In Kurgebieten werden inzwischen auch die privaten Vermieter gezwungen, die Kurkarten auszustellen, die Kurabgabe von den Feriengästen zu kassieren und gegenüber der Behörde abzurechnen. „Man“ (z. B. die Stadt Cuxhaven) bezieht sich auf das niedersächsische Kommunalabgabengesetz und ein Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.6.2001 ((Aktenzeichen 9 K 1975 / 00)).
Diese relativ aufwändige Tätigkeit müssen die Vermieter unentgeltlich durchführen. Wenn dadurch zusätzliche Kosten entstehen (wie Briefporto für die Rücksendung der Abrechnung und dergl.) wird erwartet, dass dies von den Vermietern selbst getragen wird.
Darüber hinaus wird gefordert, dass die Vermieter die Adressen ihrer Gäste an die Behörde weitergeben. Dies diene zu „Kontrollzwecken“. Was kontrolliert werden soll kann die Behörde nicht plausibel angeben. Diejenigen, die nicht bezahlen, bekommt man auf diese Weise jedenfalls nicht.
Dazu folgende Fragen:
Müssen die Vermieter diese Tätigkeit tatsächlich unentgeltlich machen oder kann eine Aufwandsentschädigung gefordert werden?
Müssen tatsächlich anfallende Kosten von den Vermietern getragen werden?
Darf der Vermieter überhaupt die ihm anvertrauten Daten seiner Gäste weitergeben?
Falls ja, muss er das?
Schließlich will der Vermieter nicht, dass „seine“ Gäste plötzlich Post mit Angeboten anderer Unterkünfte bekommen. In anderen Worten, kann der Vermieter diese Daten als „Betriebsgeheimnis“ betrachten und die Herausgabe verweigern?
Welche Maßnahmen sollten die Vermieter ergreifen?