Müssen die Gesellschafter einer GmbH die laufenden Verträge z.B. Mobilfunk der GmbH übernehmen, wenn diese liquidiert wird?
Soweit es sich um eine stille Liquidation handelt (§ 60 I Nr. 4 GmbHG) sollte das Gesellschaftskapital für die Liquidation ausreichen. Die Liquidation ist sauber zu planen und alle Kosten sollten gedeckt sein.
Für die Schulden der GmbH (auch der i.L.) haftet nach wie vor das (restliche) Gesellschaftskapital. Ist dies nicht mehr ausreichend die Forderungen zu bedienen kommt es dann wohl zur lauten Liquidation (insolvenz…)
Ein Anspruch gegen die Gesellschafter kann nur entstehen aus noch nicht erfüllten Ansprüchen der GmbH gegen die Gesellschafter, z.B. Zahlung der vollen Geschäftseinlage oder aus Schadensersatz.
ml.