Müssen Adressdaten weitergegeben werden?

In Kurgebieten werden inzwischen auch die privaten Vermieter gezwungen, die Kurkarten auszustellen, die Kurabgabe von den Feriengästen zu kassieren und gegenüber der Behörde abzurechnen. „Man“ (z. B. die Stadt Cuxhaven) bezieht sich auf das niedersächsische Kommunalabgabengesetz und ein Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.6.2001 ((Aktenzeichen 9 K 1975 / 00)).

Diese relativ aufwändige Tätigkeit müssen die Vermieter unentgeltlich durchführen. Wenn dadurch zusätzliche Kosten entstehen (wie Briefporto für die Rücksendung der Abrechnung und dergl.) wird erwartet, dass dies von den Vermietern selbst getragen wird.

Darüber hinaus wird gefordert, dass die Vermieter die Adressen ihrer Gäste an die Behörde weitergeben. Dies diene zu „Kontrollzwecken“. Was kontrolliert werden soll kann die Behörde nicht plausibel angeben. Diejenigen, die nicht bezahlen, bekommt man auf diese Weise jedenfalls nicht.

Dazu folgende Fragen:

Müssen die Vermieter diese Tätigkeit tatsächlich unentgeltlich machen oder kann eine Aufwandsentschädigung gefordert werden?
Müssen tatsächlich anfallende Kosten von den Vermietern getragen werden?
Darf der Vermieter überhaupt die ihm anvertrauten Daten seiner Gäste weitergeben?
Falls ja, muss er das?
Schließlich will der Vermieter nicht, dass „seine“ Gäste plötzlich Post mit Angeboten anderer Unterkünfte bekommen. In anderen Worten, kann der Vermieter diese Daten als „Betriebsgeheimnis“ betrachten und die Herausgabe verweigern?

Welche Maßnahmen sollten die Vermieter ergreifen?

Hallo,

eine Eingabe beim ULD machen: https://www.datenschutzzentrum.de/

Gruß,

Manfred Burr

Hallo Glaufi,

nun, die Ortsbezogenen Kurabgaben obligen im Allgemeinen der Satzungshoheit der jeweiligen Gemeinden und Komunen. Wenn dies dort so ausgeschrieben ist, dies muss übrigens öffentlich geschehen, dann hat man im eigentlichen Sinne auch keine plausible Möglickeit diese zu umgehen.
Der Kostenaufwand, welcher anteilig auch vom Vermiter getragen werden muss (soll), sofern diese auch zumutbar sind (und das sind sie in der Regel), ist ebenfalls in diesen Satzungen beschrieben.
Die Weitergabe der Daten erfolgt in diesem Zusammenhang auf behördliche Anweisung und unterliegt somit nicht dem Bundesdatenschutzgesetz und bedarf auch keine schriftliche Bestätigung des Dateninhabers.

Die Kurabgabe ist selbstverständlich zweckgebunden und kommt im Umkehrfall dem Vermieter wieder zu gute, da z.B. Säuberungs- und Instandhaltungsmaßnahmen dem Vermieter durch erhöhtem Tourismus ja wieder zu gute.

Sorry, aber in diesem Falle habe ich keine besseren Nachrichten.

Datenschutzbeauftragter.

Hallo,

zunächst vielen Dank für die schnelle Reaktion.

Ich bin über den Link auf die Seite des ULD gegangen, habe aber keine Stelle gefunden, an der man einen Eintrag machen könnte. Wo würde es da passen?

Hallo glaufi,
§ 10 des niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes ist hier eindeutig. Sie sind zu zur Ausstellung der Kurkarte, Abführung der Beiträge und zur Meldung der Personen verpflichtet. Die Verwaltung darf die Daten aber nur zum vorgesehenen Meldezweck und nicht für Werbung verwenden. Die Daten dürfen auch nur solange aufbewahrt werden, wie dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist. Nähere Informationen kann Ihnen sicherlich der Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen geben.

Hallo,
ich würde mich an den niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten wenden und mir die gesetzlichen Grundlagen für diese Forderungen darlegen lassen - dies sollte ihr Job sein.

RS

Guten Morgen glaufi,

die Weitergabe der Gäste-Daten darf nach dem BDSG nicht ohne Kenntnis der Gäste erfolgen. Erheben die Gäste gegen die Weitergabe ihrer Daten Einspruch, dürfen Sie die Daten ohne dessen Einwilligung nicht weitergeben - es sei denn, eine anderes Gesetz (eine sog. „bereichsspezifische Regelung“, z.B. Meldegesetz) erlaubt dies bzw. verpflichtet Sie dazu. Dies wäre bei der empfangenden Kommune zu erfragen (verlangen Sie den dortigen Datenschutzbeauftragten).

