Mündlicher Mietvertrag - Nebenkosten und Kaution zahlen? Lüften/heizen/Strom anmelden?

Liebe/-r Experte/-in,

ich hoffe, Sie können mir helfen.

Die Fakten: mein Freund und ich haben ein Mietangebot mündlich angenommen und per Email uns mit dem Vermieter auf Mietbeginn 01.11.2010 geeinigt. In der Email wird nur die Kaution erwähnt (2 Kaltmieten), über Nebenkosten sprachen wir während des Besichtigungstermins mit den jetzigen Mietern, die sagten, dass wir Strom/Fernwärme selbst anmelden müssten.
Leider wird mein Freund aus privaten Gründen nun erst einmal nicht umziehen können (schwere Erkrankung des Vaters und er ist der einzige Angehörige). Alleine kann ich den Mietzins nicht tragen und mein Freund hat die Kündigung seiner jetzigen Wohnung zurückgenommen, d.h. er muss diese Miete zahlen. Wir haben den zukünftigen Vermieter sofort darüber informiert. In einer Email hat er uns bestätigt, dass er unseren Anruf als Kündigung zum 31.01.2011 akzeptiert und bereit ist, einen anderen Mieter zu suchen und uns bei Erfolg vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen. Bis dahin sollen wir die Miete übernehmen. Wir sind dankbar für das entgegenkommen unseres zukünftigen Vermieters und verstehen seinen Standpunkt.

Allerdings würden wir gerne wissen, ob wir auch Kaution und Nebenkosten zahlen müssen? Müssen wir Strom/Fernwärme anmelden bzw. heizen und lüften? Falls nein, ist eine Schlüsselübergabe notwendig? Müssen wir sonst irgendetwas beachten?

Über eine Antwort von Ihnen freuen wir uns wirklich und möchten uns vorab schon einmal herzlichst bedanken.

Viele Grüße
Schpunkti

Das ist alles Verhandlungssache. Strom und Fernwärme müssen sie sicher nicht anmelden. Setzen Sie sich mit dem Vermieter in Verbindung und versuchen Sie, an einer guten Lösung zu arbeiten.

Hallo „Schpunkti“,
wenn Sie für 3Monate Miete zahlen müssen lt.diesem mdl. Vertrag, gehören selbstverständlich für diese 3 Monate Nebenkosten-Vorauszahlung (f.Grundsteuer usw.) dazu. Bitten Sie Ihren Vermieter um eine Pauschalsumme, dann umgehen Sie eine Abrechnung, welche sich ewig hinziehen würdef.2010 bis 31.12.2011/für Jan.2011 bis 31.12.2012).
Eine Kaution müssen Sie nicht zahlen, weil es für beide Seiten nur eine ewiges Hin-und Her bringt. Informieren Sie Ihren Vermieter aber davon, dass es unrentabel ist usw. Wenn Sie Miete zahlen müssen, dann verlangen Sie bitte auch die Schlüssel für diese Zeit, denn es ist Ihre !!!gemietete Wohnung und es hat NIEMAND während des Mietverhältnisses darin zu tun. Wohnungsbesichtigungen durch ggf.neue Mieter können NUR in Ihrem Beisein erfolgen. Ab 01.02.2011 kann der Vermieter dann mit seiner Wohnung machen, was er will. Strom usw.müssen Sie für diesen Zeitraum ebenfalls anmelden. Bitte verlanegn Sie ein schriftl. Whng.-Übergabe-und Abnahmeprotokoll der Wohnung, um ggf.böses „Erwachen“ danach zu umgehen. Wir haben als Wohnungsunternehmen die „Tollsten Sachen“ zu hören bekommen bei Wohnungsinteressenten, welche bei „privat“ auszogen. Es gibt ein schönes Wort:„Nichts ist unmöglich“. MfG Waldi 64

Hallo Schpunkti,
Grundsätzlich muss ich sagen, dass der Mietvertrag noch nicht wirklich zu Stande gekommen ist. Meiner Meinung nach, haben Sie lediglich mündlich zugesagt, was aber mit einem schriftl. Mietvertrag nicht gleich zu setzen ist. Es ist auch keine Wohnungsübergabe erfolgt, sodass Ihr nicht für Lüften und heizen verantworlich seid. Ich persönlich würde garnichts zahlen, da das Mietverhältnis nicht zu Stande kam. Aber Achtung, wenn der Vermieter auf sein Recht pocht, weil Ihr per Mail zugesagt habt, dann kann es zum Rechtsstreit kommen. Allerdings hat er es sehr schwer nachzuweisen, was alles vereinbart wurde. Deshalb sind seine Erfolgschancen vor Gericht sehr sehr gering. LG Chris

Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen „vermurksten“ Fall, sich an Ihren örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu wenden.
Beste Grüße USKO

Bis zum 31.01.2011 ist es ein ganz normaler Mietvertrag. Die vertraglichen Pflichten sind danach so einzuhalten, wie mit dem Vermieter vereinbart. Ihr habt bis dahin auch die Obhutspflicht. Dies geht im Zweifel im Winter nur mit Strom und Heizung. Da kann man nichts dran ändern.

