Müssen Nebelscheinwerfer funktionieren?

Hi allseits,

nehmen wir mal an, jemand würde aus optischen Gründen an seinem Wagen die Frontschürze des Nachfolgemodells montieren wollen. Die Befestigungspunkte passen. Das Nachfolgemodell hat Nebelscheinwerfer, das Vorgängermodell hat dafür natürlich weder Verkabelung noch Schalter.

  • Müssen die Nebelscheinwerfer angeschlossen werden, oder kann man sie auch „einfach so“ zur Dekoration mitfahren lassen?

  • Kann/muss die Fontschürze eingetragen werden?

Thx

Armin.

hi all,

zu 1. ja, alle Teile, die am Auto angebracht sind müssen funktionieren. Besonders Beleuchtungskörper, so diese nicht ausdrücklich verboten sind.

zu 2. weiss ich nicht.
Rumburak

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Halt, Stopp, Moment!
Ich habe in der Zwischenzeit noch selber weiter recherchiert.

„ECE R48 Punkt 5.22“
(http://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/44912/pu…)

Da heißt es unter 5.22 (Seite 33):

„Mit Ausnahmne von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn sie ein Genehzmigungszeichen trägt, als nicht vorhanden, wenn sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle in Betrieb gesetzt werden kann“.

Das würde ich so interpretieren dass eine angeschlossene Leuchte zu funktionieren hat. Aer im Fall von Leuchten, für die keine Kabel verlegt sind, sind sie nicht vorhanden, können und müssen mithin auch nicht funktionieren.

Einzig möglicher Ausweg wäre: die Verordnung gilt nicht für Deutschland.

Was meinst Du?

Armin.

Ich habe in der Zwischenzeit noch selber weiter recherchiert.

„ECE R48 Punkt 5.22“

(http://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/44912/pu…)

Da heißt es unter 5.22 (Seite 33):

„Mit Ausnahmne von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn
sie ein Genehzmigungszeichen trägt, als nicht vorhanden, wenn
sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle in
Betrieb gesetzt werden kann“.

Gegenfrage: Sind Nebelscheinwerfer Pflicht? Wenn ja, müssten sie angeschlossen sein, wenn nein,…düften sie meines Verständnis angebracht sein, auch wenn sie nicht funktionstüchtig wären,…
Wäre auch ein Gedanke, oder?

Schönen Tag noch

Das würde ich so interpretieren dass eine angeschlossene
Leuchte zu funktionieren hat. Aer im Fall von Leuchten, für
die keine Kabel verlegt sind, sind sie nicht vorhanden, können
und müssen mithin auch nicht funktionieren.

Einzig möglicher Ausweg wäre: die Verordnung gilt nicht für
Deutschland.

Was meinst Du?

Armin.

Das stimmt nicht, Rumburak hat es in seiner ersten Antwort doch schon richtig gesagt.

1 Like

Hallo,
man koennte ohne Lampenkoerper in der Frontschuerze beim Tuev vorfahren.
Gruss Helmut

Das stimmt nicht, Rumburak hat es in seiner ersten Antwort
doch schon richtig gesagt.

Und mein Einwand (mit Link zur Vorschrift …?

P.S. Wenn man auch die anderen Punkte rund um den 5.22 genauer liest, kann man denke ich leicht erraten, worum es bei der an sich unsinnig anmutenden Vorschrift geht.

Man will verhindern, dass alle möglichen dummen Beleuchtungskörper (man denke da z.B. an die bulligen Zusatzdinger die auf Ralleye-Autos oder auf den Dächern von Geländefahrzeugen angeschraubt werden, und mit denen man ein mittleres Fußballgeld ausleuchten kann) dass also diese Dinger für den TÜV einfach von der Birne befreit werden. Wenn aber nicht mal ein Kabel dran ist, scheint das lt. von mir zitierter Verordnung inzwischen auch OK zu sein.

