Hi,
Der Arbeitgeber hat recht.
Die sog. Fünftelungregelung kann nur angewendet werden, wenn es sich um außerordenliche Einkünfte handelt und eine „Zusammenballung“, also ein Zufluss in einem Jahr stattfindet.
http://de.wikipedia.org/wiki/Au%C3%9Ferordentliche_E…
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1997/XX970753.HTM
http://www.abfindunginfo.de/abfindu7.htm
(die Seite scheint in Ordnung zu sein, ich habe aber nicht alles gelesen 
Schöne Grüße
C.