Müssen Erben Gewähr leisten?

Sehr geehrte Damen und Herren,

angenommen, ein Eigentümer eines Baugeschäfts verstirbt, nach ca. 3-monatiger Orientierungsphase würde die Firma aufgelöst.
Dann, nach weiteren ca. 10 Monaten, erreichte den Sohn in seiner neuen Firma ein Fax, in dem er aufgefordert würde, einen Sachmangel an einer Baustelle seines Vaters (ausgeführt vor knapp 3 Jahren tatsächlich von eben diesen Sohn in Form des Angestellten des Verstorbenen) im Rahmen der Gewährleistung binnen 7 Tagen zu beseitigen.
1.:Müssten die Erben (insgesamt beispielsweise 3) die Mängel beseitigen (lassen)?
2.: Gesetzt dem Fall: 1.: =Ja; Könnte der Sohn ohne Absprache loslegen und den Mangel beseitigen, den anderen eine Rechnung schicken?
3.: Die Frist für die Mängelbeseitigung beträgt meines Wissens nach 14 Tage, wie könnte der Sohn hierauf reagieren?

Für Ihre Meinungen wäre… nein, bin ich Ihnen sehr dankbar!

Mit freundlichen Grüßen
Heiko Rübke

Hallo Heiko,

für diesen Fall kann nur ein Rechtsanwalt eine einigermaßen verbindliche Antwort geben.

Meine persönliche Meinung ist:

  1. Die Firma ist erloschen, und es gibt keine Möglichkeit eine Gewährleistung zu fordern. Zumal der Inhaber verstorben ist.

  2. Es ist nicht möglich, auf andere ohne entsprechende Verträge Kosten abzuwälzen.

  3. Der Sohn sollte gar nicht reagieren. Wenn er etwas täte, wäre es Schwarzarbeit.

Wenn die Forderungen nicht aufhören, Rechtsanwalt einschalten.

Viele Grüße
Manfred

Hallo Manfred,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Zu 2.: Es ginge dem Sohn nicht ums Abwälzen, sondern ums Einhalten der gesetzten Frist.
Zu 3.: Der Sohn hätte mittlerweile eine eigene Firma, würde die Arbeiten also legal, und mit weiterer Gwährleistung, abliefern.
Ich denke aber, er sollte die Mängelbeseitigung als Gewährleistung ablehnen und eine normale Sanierung mit Sonderrabatt anbieten, um zukünftige Geschäfte nicht zu belasten…

Nochmals, vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Heiko Rübke

Hallo,

Entschuldigung das ich erst jetzt antworten kann.

Also wenn die Erben nicht das Erbe ausschlagen, die Firma zunächst erhalten haben, dann auflösen und/oder verkaufen, sind die Erben in die Nachfolge eingetreten. Somit gehen alle Rechtsgeschäfte vom Verstorbenen auf die Erben über, also auch die Gewährleistungsansprüche.
Zu 1.) Die Erben müssen beseitigen lassen.
Zu 2.) Zu handeln hat immer die Erbengemeinschaft, es sei denn einer hat eine Vollmacht zum Handeln.
Zu 3.) Der Rügende muß Ihnen genügend Zeit zum Beseitigen einräumen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Versuchen Sie so schnell und unkompliziert als möglich den Schaden oder Mangel zu beseitigen.

Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass meine Antwort keine Rechtsverbindlichkeit entfaltet.

Sollten Probleme oder Komplikationen auftreten würde ich an Ihrer Stelle immer einen Anwalt zu Rate ziehen.

Alles Gute.

MfG

Sven Duwe