Hallo Schpunti
Ich gehe davon aus, dass ein schriftlicher Mietvertrag (§ 550 BGB) nicht abgeschlossen wurde, zu mindest wird in der Email nichts davon erwähnt. Dies vorausgesetzt, kann ich zu Deiner Situation dir folgendes sagen. In diesem Falle möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass dies keine Rechtsberatung darstellt.

  1. Sofern kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde, wie oben erwähnt, ist
    keine Verpflichtung von Dir und Deinem Freund hinsichtlich der Zahlung von Betriebskosten entsprechend der Betriebskosten Verordnung vereinbart worden. Dies Bedeutet, dass ihr keine Betriebskosten zu zahlen habt, da davon auszugehen ist (§ 556 BGB) diese Kosten in der Miete enthalten sind.
    (§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.) Das heißt, sind schriftlich Zahlungen für Betriebskosten nicht vereinbart, hat der Mieterin keine Betriebskosten zu zahlen.
  2. Hinsichtlich der Anmeldung des Strombezuges müsst ihr entscheiden, ob es
    erforderlich ist während der Übergangszeit einer neu Vermietung der Wohnung durch den Vermieter Strom in der Wohnung benötigt. Sollte dies zu verneinen sein, meldet den Strombezug nicht an. Dies insbesondere, da die Wohnung in dieser Zeit nicht bewohnt wird. Anmeldegebühren fallen dann nicht an.
  3. Bei der Fernwärme werdet ihr nicht umhin können die Wohnung zum Bezug der
    Fernwärme anzumelden. Den während der anstehenden Periode in der mit erheblicher Kälte zu rechnen ist, müsst ihr sicherstellen, dass in der Wohnung die Wasserleitungen und die Heizungsrohre nicht einfrieren. Sofern die Wohnung mit Thermostatventilen ausgestattet ist, genügt es diese Auf Frostschutz einzustellen. Gekennzeichnet durch ein Eiskristall auf dem Knopf zur Einstellung des Wärmebedarfsstufe.
    Dies wäre es, was ich zu Deiner Anfrage Dir mitteilen kann.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

§ 1 Betriebskosten
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Ge-brauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

Zu den Betriebskosten gehören nicht:

die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Ein-richtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),

die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Ge-brauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungs-einwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1.die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;

  1. die Kosten der Wasserversorgung,

hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der An-mietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;

  1. die Kosten der Entwässerung,
    hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;

  2. die Kosten

des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Be-rechnung und Aufteilung

oder

b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,

hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder

c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,

hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zu-gehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a

oder

d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,

hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungs-rückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;

  1. die Kosten

des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,

hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a

oder

der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,

hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a

oder

der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,

hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungs-rückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebs-bereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;

  1. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,

oder

bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,

oder

c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berück-sichtigt sind;
7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Be-dienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebs-bereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;

  1. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßen-reinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;

  2. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
    zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;

  3. die Kosten der Gartenpflege,

hiezu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Er-neuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Er-neuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;

  1. die Kosten der Beleuchtung,

hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;

  1. die Kosten der Schornsteinreinigung,

hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;

  1. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,

hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;

  1. die Kosten für den Hauswart,

hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;

  1. die Kosten

des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Ge-bühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,

oder

des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse;

  1. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Be-triebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

  1. sonstige Betriebskosten,

hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.

Hallo,
bevor die Wohnung bezogen ist, wäre auch ein Rücktritt vom Mietvertrag denkbar; ich weiß nicht was mündlich vereinbart wurde.
Wenn Sie tatsächlich einen verbindlichen Mietvertrag ( wer kann das rechtssicher beweisen?!!) eingegangen sind, dann müssen Sie auch die Kaution und die Nebenkosten für die Mietzeit zahlen. Falls Sie nicht in die Wohnung tatsächlich einziehen, aber allein einen Schlüssel besitzen!! - könnten Sie auf Energieversorger verzichten. Aber bedenken Sie, dass Sie die Wohnung ausreichend beheizen in der kalten Jahreszeit, um für keine Schäden haftbar zu sein.
Empfehlung: nochmals mit dem Vermieter reden und ihn auf die unzumutbare Inanspruchnahme eines Mietvertrages hinzuweisen, vielleicht auch die Verbindlichkeit der mündlichen Vereinbarung in Frage zu stellen.
Gruß suver

Hallo Schpunkti,

dies liegt ja noch ein wenig in der Zukunft.

