mündlicher Mietvertrag - Verpflichtungen?

Hallo,

folgendes:

Eine Freundin und ich haben nach Besichtigung einer Vermieterin eine mündliche Zusage gegeben. Die Wohnung selbst war zum Zeitpunkt der Zusage noch nicht bezugsfertig. Ein Einzugstermin wurde somit offengelassen und nur ein vager Termin mit der Aussicht auf Mietminderung in Aussicht gestellt.

Ein weiterer Besichtigungstermin der mittlerweile weitesgehend renovierten Wohnung endete mit einer weiteren mündlichen Absprache, hier wurde wiederum kein genaues Datum genannt. Allerdings händigte uns die Vermieterin einen von ihr ausgefüllten und unterschriebenen Vertrag aus. Dieser sollte nach Ausfüllung unsererseits zur „Zentrale“ geschickt werden.

Nun entschieden wir uns allerdings gegen die Wohnung, mit der Vereinbarung die Mietverträge mit entsprechender schriftlicher Erklärung ihr zuzuschicken. Meine Freundin vergass allerdings die Verträge abzuschicken und somit auch den letzten Besichtigungstermin abzusagen.

Die Vermieterin wiederum rief mich am Abend des Termins an, aufgebracht und drohte mir mit Anwalt und Rückerstattung der ihr entstehenden Verluste, da wir zugesagt hatten und sie nun keinen Mieter hätte. Unter anderem führte sie an, das sie die Verträge schon ausgefüllt hätte, auf unsere Namen, somit eine Verpflichtung unsererseits entstanden wäre.

Ist sie im Recht? Was kann hier im Falle der Konsultation eines Anwalts auf uns zukommen?

Mir kommt das mehr als unglaubwürdig vor… würde mich deshalb riesig freuen, wenn uns jemand genaueres sagen könnte!

Dank im voraus

Lars

Hi Lars,

zwar bedürfen Mietverträge keiner Form, können also auch mündlich abgeschlossen werden, ich würde mir aber an eurer Stelle keine Sorgen machen. Fraglich ist ja, ob durch eure „Zusage“ ein Vertrag entstanden ist. Genaue Modalitäten wurden nicht besprochen, Termine waren unbestimmt etc. Da der Vermieter im Endeffekt einen schriftlichen Vertrag abschließen wollte, heißt das doch wohl so viel, dass bis dahin noch kein Vertrag zustande gekommen ist.

Es könnte ja auch sein, dass ihr mit einer oder mehreren Klauseln im schriftlichen Mietvertrag nicht einverstanden gewesen wäret o.ä., keiner kann euch verpflichten einen Vertrag zu unterschreiben!

Bin jetzt kein Experte im Mietrecht, aber rechtlich etwas bewandert und selbst wenn meine obige Einschätzung nicht ganz stimmt…kein Vermieter würde es aufgrund einer vagen mündlichen Vereinbarung auf einen Prozess ankommen lassen. Das ist IMO der typische Fall von stur bleiben, der andere wird einen Rückzieher machen.

Gruß
Jeanny

Hi Lars,

zwar bedürfen Mietverträge keiner Form, können also auch
mündlich abgeschlossen werden, ich würde mir aber an eurer
Stelle keine Sorgen machen.

Kommt drauf an
Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist die Schriftform gesetzlich vorgegeben.

Florenz

Hi,

Mietverträge (MV) mit mehr als einem Jahr Laufzeit bedürfen der Schriftform. Bei unbefristeten MV mit einem „professionellen“ Vermieter würde ich immer davon ausgehen, dass die Schriftform gewollt war, denn in dem Augenblick wo ihr länger als ein Jahr in der Wohnung seit, tritt die Schriftform automatisch ein mit dem BGB als Grundlage, was erhebliche Nachteile für den Vermieter nach sich zieht.

Sollte die Sache vor Gericht kommen, könnte es deenoch Ärger für Euch geben. Eine Teilschuld trifft Euch in jedem Fall. Es ist zu einer Störung im Vertragsanbahnungsverhältnis gekommen. Ihr habt sozusagen einen Vertrag geschlossen, dass es zu einem Vertrag kommen wird. Dieses „Vergessen“ des letzten Termins ist schon nicht nett, dass die Dame da ein wenig sauer reagiert kann ich mir vorstellen, sie muss sich ihren Auftraggebern gegenüber rechtfertigen. Anyway, versucht Euch mit Ihr zu einigen und „vergesst“ die Sache nicht wieder einfach so :smile:

Florenz
Bin kein Anwalt, gebe keinen Rechtsrat

Der Haken an der Sache ist, daß euere „Vermieterin“ beweisen muß, das ein Mietverhältnis begründet wurde. Grundsätzlich kann ein Mietverhältnis, sofern es nicht für weniger als ein Jahr bestehen soll, mündlich geschlossen werden. Ein mündlicher Mietvertrag ist jedoch, entgegen der allgemeinen Meinung, nachteilig für den Vermieter. Deswegen bedient sich der Vermieter s.g. Formularmietverträge. In euer Erklärung, die Wohnung anmieten zu wollen, werdet Ihr wahrscheinlich folgende Punkte besprochen haben:

  1. Mietsache
  2. Mietzweck
  3. Miete und Betiebskosten
  4. Mietdauer
  5. Beginn des Mietverhältnisses

War mit der Vermieterin vereinbart, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen, liegt es an euch, diesen Vertrag zu unterschreiben oder nicht zu unterschreiben. Erst nach Unterschrift beider Parteien ist ein Vertragsverhältnis begründet. Die Vermieterin sollte aus ihrer Praxis wissen, das erst ein unterschriebener Mietvertrag ein Mietverhältnis begründet, sofern es nicht vorab mündlich bereits durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen begründet wurde. Dies ist aber zu bezweifeln, da sie euch ja einen Mietvertrag, der aus Rechten und Pflichten für Vermieter und Mieter besteht, zugesandt hat. Dieser Mietvertrag kann auch keine klarstellende Wirkung dessen haben, was vorab besprochen wurde, da nicht anzunehmen ist, das jeder einzelne Punkt der im Mietvertrag aufgeführt ist vorab mündlich vereinbart wurde. Kurz gesagt, es dürfte nicht zu beweisen sein, daß vorab ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Alleine schon nach § 242 BGB (Treu und Glauben) dürfte es euch nicht zuzumuten sein, einem Regelwerk, bestehend aus ca. 26 DIN A4 Seiten, ohne der vorherigen Kenntnisnahme, zuzustimmen. Wenn denn Ihr wahrscheinlich auch selber wissen müßtet, daß ihr der Frau vermutlich gesagt habt, toll, die Wohnung nehmen wir. Die gute alte Dame ist sogar im Recht, aber sie wird es nicht durchsetzen können, da die Amtsgerichte bei einem Vermieter vom finanziell und intelektuell überlegenden ausgehen und somit der Mieter zu schützen ist.

Petra,

habe Dank für deine (sehr) detallierte Antwort!!

Ihr Alle habt mir weitergeholfen, auch hier noch einmal DANKE!

Gruss

Lars