münliche Zusage , dann 6Mon.später doch nicht?

Ich wohne seit fast 12 Jahren in einer Mietwohnung. Im Juni letzten Jahres-nach Auszug meines Sohnes - bat ich meinen Vermieter darum , das Zimmer meines Sohnes aus dem Mietvertrag heraus zu nehmen , wodurch sich auch meine Mietzahlung um dieses Zimmer (16qm*KM) verringern sollte.
Er willigte ein.
Jetzt am Jahresende will er von dieser Regelung nichts mehr wissen und beharrt auf die Nachzahlung incl. dieses Zimmers.
1.) Ist das rechtens ?
2.) Wo kann ich eine solche Regelung im BGB finden?
3.) Darf er mir die Mietminderung nachträglich versagen?
Obwohl ich einen (aidio)-Zeugen habe.
Vielen Dank im Voraus
Wäre schön , wenn mir in dieser Angelegenheit schnell geholfen wird , da dies Gegenstand einer FRISTLOSEN Kündigung ist!!

Hallo aus Bernburg,

grundsätzlich gilt was vertragsmäßigt vereinbart wurde. Es sei denn etwas anderes ist schriftlich vereinbart wurden und Bestandteil des ursprünglichen Mietvertrages. im BGB gibt es da keine gesonderte Klausel. Sie müssten ihren Anspruch schon vor Gericht entscheiden. Dazu ist anzumerken, das Richter immer nach Aktenlage entscheiden. Ortstermine sind nicht vorgesehen.

LG aus Bernburg

Hallo,

Um hier helfen zu koennen bräuchte ich noch die Information, ob das besagte Zimmer in der Mietwohnung integriert ist oder ob es sich bei dem Raum um ein Zimmer mit separatem Zugang handelt.

Sollte das Zimmer in der Wohnung integriert sein, kann ich mir nicht vorstellen, dass sich ein Vermieter darauf einlässt, nur ein Raum innerhalb der Mietsache zu kuendigen. Ebenfalls ist mit auch keine Regelung des BGB bekannt, dass ein Teilkündigungsrecht für Mieter vorsieht. Hier gibt es im Paragraph 573b lediglich das Recht zur Teilkuendigung fuer den Vermieter um neuen Wohnraum zu schaffen. Ich denke Ihre Chancen stehen hier schlecht. Da bei Ihnen aber schon mit fristloser Kündigung gedroht worden ist, sollten Sie einen Fachanwalt aufsuchen.

Freundliche Gruesse
Stephanie Skerde

Hallo!

Mündliche Abreden bergen immer Schwierigkeiten -
ob Zeuge oder nicht. Allerdings finde ich es
merkwürdig, aus einer Wohnung ein einzelnes
Zimmer herauszunehmen?
I.d.R. wird eine Wohnung ja komplett angemietet,
als ein Lebensbereich, der in sich abgeschlossen
ist. Was ich annehme, ist, dass Dein Vermieter
in Goodwill schnell mal jaja gesagt hat, aber
rechtlich gesehen hast Du keine Handhabe gegen
ihn, sofern nicht eine schriftliche Vereinbarung
über die Mietminderung besteht …
also kann er auf seiner Forderung bestehen.
Ich geb Dir einen Tip: versuch mit ihm darüber zu
reden, und falls er für eine weitere Mietminderung
einwilligt, leg ihm gleich ein Schriftstück hin,
das dies bestätigt und das er Dir unterschreiben
soll.

Viel Glück!

Hallo,
sorry, leider kenn ich mich bei diesem Fall nicht aus, habe aber einen Artikel in Focus money gefunden, der evtl helfen könnte. Füge ihn unten bei.
Viel Glück!

Nachträgliche mündliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter sind auch dann wirksam, wenn laut Mietvertrag Änderungen und Ergänzungen nur schriftlich erfolgen dürfen. Dies entschied der BGH im Fall einer so genannten Schriftformklausel in einem Formularmietvertrag (Az. XII ZR 312/02).

Das oberste Zivilgericht gab damit einem Mieter Recht, der sich auf die nur mündlich vereinbarte Herabsetzung der Mietzahlungen für einen Geschäftsraum berufen hatte. Allerdings betonten die Richter auch, dass der Mieter die nachträgliche mündliche Vereinbarung beweisen muss. Im konkreten Fall konnte er hierfür Zeugen benennen.

Da hab ich leider keine Ahnung von.
Viel Erfolg dennoch

Armdier

Hallo,

es tut mir sehr leid, aber man sollte mit solchen Sachen und „Regelungen“ immer seeehr vorsichtig sein.

Denn zunächst einmal gilt alles, was schriftlich niedergelegt ist - also als allererstes der Mietvertrag. Und dann ist natürlich auch fraglich, inwieweit das Zimmer des Sohnes von der Mietsache getrennt werden kann. Denn allein die Versicherung, das Zimmer nicht zu benutzen ist im Zweifel wohl keine Garantie.

Natürlich gelten auch mündliche Absprachen. Die muss man aber - im Zweifelsfall - in einem Gerichtsverfahren beweisen. Wenn man einen Zeugen hat - gut.