Meiner Erfahrung nach, wird der Vermieter einen neuen Mieter finden, sichert sich so nur ab.

Allerdings hat der Vermieter einen kleinen Fehler begangen: sie haben bereits jetzt gekündigt, d.h. die Kündigung ist vor dem dritten Werktag des Oktobers zugegangen und somit zum 31.12. gültig.

Kaution müssen Sie nicht zahlen, Nebenkosten natürlich schon, da Sie auch eine Abrechnung erhalten, falls keine Nachmieter gefunden wird. Sollten Sie die Wohnung nicht betreten, brauchen Sie keinen Strom und Heizun anmelden, da ja auch kein Verbrauch stattfindet.

Heizen und Lüften wird der Vermieter übernehmen, da er ja auch den Schlüssel behält für eventuelle Besichtigungen.

Ich hoffe, ich konnte ein wenige helfen.

Schönen Gruß
Lendzy

auch ein mündlicher Mietvertrag gilt, zumal das auch per mail bestätigt wurde.
Die NK: üblich sind 3 Monate Kündigung, d.h. bis dahin müssten Sie, wenn der Vermieter kein Nachmieter bekoomt, die Miete zahlen und auch die NK. Für die NK müssen Sie aber erstmal eine Abrechung bekommen (also ca. im Januar oder anderen Termin, zu dem der Vermieter abrechnent).
Der Strom oder Fernwärme soll Ihnen egal sein, nur nicht anmelden oder etwas (mündlich) dem Vermieter gegenüber zustimmen. Hier haben Sie keinen Vertrag. Bei der NK abrechung aufpassen, das der Vermieter das nicht dort hinreinmogelt.

Lüften müssen Sie schon, aber ich denke der Vermieter hat die Schlüssel oder haben Sie die Schlüssel noch?? Dann sofort unter Zeugen zurückgeben, wenn Sie die Wohnung doch nicht nutzen wollen oder per Boten im Briefkasten des Vermieteres einwerfen lassen . Per Boten, nicht sie sonst haben Sie keinen Zeugen! Die Schlüssel soll auch der Bote in den Umschlag legen!!
Solange Sie die Schlüssel haben, kann der Vermieter 3 Monate warten und doch die Rechung stellen für Miete.
sie können auch den vermieter schriftlich auffordern, die Nach-Vermietungsbemühumgen (also Anzeige in der Zeitung, jede Woche: ca. 17 -35 Euro je Woche!!) zu nennen (und schauen Sie auch selber in die Zeitung bzw. stehtr oft auch im Internet!! kann man einfacher suchen, z.B. wenn Sie die Tel-Nr der Vermieter kennen).
Tragen Sie vor, das Sie nur bei nachgewiesenen Bemühungen bereit sind, die Miete zu zahlen.! Und kündigen sie schriftlich!!! und Zustellung Brief per Boten oder Einschreiben/Rückschein. Kündigen Sie ermal für den Monat, der Vermieter kann ja widersprechen und sagen 3Monate. Bei mündlichen Verträgen ist eigentlich keine Frist vereinbart, also ermal auf einen Monat bestehen!! Und sofort den Schlüssel zurück, sonst haben Sie die Verfügungsgewahlt übder die Wohnung und der Vermitere kann ja gar nicht anderen Mietern zeigen (er kann ja nicht in dei Wohnung, ohne vorhet mit Ihnen einen Termin der Besoichtigung zu vereinbaten!!).
Soweit so gut.

Hallo Schpunkti,

eigentlich müssten Sie alles tun was Sie selbst schrieben, allerdings würde ich ganz ruhig sein und abwarten wenn Ihr neuer Vermieter keine Kaution verlangt würde ich keine zahlen.
Die Nebenkosten fallen mit der Miete an, da kommen Sie nicht drum herum.
Allerdings müssen Sie kein Strom und Heizung anmelden. Dies wird wahrscheinlich Ihr Vermieter weiter bereit halten, da Sie ja nie in die Wohnung einziehen werden.
Möchte er ja trotzdem das die Wohnung Licht und Heizung hat um Sie im Winter intakt zu halten.

Wenn Sie ein gutes Verhältnis zum Vermieter haben sprechen Sie mit Ihm darüber er wird Ihnen sagen ob und was Sie genau zahlen müssen. Falls nicht warten Sie die erste Mahnung ab, dann wissen Sie es auch :wink:

Viele Grüße
Ihr Exp.

=====
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Gruß
hausblick

Maßgebend wird das sein, was in dem noch zu unterzeichnenden schriftlichen Mietvertag einschließlich Übergabeprotokoll festgelegt wird.

