Müssen die Kinder noch Miete zahlen?

Die Mutter meiner Freundin ist ins Heim gekommen wegen Alzheimer. Die Miete wurde fristgerecht gekündigt. Müssen die Kinder für die offene Miete aufkommen, wenn kein Geld der Mutter vorhanden ist. Müssen diese noch renovieren? im Mietvertrag steht Besenrein. Kann der Vermieter Nebenkosten abrechnen, obwohl die Mutter nie eine Nebenkostenabrechnung erhielt.
Freue mich auf Antworten.
Pingi 13

Hallo Pinig13,

erstmal muss ich zugeben, dass ich für Mietrecht definitiv KEIN Experte bin.
Wer für die ausstehenden Mietkosten aufkommen muss, wenn ein Mieter die Wohnung fristgerecht kündigt, aber eigentlich kein Geld mehr für die Miete da ist, kann ich leider nicht sagen. Ich vermute aber, dass es einen Vormund oder einen Bevollmächtigten für die Mutter Ihrer Freundin geben wird. Das hängt aber wohl von dem Grad der Erkrankung mit Alzheimer ab. Irgendwann wird man aber als nicht mehr geschäftstüchtig eingestuft und eine andere Person als „Vormund“ eingesetzt. Ich VERMUTE, dass diese Person dann auch der erste Ansprechpartner für die ausstehende Miete sein wird. Im Zweifelsfall höchstwahrscheinlich tatsächlich die nächsten Verwandten.
Wenn im Mietvertrag steht, dass die Wohnung besenrein übergeben werden muss, dann hängt es wohl davon ab, inwieweit die Wohnung „abgewohnt“ ist, sprich: sind um die Bilder herum die typischen Ausbleichungen zu erkennen, dann muss wohl gemalert werden etc.). Wenn das nicht gemacht wird, kann der Vermieter zur Abstellung dieser Mängel auf die Kaution zugreifen und einen Handwerker damit beauftragen, was meistens teurer ist, als wenn man das schnell selber macht.
Was die Nebenkostenabrechnung angeht, würde ich mich sehr wundern, wenn diese nie gemacht wurde. Aufgrund welcher Vergleichswerte will der Vermieter denn nun auf einmal eine Nebenkostenabrechnung machen? Außerdem: wenn im Mietvertrag eine Pauschale vereinbart wurde (wenn zum Beispiel keine eigenen Strom- oder Wasserzähler vorhanden sind… was allerdings auch heißen würde, dass die Mutter Ihrer Freundin wohl schon sehr lange in der Wohnung wohnt und somit (s.o.) auch eine Renovierung ziemlich sicher anstehen wird), dann kann er gar keine Nebenkostenabrechnung erstellen. Das kommt aber sehr auf die Formulierungen im Mietvertrag an.

Wie gesagt: ich bin KEIN Fachmann, aber das sind so die Dinge, die mir spontan zu diesen Themen einfallen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben kann ich nur eines empfehlen: klären Sie mit Ihrer Versicherung ab, inwieweit ein erstes Beratungsgespräch übernommen wird und dann gehen Sie mit diesen Punkten mal zu einem Anwalt für Mietrecht! Die grundsätzlichen Punkte (was darf der Vermieter in Ihrem Fall tatsächlich verlangen und was nicht) lassen sich schon in einem ersten Gespräch klären. Und wie gesagt: die Erstberatung wird meist pauschal von der Versicherung übernommen!

Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen.
Viel Erfolg bei der Bewältigung dieser Problematik.
MfG,
DieKo.

Vielen Dank für dieses Schreiben. Hat mir etwas weitergeholfen. Danke

Hallo,guten Tag
Schauen Sie bitte erst im Mietvertrag.Wenn keine Nebenkosten verlangt wurden,dann bezahlen Sie nichts.
Die Miete müssen für Die Mutter bezahlt werden.
Da die Mutter in ein Heim untergebracht ist,können Die Kinder zur bezahlung verpflichtet werden.Wenn Sie nur ein gleines Einkommen haben ,brauchen Sie nichts Bezahlen.Die Tarife sind mir nicht bekannt.
„Besenrein“ Das heist Dübellöche zu machen und den Boden reinigen.
mit freundlichen Grüßen a.g.

Hallo, wenn die Seniorin nicht entmündigt ist, muß sie für die ausstehenden Mietschulden aufkommen. Im vorliegenden Fall wurde ja fristgerecht gekündigt, die Wohnung ist auch hier üblicherweise leergeräumt, besenrein abzugeben inkl. aller Schlüssel. Ob renoviert werden muß, richtet sich nach dem Zustand bei Einzug.- Die Kinder müssen nach meinem Kenntnisstand zunächst nicht für die Miete aufkommen, bei einer evtl. künftigen Erbschaft aber sehr wohl, denn Mietschulden sind vererbbar, außer man schlägt das Erbe komplett aus.-
Der Vermieter kann Nebenkosten abrechnen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde, allerdings darf das Ende des abgerechneten Zeitraumes nicht mehr als 12 Monate zurückliegen. Aus dem bisherigen Verhalten des Vermieters (keine NK-Abrechnung) kann keine stillschweigende Vertragsänderung abgeleitet werden.- Gruß, Achim

Vielen Dank für diese interessante Nachricht.
Schönen Abend

Hallo, dasist eine gute Frage, die ich aber leider nicht beantworten kann. Ich möchte die Frage auch gleich wieder freigeben.
Michael