Guten Tag,
eine Person aus meinem Freundeskreis möchte in naher Zukunft einen gemeinnützigen Verein gründen und eintragen lassen.
Den Erwerb der Mitgliedschaft möchte er jedoch auf Mitglieder und Angehörige der städtischen Hochschulen beschränken.
Problem: Eins der Gründungsmitglieder erfüllt diese Anforderung nicht.
Kann man das bedenkenlos durchziehen oder dürfte man streng genommen diese Person „ausschließen“? Bzw. gar nicht erst aufnehmen?
Oder kann man sich hier einem juristischen Trick bedienen. Wortlaut aus dem Satzungsentwurf: „Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die gemäß § XY des Hochschulgesetzes Mitglieder und Angehörige der Dresdner Hochschulen sind.“
Hier würde man ja mit dem Wortlaut argumentieren: Die Person IST bereits Mitglied. Die Satzung spricht aber von „kann werden“.
Nunja, ich hoffe ihr könnt mir helfen. Vielleicht kann man ja auch noch dazuschreiben. „Über Ausnahmen bei der Mitgliederbeschränkung entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung“
Beste Grüße,
Felix
Das Problem ist zu lösen. Mit der Vereinssatzung schaft sich der Verein seine eigene kleine Verfassung, welche sich nur den gesetzlichen Rahmenbedingungen unterwirft. Eintrittsmodalitäten können weitestgehend eigenständig geregelt werden, auch wer aufgenommen wird. Im vorliegenden Fall wäre folgende Formulierung in Ordnung:
„Mitglied kann grundsätzlich nur werden wer… Über Außnahmen entscheidet der Vorstand“.
Wenn das so in der errichtetet Satzung steht impliziert dies, dass die Außnahme schon gewährt wurde, zumal die Person die die Ausnahme darstellt ja auch Gründungsmitglied war.
Nicht die Frage, aber auch erwähnenswert:
Die Tätigkeit des Vereins muss darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Die Allgemeinheit wird nicht gefördert, wenn sich die Auswahl der Mitglieder an sachfremden Merkmalen orientiert. Grundsätzlich muss die Mitgliedschaft jedem offenstehen.
http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C323304_N9590…
Es sollte zumindest mit dem Finanzamt vorab geklärt werden.
vnA
Danke für eure Antworten - sehr hilfreich!
Also der Freund wird jetzt wohl auch nochmal zum Finanzamt gehen mit der fertigen Satzung, um die Gemeinnützigkeit zu prüfen. Allerdings ist die Auswahl meines Erachtens nicht sachfremd. Der Verein soll nämlich ein UniversitätsFernsehen fördern. Dass dort nur Mitglieder der Hochschulen Zugang finden sollen ist für mich logisch.
Ein sachfremder Bezug wäre dann eher, wenn es sich bei derselben Sachlage um einen Kegelverein handeln würde, oder?
Okay, danke nochmal!
Ciao,
Felix
Hallo,
Der Verein soll nämlich ein UniversitätsFernsehen
fördern. Dass dort nur Mitglieder der Hochschulen Zugang
finden sollen ist für mich logisch.
Weshalb sollte das aber gemeinnützig sein, wenn die Allgemeinheit ausgeschlossen ist?
Gruß:
Manni
Guten Tag!
Die „Findung“ der Mitglieder ist Sache des Vereins, und die vorliegende Formulierung dürfte rechtlich wasserdicht sein.
Aber eine andere Frage: Worin soll denn die „Gemeinnützigkeit“ bestehen? Hier macht ihr ein Riesenfass auf! Da werden euch die Behörden noch einige Fragen stellen.
Gruß
Sepp
Die Frage der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist kein Kriterium ein eingetragener Verein zu sein! Grundsätzlich darf ein eingetragener Verein nur nicht überwiegend wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung befreit von der Körperschaftssteuer. Es gibt jede Menge eingetragene Vereine die dieses Kriterim nicht erfüllen und dennoch im Vereinsregister eingetragen sind, bei einer vorsichtigen Schätzung (aus meinem Arbeitsbereich) ca. 65%.