Die übrigen Fragen berühren den Datenschutz nicht. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch gern anrufen. Manfred von Reumont, www.mvr-datenschutz.de

Alles fiskalische Tun beruht auf rechtlichen Grundlagen. Hier für die Adressen, das Meldegesetz, für die Abgaben das niedersächsische Kommunalabgabengesetz und sogar noch ein Urteil, das dieses Gesetz bestätigt.

Mit den Adressen wird ermittelt, welche Einwohner sich für diese Zeit bei den privaten Vermietern aufhalten (Kontrolle).

Wegen der Kosten, können Sie den Brief unfrei senden, dann wird die Gemeinde sich irgendwann melden. Allerdings müssen Sie die Abrechnung etc. durchführen; s. o. Vorschriften.

Als Vermieter können Sie über die Abgeordneten, den Petitionsauschuß des Bundes/Landtages nach Änderungen suchen. Nützen Sie die demokratischen Möglichkeiten; siehe FDP-Gesetz Steuerermäßigung für Hotels (gilt auch für private Zimmervermieter, die Umsatzst. zahlen).

Die Datenweitergabe ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften legitimiert.

Die Gemeinden dürfen,ohne Zustimmung des Betroffenen, keine Daten weitergeben.

hallo,
für die Erfassung der daten und der weitergabe braucht der vermieter eine rechtliche Grundlage: Einwilligung der Gäste oder gesetzliche grundlage (wahrscheinlich Satzung der Kommune oder ladesrechtliche Regelung).
Mögliche Rechtsgrundlagen liegen mir hier aber nicht vor.
Da es sich um die Erfassung der Daten im öffentlichen Bereich handelt, empfiehlt sich den entsprechenden Landesdatenschutzbeauftragten des betroffenen Bundeslandes einzubeziehen. Die Liste ist bei www.bfdi.de einzusehen.
ME wird diese Erfassung und weitergabe noch ok sein, wobei evtl. einzelne Felder der Erfassung nicht dem Gebot der Datensparsamkeit entsprechen werden.

Wenn es ein Gesetz dazu gibt, dann werden die Vermieter die Kurkarten-Abrechnung wohl machen müssen. Da würd ich im Zweifel im Gesetz selbst nachlesen.

Für die Adressweitergabe muss es auch ein Gesetz oder eine Verordnung geben - frag bei der Behörde nach, auf welcher gesetzlichen Grundlage und zu welchem Zweck (Datenerhebung muss immer zweckgebunden sein) diese Adressdaten gefordert werden. Ohne diese Grundlage dürfen sie die Daten nicht erheben.

Hallo,

gehen die Kurabgabe werden Sie als Hotellier nichts machen können, da es eine
Meldepflicht und eine „Kurtaxensatzung“ gibt. Dort steht normalerweise drin, wie
Sie das und in welcher Form machen müssen. Ansonsten eine Excel-Liste mit den
minimalen Angaben ins Fax gesteckt und gut is’.

Rechtlich ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem „besonderen Meldeschein für
Beherbergungsstätten (Hotelmeldeschein)“ und dem „Kurtaxemeldeschein“.

Der Hotelmeldeschein ist melderechtlich vorgeschrieben, von den beherbergten
Personen am Tag der Ankunft auszufüllen und zu unterschreiben. Er verbleibt bei
der Beherbergungsstätte und darf

*** ausschließlich vom Polizeivollzugsdienst und von anderen Sicherheitsbehörden
eingesehen werden. Eine Auswertung oder sonstige Nutzung durch die
Meldebehörde bzw. durch die Gemeinde ist rechtlich unzulässig!***

Dagegen findet sich die Rechtsgrundlage für die Kurtaxemeldepflicht in der auf
dem Kommunalabgabengesetz beruhenden örtlichen Kurtaxesatzung (die sollten
Sie kennen).

Demnach hat der Beherberger den Kurtaxemeldeschein innerhalb von 24 Stunden
nach Ankunft bzw. Abreise der Gemeinde zuzuleiten; für die Meldungen sind die
von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden (oder ein anderer, in der
Satzung genannter Modus, vielleicht hilft auch der „kleine Dienstweg“).

Wird ein Durchschreibesatz verwendet, dürfen auf dem Hotelmeldeschein und auf
dem Kurtaxemeldeschein nur diejenigen Daten erhoben werden, die zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung benötigt werden.

Um es kurz zu machen: Sie werden nicht darum kommen, die entsprechenden
Angaben zu machen. Benutzen Sie gemeinsame Meldescheine, sollten Sie über eine
Softwarelösung nachdenken, die der Gemeinde nur die in der Kurtaxesatzung
gewollten Daten übermitteln.

Wenn Ihre Kunden dann trotzdem Werbung von der „Konkurrenz“ bekommen, dann
hat bitten Sie doch diese (am besten einen Stammkunden), eine Anfrage nach §34
BDSG an die Werbenden zu schicken. Dann müssen die nämlich Farbe bekennen.