Aber m.E. müsste man dann erst einmal die Forderung des VM erfüllen (die Miete also nachzahlen), um die fristlose Kündigung zu umgehen, und dann die Erfüllung der mündlichen Zusage einklagen.

Entweder unterhält man sich noch einmal möglichst sachlich mit dem VM oder - wenn dieser Weg schon verbaut ist - sucht sich am besten einen rechtlichen Beistand.

2.) Wo kann ich eine solche Regelung im BGB finden?

Was meinst du hier genau? Wenn der VM sich nicht an seine mündliche Zusage erinnert und du sie nicht zweifelsfrei beweisen kannst, steht Aussage gegen Aussage. Für den gemieteten Wohnraum ist nach BGB Mietrecht jedenfalls ein vereinbarter Mietzins zu entrichten.

3.) Darf er mir die Mietminderung nachträglich versagen?

Nein. Das darf er nicht, du musst aber - siehe oben - dies nachweisen. Ggf. vor Gericht.

Wäre schön , wenn mir in dieser Angelegenheit schnell
geholfen wird , da dies Gegenstand einer FRISTLOSEN Kündigung
ist!!

Genau, wenn man - warum auch immer - zwei Monatsmieten im Rückstand ist, kann man fristlos gekündigt werden.

Du könntest natürlich auch darauf setzen, das der VM eine Räumungsklage anstrengt, weil du einfach nicht ausziehst und versuchen, da deine Ansprüche zu klären.

Insgesamt eine ungemütliche und (wie ich finde) auch unnötige Situation, die mit etwas mehr Sorgfalt hätte vermieden werden können. Nimm es als Leerstück, vereinbare dich mit dem VM oder ziehe aus.

Sorry, keine bessere Antwort.

Gruß
Nita

Vertragsmässig geht es hier wohl darum, ob ein rechtwirksamer Vertrag oder eine Vertragsänderung zustande gekommen ist. Als nicht-Rechtsanwalt oder nicht-Rechtsberater meine ich, vielleicht geht es um die Beweisbarkeit.
Hat der Vermieter rechtswirksam eingewilligt. Oder nicht.
Und noch eine Frage an Dich:
Was bedeutet genau, dass Du einen „(aidio)-Zeugen hast“?
Bedeutet es, dass es einen Zeugen gibt, der vor Gericht bestätigen würde, dass in einem Gespräch, das der Zeuge (auditiv) gehört hat, gemeinsam vereinbart wurde, dass der bisherige Mietvertrag nun geändert werden soll, in dem Sinne, dass er nun für um ein Zimmer verminderte Räumlichkeiten gelten soll?
(so etwa sinngemäß)???

(Als Hintergrund dieser Frage scheint es um das Aufeinandertreffen zweier unterschiedlicher berechtigter Interessen zu gehen.
Jemand, der Räume von anderen mietet, möchte nur das mieten, was er wirklich braucht. Und auch nicht mehr zahlen, als er wirklich braucht.
Jemand, der Wohnraum hat, und diesen jemand gegen Bezahlung zur Verfügung stellen möchte, wird sagen, wenn ich den frei gewordenen Teil anders vermieten kann, dann bin ich einverstanden.
Wenn er dies nicht kann, dann wünscht er sich, dass seine Wohnung vollständig gemietet wird und nicht, dass ein Teil leersteht und ihm evtl. noch die Fixkosten und den Erhaltungsaufwand (Lüften/Heizen etc) erzeugt.
Entlang dieser Linie könnte man gemeinsam, nach einer Lösung suchen, die beide Interessen berücksichtigt.)

Bei dem „Audiozeugen“ handelt es sich um meinen Sohn , der einen Raum davon entfernt , alles mitgehört hat!
Es geht bei dieser Mietstreitigkeit ja auch nur um diesen einen Raum.
Mein Vermieter willigte ein , das ein Zimmer von der Wohnung nicht zum Wohnraum gehören soll.
Da geht es um eine Kaltmiet- Erlaß von 64€/mtl.
Das Geld will er jetzt doch von mir haben und zwar vom Juni10 bis Dez.10 ergo 7 mal 64€ rückwirkend!!
Ich habe da mal was gelesen von „stillschweigende Akzeptanz“…oder per mündliche Zusage seinerseits!
Ach ja … vielen Dank an alle , die mir so schnell helfen möchten. Ich bin berührt! :wink:

Hallo !
Grundsätzlich gilt : Mündlich funktioniert nicht !
Sprich wenn du das ganze schriftlich hättest würdest du um die Nachzahlung rum kommen.
Ohne schriftliches gibt es keine Chance. So leid es mir tut aber um eine Nachzahlung kommst du höchstwahrscheinlich nicht drum rum.
Vertrag ist Vertrag !
Fristlose Kündigung ? Von welcher Seite ? Wenn du fristlos gekündigt hast so setzt du dich erneut in die Nesseln. Denn es gilt eine gewisse Kündigungsfrist. Ausnahme : Der Vermieter stimmt SCHRIFTLICH dieser Kündigung zu.
Greetz
Petra

Hallo,

das Zimmer ist Bestandteil der Wohnung, um auf Nummer sicher zu gehen hätten Sie die Vereinbarung schriftlich festhalten müssen. Ob hier ein Zeuge reicht ist fraglich.

LG Silvia