Und es gibt noch einen zweiten Grund: es gibt wohl inzwischen Autos, die der Symmetrie halber hinten zwei Rückfahrscheinwerfer-Einsätze in den Lichtern haben, von denen aber aus Kostengründen ab Werk nur eine Seite voll ausgebaut und angeschlossen ist. Der TÜV kann also nicht verlangen, dass man das „fehlende“ Rücklicht beim ersten Check nachrüsten muss. Was für einen Nebelscheinwerfer gilt, gilt prinzipiell auch für einen Rückfahrscheinwerfer, ich konnte in der Verordnung keine Spezialbehandlung für Nebelscheinwerfer finden, es gibt da nur Auf- und Abblendlicht, Blinker, Rückstrahler und „Sonstige“.

Fazit: eine fehlende Birne reicht nicht, aber wenn nicht mal Anschlusskabel verlegt sind, gilt eine Lampe - siehe von mir zitierte Vorschrift - als „nicht vorhanden“.

Und jetzt Du …

Armin

„Mit Ausnahmne von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn
sie ein Genehzmigungszeichen trägt, als nicht vorhanden, wenn
sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle in
Betrieb gesetzt werden kann“.

Gegenfrage: Sind Nebelscheinwerfer Pflicht?

Natürlich nicht.

Wenn ja, müssten
sie angeschlossen sein, wenn nein,…düften sie meines
Verständnis angebracht sein, auch wenn sie nicht
funktionstüchtig wären,…
Wäre auch ein Gedanke, oder?

Wäre logisch, stimmt aber nicht. Sieh es so: der TÜV hat die Pflicht, alles was da ist, und nicht funktioniert, zu bemäkeln. Eine Nebellampe mit einer ausgebrannten Birne ist da, aber sie funktioniert nicht --> Mangel. Er mosert sogar funktionierende Lampen an, wenn die Schutzscheibe einen Sprung hat.

Aber lt. der von mir zitierten Vorschrift ist eine Lampe, zu der keine Kabel führen, als „nicht existierend“ zu betrachten, „ist“ also gar nicht, und daher müsste eine Frontschürze mit Nebellampen, die von einem Automodell ohne Frontverkabelung für Nebellampen stammt, eigentlich durch den TÜV kommen müssen - zumindest was die Lampen betrifft.

Es dürfte aber Mecker geben wegen der Frontschürze - schließlich gibt es kein Gutachten, dass sie auch auf dem Vorgängermodell garantiert nicht böse, böse, böse ist.

Armin

Hallo Nimral

Da heißt es unter 5.22 (Seite 33):

„Mit Ausnahmne von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn
sie ein Genehzmigungszeichen trägt, als nicht vorhanden, wenn
sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle in
Betrieb gesetzt werden kann“.

Das würde ich so interpretieren dass eine angeschlossene
Leuchte zu funktionieren hat. Aer im Fall von Leuchten, für
die keine Kabel verlegt sind, sind sie nicht vorhanden, können
und müssen mithin auch nicht funktionieren.

Heißt das, jedermann darf sich ein Blaulicht aufs Dach bauen, wenn es keine Zuleitung hat, also nicht ohne weiteres in Betrieb gesetzt werden kann? Es gilt ja als nicht vorhanden…

Wäre witzig.

Hans

Hallo Nimral

Da heißt es unter 5.22 (Seite 33):

„Mit Ausnahmne von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn
sie ein Genehzmigungszeichen trägt, als nicht vorhanden, wenn
sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle in
Betrieb gesetzt werden kann“.

Das würde ich so interpretieren dass eine angeschlossene
Leuchte zu funktionieren hat. Aer im Fall von Leuchten, für
die keine Kabel verlegt sind, sind sie nicht vorhanden, können
und müssen mithin auch nicht funktionieren.

Heißt das, jedermann darf sich ein Blaulicht aufs Dach bauen,
wenn es keine Zuleitung hat, also nicht ohne weiteres in
Betrieb gesetzt werden kann? Es gilt ja als nicht
vorhanden…

Da meine ich würden andere Paragrafen greifen. Vermulich §52 Abs.3 StVZO und Andere. Schließlich sind „Hochheitszeichen“ und „Kennleuchten“ bestimmten Einsatzfahrzeugen vorbehalten.