Sollte die Gemeinde als „Datenquelle“ angegeben werden, wird es Zeit für einen
Besuch der Datenschutz-Aufsichtsbehörde dort. Kann sehr unangenehm werden
für die Verantwortlichen …

Hoffe, das hilft Ihnen weiter.

FG

hmm schwierige sache, da die daten an eine öffentliche stelle gehen. frage ist, werden dort datenschutzmaßnahmen beachtet. das heisst wird alles getan um die daten dort zu schützen. das wäre ein ansatzpunkt. heisst solche dinge wie… ist es angemessen soviel daten über die urlauber zu sammeln.
Datenschutzkonferenz Erklärung von Montreux:
* Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Daten
* Prinzip der Richtigkeit
* Prinzip der Zweckgebundenheit
* Prinzip der Verhältnismäßigkeit (vgl. Verhältnismäßigkeitsprinzip)
* Prinzip der Transparenz
* Prinzip der individuellen Mitsprache und namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für die betroffenen Personen
* Prinzip der Nicht-Diskriminierung
* Prinzip der Sicherheit
* Prinzip der Haftung
* Prinzip einer unabhängigen Überwachung und gesetzlicher Sanktionen
* Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei grenzüberschreitendem Datenverkehr usw…

einfach mal an den Datenschutzbeauftragten des Landes wenden und nachfragen, bzw. an diese Stelle. Der muss sich dann darum kümmern. Und man wird sehen, ob es dann lang dauert bis diese Daten „nicht“ mehr erhoben werden :wink: . Es wird viel zu oft ja und armen gesagt anstatt sich an die Datenschutzbeauftragten zu wenden… mehr kann ich dazu leider nicht sagen, da es sich um eine öffentliche Stelle handelt und die Daten ja kaum in der Zeitung veröffentlicht werden.

Gruß
Sten

Hallo,

das Kommunalabgabengesetz ist typischerweise sehr streng und man bekommt einen Eindruck der Bürokratie:

müssen die Vermieter diese Tätigkeit tatsächlich unentgeltlich :machen oder kann eine Aufwandsentschädigung gefordert werden?
Wenn das Kommunalabgabengesetz keine Aufwandsentschädigung vorsieht, wird auch keine Aufwandsentschädigung bezahlt. Mit solchen Fällen sind die Unternehmer tagtäglich konfrontiert.

Müssen tatsächlich anfallende Kosten von den Vermietern
getragen werden? Auch hier ist die Antwort: Ja

Darf der Vermieter überhaupt die ihm anvertrauten Daten seiner Gäste weitergeben: Ich denke, das Kommunalabgabengesetz sieht vor, dass Abrechungsunterlagen vorgelegt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist der Begriff „anvertraute Daten“ zu hoch gegriffen. Es besteht zwischen dem Vermieter und dem Gast ja kein Beratungsverhältnis o. ä. Im Beherbergungsgewerbe z. B. ist ist schon immer so gewesen, dass die Daten des Gastes erhoben werden und der zuständigen Behörde (zumeist örtliche Polizeibehörde) mitgeteilt werden. Ermächtigungsgrundlage dürfte sich unmittelbar aus dem Kommunalabgabengesetz ergeben.
Falls ja, muss er das? Ja

Schließlich will der Vermieter nicht, dass „seine“ Gäste plötzlich Post mit Angeboten anderer Unterkünfte bekommen. Das ist durch das Kommunalabgabengesetz ausgeschlossen, dass so etwas passiert.

In anderen Worten, kann der Vermieter diese Daten als
„Betriebsgeheimnis“ betrachten und die Herausgabe verweigern? Er kann diese Angaben nicht als „Betriebsgeheimnis“ verweigern.

Welche Maßnahmen sollten die Vermieter ergreifen?
Er kann sich an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden.

Tut mir Leid, dass da wohl nichts zu machen ist.

Gruss Siegfried

Hallo glaufi,
zum Thema Übernahme der Kosten kann ich nichts sagen, da dies kein datenschutzrechtlicher Aspekt ist. Wenn es, wie Sie schreiben, eine konkrete gesetzliche Forderung gibt, die Daten Ihrer Gäste weiterzugeben, dann sind Sie dazu verpflichtet dies auch zu tun.
Das Datenschutzgesetz (BDSG) kommt nur zur Anwendung, wenn es sonst keine gesetzlichen Regelungen gibt. Wenn das niedersächsische Kommunalabgabengesetz die Weitergabe der Daten vorschreibt, gehen diese Regelungen dem Datenschutzrecht vor.

Viele Grüße,
Thomas

Hallo Glaufi,
entschuldigung der späten Antwort. Leider habe ich auf diesem Gebiet allerdings auch keine Erfarungen. Hoffe, jemand anderes konnte Ihnen behilflich sein.
MfG,
dr.balu