Lieber Schpunkti,

das ist natürlich eine doofe Situation.
Sofern Sie den Mietvertrag als mündlich geschlossen ansehen und hier auch weiterführender Emailverkehr vorhanden ist und Sie den Vertrag erfüllen wollen kommt folgendes auf Sie zu:

  • Kaution
  • Rechten & Pflichten eines Mieters

Dies bedeutet:
Die Pflichten bedeuten für Sie das Zahlen des Mietzins, das erfüllen der vertraglichen Vorgaben (Kaution, Putzdienst usw.) und selbstverständlich auch die vertragsgemäße Pflege und Handhabung der Wohnung.
Dies kann ich im Zweifel auch bedeuten, die Wohnung zu beheizen, damit im eiskalten Winter keine Schäden an den Leitungen entstehen (kommt auf die Gegebenheiten an)
Ein Mietvertrag gilt mit der SChlüsselübergabe als erfüllt, bzw. mit diesem Zeitpunkt beginnt Ihr Haftungs- Leistungszeitraum.

Allerdings möchte ich hier folgendes anmerken: sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, kann man ggf. auch darüber streiten, ob man den Vertrag antritt oder nicht. Sicher gilt auch ein mündlich geschlossener Vertrag, aber hier stünde Aussage gegen Aussage.
Aus persönlicher Erfahrung kann ich Ihnen mitteilen, dass der VM kaum einen alternativen Mieter suchen wird - warum auch ? er bekommt seine Miete die nächsten 3 Monate zugesichert.
Bitte beachten Sie folgende Tipps:

  • kündigen Sie unbedingt schriftlich
  • lassen Sie sich den Kündigungstermin zwingend bestätigen
  • die Kaution ist gem. BGB auf 3 Raten zahlbar - somit also für Sie nicht die komplette Summe

Offen sind hier die Fragen, ob nun ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde oder nicht ? Wurden Kaution, Nebenkosten, Verteilerschlüssel usw. festgehalten ?

Auch wenn der Vermieter noch so entgegekommend wirkt, bitte sorgen Sie dafür, dass Absprachen schriftlich festgehalten werden, auch Wohnungsübergabe /Übernahme

Hallo,
sorry, hier gehts eindeutig in eine Rechtsberatung.
Bitte konsultieren Sie einen Anwalt zur Klärung Ihrer Fragen.
Ich darf Ihnen leider nicht weiterhelfen.
Gruß
Stefan

Hallo,
weil diese Frage doch deutlich in den juristischen Bereich geht, würde ich dringend empfehlen, den Mieterbund oder die Verbraucherzentrale zu kontaktieren.
Meines Erachtens muss alle so wie beschrieben erfolgen. Das Mietverhältnis besteht und hat eine LZ von voraussichtlich 3 Monaten. Ihr könntet das alles nur dann umgehen, wenn die Widerspruchsfrist des Mietvertrags noch nicht abgelaufen ist und Ihr damit aus dem Vertrag sofort raus könnt.
Gruß
Weschdl

Hallo,
stelle Dir erst einmal die Frage, ob tatsächlich ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich Mieter und Vermieter über alle wesentlichen Punkte des Mietvertrages geeinigt haben und Mieter und Vermieter jeweils „Ja, ich will …“ gesagt haben. Allerdings scheint durch den E-Mail Verkehr alles schon mehr oder weniger nachweislich belegt zu sein.
Daher ein grundlegender Rat: Vereinbart nur schriftlich, macht nix mündlich. Eine mündliche Kündigung muss ebenfalls schriftlich erfolgen, ansonsten ist sie nicht wirksam. Besondere Vereinbarungen mit dem Vermieter sollten ebenfalls schriftlich fixiert werden. Anderenfalls hat der Vermieter alle Möglichkeiten, etwas zuzusagen und sich später nicht daran zu halten.
Wenn tatsächlich ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist, müssen Vermieter und Mieter alle Pflichten des Vertrages erfüllen, inklusive Kaution, Nebenkosten, etc. Allerdings muss der Vermieter die Wohnung auch tatsächlich zur Verfügung stellen.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo,
bei Ihnen ist doch garkein Meitverhältnis zu stande gekommen. Sie haben keinen Schlüssel für die Wohnung in Empfnag genommen, noch haben Sie einen rechtskrätigen Mietvertrag unterschrieben.

Wenn in Ihrem persönlichen Versprachetermin der Mietvertrag absprachebdingt war, dann kann der Vermieter Sie max. auf einen Schadensersatz verklagen und der berechtigt nicht zu 3 Monaten Miete. Sie zahlen 3 Monate Miete und in der Zwischenzeit ist die Wohnung schon wieder an jemand anderen vermiete. Der Vermieter freut sich und kassiet für 3 Monate doppelte Miete.
Der Vermieter muß Ihne dann seinen Schadensersatz entsprechend nachweisen er ist in der Beweispflicht.

Wir hoffen wir konnten helfen