Müssen Eltern ein zweites Studium bezahlen?

Die Tochter meines Mannes ist 27 Jahre alt und hat ein zweites Studium angefangen. Mein Mann hat ihr bereits ein abgeschlossenes Studium finanziert. Auf Antrag seiner Tochter wurde das Bafög abgelehnt. Sie möchte nun, dass mein Mann ihr monatlich 510,–€ zum Studieren dazugibt. Zur Zeit unterstützt er sie mit 150,–€. Sie lebt zusammen mit Ihrem studierenden Freund in einem Haushalt und ihre Mutter kann angeblich finanziell nicht helfen.
Nun die Frage zur Rechtslage: Wie lange sind Eltern dazu verpflichtet Ihre Kinder beim Studieren zu unterstützen? Welche Rechtsgrundlagen gibt es hier für Eltern?

Guten Morgen,
kurz und bündig: nein!
Einschlägige Urteile zeigen immer wieder dass Eltern verprlichtet sind ihren Kindern 1 (in Worten „eine“) Ausbildung zu finanzieren, da ohne diese ein Überleben in unserer Gesellschaft schwer möglich ist.
Eine zweite Ausbildung u. v.a. Studium ist jedoch reiner Luxus und muss nicht von den Eltern gezahlt werden.

Wenn ich dazu komme wühl ich mal nach ein paar Aktenzeichen.

Ostergrüße Wawi

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Hallo,

Nach dem BGB (ich denke § 1610 BGB) sind die Eltern nur zur Finanzierung einer Erstausbildung verpflichtet. Demnach ist ein Zweitstudium nicht zu finanzieren.
Allerdings schiebt das Bafög-Amt trotzdem die Pflicht gerne den Eltern zu, auch wenn diese nach dem BGB nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind.

Auf Antrag seiner Tochter wurde das Bafög abgelehnt.

Klar.

Sie möchte nun, dass mein Mann ihr monatlich 510,–€ zum Studieren ::dazugibt.

Schön, daraus wird wohl nur etwas, wenn der Papa sehr spendabel ist…

Zur Zeit unterstützt er sie mit 150,–€.

Selbst das muss er nicht. Freiwillig kann er das natürlich.

Freund in einem Haushalt und ihre Mutter kann angeblich
finanziell nicht helfen.

Beide Elternteile müssen nicht helfen. Wer in dem Alter ein Zweitstudium beginnt, muss sich vor Studienbeginn über die Finanzierung Gedanken machen. Man kann ja auch immer noch arbeiten gehen und nebenbei studieren…

Gruß
Tato

Zur Zeit unterstützt er sie mit 150,–€.

Selbst das muss er nicht. Freiwillig kann er das natürlich.

Das wäre im Sinne des Unterhaltsrechts doch noch zu prüfen? Die erste Berufsausbilung ist doch eine voll durch die Eltern zu fördern.

Das vorherige Studium zählt doch als Erstausbildung. Unterhalt mit 27 ist schon nicht normal. Deshalb gehe ich davon aus, daß die Eltern nichts zahlen müssen.

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Hallo,

zum einen hier ein Link, der das Wesenliche erklärt.
Ab Punkt b) wirds interessant:
http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/u…

Ansonsten wie im Fred oben versprochen noch zwei Urteile mit AZ:

  1. OLG Ffm vom 01.09.1999 (Az. 5 WF 7/99)
    gem. § 1610 Abs. 2 BGB schulden die Eltern ihrem Kind zwar Unterhalt für eine angemesse Vorbildung zu einem Beruf, der der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und dem beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, doch sind sie grundsätzlich nach Abschluß einer derartigen Ausbildung nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung bzw. den Unterhalt während der Zeit einer weiteren Ausbildung zu tragen… Etwas anderes gilt nur, wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht (BGH FamRZ 1995, Seite 416, 417).

  2. Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/ 92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).

Zur Zeit unterstützt er sie mit 150,–€.

Selbst das muss er nicht. Freiwillig kann er das natürlich.

Das wäre im Sinne des Unterhaltsrechts doch noch zu prüfen?

Also hierauf ein klares Nein. Die Eltern haben bereits ein Studium finanziert. Solange die in den Urteilen erwähnten Ausnahmen nicht zutreffen, müssen die Eltern gar nichts übernehmen. Die 150 EUR des Vaters sind also schon ein Geschenk.

Die erste Berufsausbilung ist doch eine voll durch die Eltern
zu fördern.

Die wurde ja bereits bezahlt (Erststudium).

Grüße

Wawi

Das vorherige Studium zählt doch als Erstausbildung. Unterhalt
mit 27 ist schon nicht normal. Deshalb gehe ich davon aus, daß
die Eltern nichts zahlen müssen.

Erstausbildung ist klar. Aber bis zu deren Ende und sei es mit 27 sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Ausnahmen wurden bisher nur in Sonderfällen und nur vor Gericht bestimmt.

Da bin ich nicht sicher. Wer ein Studium oder Ausbildung hinter sich hat, kann doch arbeiten. Bei ALG2 ist das noch so mit dem Unterhalt bis 25. Da diese Grenze überschritten ist, sehe ich auch keinen Sinn darin. Zur Finazierung des Zweitstudiums gibt es noch andere Möglichkeiten.

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Also Hallo erstmal :smile:

Erstausbildung ist klar. Aber bis zu deren Ende und sei es mit
27 sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet.

nicht ganz richtig: Das hieße ja, der Filius/die Filia der/die mit 19 anfängt zu studieren müsste auch im 20. oder 30. Semester noch unterhalten werden.

Der Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung durch die Eltern ist geprägt vom unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzip, wobei es zu den Obliegenheiten eines in der Ausbildung stehenden Kindes gehört, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit und Planung zu betreiben.
Die Eltern schulden den Ausbildungsunterhalt deshalb zunächst nur für die Regelstudienzeit, wie sie sich im Rahmen des Ausbildungsförderungsgesetzes ergibt.

Hierzu sagen Oelkers & Diehl:
Eltern können von der Verpflichtung, ihren Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine Ausbildung zu finanzieren, auch dann frei werden, wenn das Kind wiederholt seine Ausbildung ohne nachvollziehbaren Grund abbricht

und:
Werden zwei Ausbildungsversuche ohne zureichenden Grund abgebrochen, kann der Unterhaltsanspruch endgültig erlöschen (OLG Stuttgart, FamRZ 1996, 181 = NJW-RR 1996, 2, 3 li.Sp.; OLG Hamm, FamRZ 1989, 1219 ff.).

Und das kann ja auch deutlich vor dem 27. Lebensjahr sein …

Ausnahmen
wurden bisher nur in Sonderfällen und nur vor Gericht
bestimmt.

Naja, siehe oben …

Grüße
Wawi

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