten Preis zugesagt. Das war nicht im Interesse des Besitzers der Küche!! Muss man sich an diese Vereinbarung halten ??
Ob es im Interesse des Besitzers war, wäre nur dann relevant, wenn es zwischen Besitzer und Eigentümer bestimmte Absprachen gab.
Gab es die nicht, kann der Eigentümer die Küche veräußern.
Guten Tag,
ich übersetz das mal, wie ich den Sachverhalt verstehe:
Es spielen drei Personen mit:
Es gibt einen A (= Jemand/Dritter), einen Vermieter V und einen Eigentümer einer Küche und von Einrichtungsgegenständen, nennen wir ihn E.
A bietet dem V telefonisch, die dem E gehörenden Gegenstände zum Verkauf an, ohne von E dazu bevollmächtigt gewesen zu sein. V nimmt das Angebot an.
V verlangt nunmehr Erfüllung von A, wahlweise E.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts ergibt sich folgendes Bild:
Ansprüche gegen E scheiden aus, wenn nicht A - etwa durch Rechtsscheingesichtspunkte - den E wirksam vertreten hat.
Ansprüche gegen A:
A war (wie es aussieht) Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB).
V kann nunmehr Erfüllung oder Schadensersatz verlangen, § 179 Abs. 1 BGB, es sei denn er hatte Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) vom Fehlen der Vertretungsmacht, § 179 Abs. 3 BGB. Der Erfüllungsanspruch wird ausscheiden, da E hier der Übereignung seiner Sachen nicht zustimmen wird und die konkrete Erfüllung (Stückschuld) für A damit unmöglich wird.
Anprüfbar wäre vielleicht noch eine Konstruktion über einen gutgläubigen Erwerb, wenn hier neben der schuldrechtlichen auch eine dingliche Einigung erzielt worden ist. Halte ich aber insgesamt für abwegig und zu konstruiert.
Ist E denn Mieter des V? Und wohnte er noch in der Wohnung, in der die verkauften Sachen standen? Dann ist der gutgl. Erwerb erst Recht abwegig.
Mit freundlichen Grüßen
dolo agit (m)
Bei der Antwort geht der Verfasser davon aus, dass der Begriff „der Besitzer der Küche“ untechnisch gemeint war, vielmehr vom Eigentümer die Rede war.
Ansonsten gilt das Vorgesagte auch zugunsten eines Vierten, des wahren Eigentümers. Der muss die Übereignung seiner Küche durch einen Nichtberechtigten natürlich auch nicht abnicken. Auch dann hat der V Schadensersatzansprüche gegen den A (§ 179 BGB).
MfG
Guten Tag,
ich übersetz das mal, wie ich den Sachverhalt verstehe: