Zwei Einzelunternehmer, A und B, beauftragen mündlich einen Designauftrag in Höhe von 3.000 € netto: die 3D-Visualisierung einer Produktidee als Vorlage für Investoren und für die Beantragung von Fördergeldern.
A und B bitten um die Rückstellung der Rechnung bis Februar 2010, im März 2010 wäre eine Präsenz auf der CEBIT geplant, es ist die Rede von 3 Millionen Kapitalaufwand zur Realisierung. Bis dahin wäre die Finanzierung gesichert.
Das Werk wurde nachweislich geliefert ohne Beanstandung.
Im Dezember betont B im Gespräch die positive Entwicklung und kündigt an, dass als erstes die austehende Vergütung beglichen wird, sobald die Investoren gezahlt hätten (Zeuge vorhanden).
Kurz darauf verschwindet A spurlos ohne Adresse. B gibt keine Auskunft. Darum wird die Rechnung bereits im Januar an B gestellt (drohende Zahlungsunwilligkeit).
Antwort von A und B: Bezahlung wird abgelehnt, die Vergütung der Arbeit wäre nur unter der Bedingung zu leisten, falls das Projekt Einnahmen erzielen würde. Weiterhin legen sie das Projekt still mit dem Datum einen Tag vor Rechnungs-Stellung (wie zufällig…).
Die Fragen:
1.) Muss man noch eine Mahnung schreiben und A und B in Verzug setzen, obwohl ein Schreiben vorliegt, in dem sie die Bezahlung ablehnen, oder kann man - bzw. der Anwalt - direkt den Klageweg gehen?
2.) Die GBR wurde wohl nur für dieses Projekt gegründet – keine gemeinsame Aussendarstellung. Wenn man A, B und gleichzeitig die GBR verklagt, können dann A und B noch gegenseitig als Zeugen auftreten?
3.) Was ist die Tendenz in der Rechtsprechung, wenn ein Vertrag nur mündlich geschlossen wurde und die Beklagten behaupten, es wäre vereinbart gewesen, die Vergütung nur zahlen zu müssen, wenn Einnahmen vorhanden wären? Bei wem liegt die Beweislast und reicht dafür die bloße Behauptung der Gesellschafter (dem eine Zeugenaussage gegenübersteht, in der die Vergütung in Aussicht gestellt wird)?
4.) Fehlende Einnahmen werden nicht belegt. Es fehlt ja auch die Möglichkeit, dies zu kontrollieren. Stellt sich hier nicht die Frage grober Fahrlässigkeit oder gar des Vorsatzes, wenn das Projekt sogar in Internet-Foren als aussichtsreich beschrieben wird und ausgerechnet dann “stillgelegt” wird, wenn die Rechnung gestellt wird? Müssten A und B nicht mehr unternehmen, um ihr Projekt zum Erfolg zu bringen? Könnten die Gesellschafter nicht verpflichtet sein, z.B. durch persönliche Einlagen für die positiven Einnahmen der GBR zu sorgen, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen?
5.) Neueste Infos: einer der Gesellschafter ist vorbestraft und hat noch Schulden aufgrund von Schadensersatzzahlungen wegen Körperverletzung. Seine Bewährung ist eben erst abgelaufen. Der andere hat sich gerade eine neue Wohnung eingerichtet. Wenn A und B also trotz vorhandener Zahlungsunfähigkeit einen Auftrag in der Höhe vergeben, haben sie sich dann nicht eines Eingehungsbetruges schuldig gemacht? Spielt dann die angebliche Bedingung überhaupt eine Rolle?
6.) Einer der Gesellschafter bezeichnet sich selbst als “Künstler”. Offensichtlich hat er kein Gewerbe angemeldet. Hätte er für die gewerblich orientierte GBR nicht ein Gewerbe anmelden müssen?
7.) Wenn ein Anwalt tätig wird und zu der Auffassung gelangt, dass beide Gesellschafter betrügerisch vorgegangen sind, kann der Anwalt dann auch die entsprechende Strafanzeige erstatten?
8.) Aufgrund der finanziellen Verhältnisse wäre man auf PKH angewiesen. Stellt der Anwalt den Antrag und ist das unabhängig von der eventuellen Strafanzeige?
9.) Wie beurteilen Sie den Fall und wie hoch ist das Kostenrisiko?
Vielen Dank vorab für die Antwort.