Das Problem ist durchaus bekannt bei den Liebhabern von Oldtimern, die ausrangierte Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr oder der Bundeswehr fahren wollen. Im Zweifelsfall muss ein Gutachten erstellt werden, aus dem hervorgeht, dass keine Verwechslunggsgefahr mit einem offiziellen Fahrzeug besteht. Blaulichter müssen so weit mir bekannt ist abgedeckt werden, und nicht einmal das reicht, wenn man die Abdeckung leicht entfernen kann.

Du darfst also vermutlich auch kein rotes Kreuz auf Deinen Kombi lackieren lassen, obwohl das bei der Parkplatzsuche in der Innenstadt sicher vorteilhaft wäre, und keine Maschinengewehrattrappen auf Deinen Jeep montieren (obwohl das eventuell noch vorteilhafter wäre :smile:.

Blaulicht spielt in einer anderen Liga als ein paar Nebelscheinwerfer, meine ich.

Armin.

Hallo,

„ECE R48 Punkt 5.22“
(http://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/44912/pu…)

das Ding heißt: „r-48-beleuchtung-lichtsignaleinrich-tungen-kfz“
Ein Nebelscheinwerfer ist aber keine Signaleinrichtung. Also gilt diese Vorschrift hier nicht.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

„ECE R48 Punkt 5.22“
(http://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/44912/pu…)

das Ding heißt:
„r-48-beleuchtung-lichtsignaleinrich-tungen-kfz“

Lies bitte den Text (vor allem die Kapitel 1 (Anwendungsbereich) und 2 (Begriffsbestimmungen). Daraus (und aus dem Text danach, aber ich wollte Dich nicht bitten, alle 192 Seiten zu lesen - ich habe das zugegebener Maßen auch nicht getan) folgt m.E. klar, dass das als „Belechtung UND Lichtsignaleinrichtungen“ zu lesen ist.

Ein rieseiges Kapitel beschäftigt sich mit Lichtfarben, abstrahlenden Flächen, Anbringung an welchem Eck und wie weit vom Boden, vorne und hinten, Beleuchtungsstärken und Vermeidung von Blendung.

Meiner Meinugn nach gilt die Verordnung für alles was nach Scheinwerfer riecht, egal ob es blinkt oder dauernd leuchtet, incl. Rückstrahler.

Gegenfrage: wie kommst Du auf die Idee, das Dokument gelte nur für Lichthupe und Blinker? Der Name des Dokuments allein ist ein wenig wenig für diesen Schluss, da sind immerhin 193 Seiten Text drinnen …

Armin

Hallo,
zum einen: es gaht in der Tat nicht nur um Signaleinrichtungen, sondern auch um Beleuchtung. Da habe ich Unsinn erzählt.

Zum anderen: in Kapitel 3 geht es um Genehmigung. Und da finde ich nur was von ‚Vertreter des Herstellers‘ und ‚Fahrzeugtyp‘. Ich kann nirgendwo entdecken, dass die Vorschrift irgendwelche Auswirkungen auf einen privaten Bastler haben könnte.

Aber: ianal.
Gruß
loderunner

Zum anderen: in Kapitel 3 geht es um Genehmigung. Und da finde
ich nur was von ‚Vertreter des Herstellers‘ und ‚Fahrzeugtyp‘.
Ich kann nirgendwo entdecken, dass die Vorschrift irgendwelche
Auswirkungen auf einen privaten Bastler haben könnte.

Wo gibt es *irgendeine* Vorschrift, in der steht, was ein „privater Bastler“ darf und was nicht?

Normalerweise darf er das tun, was zulässig ist, und dabei gibt es keinen Unterschied zwischen Hersteller und Bastler. Es gibt lediglich Dinge, z.B. Schweißen an tragenden Teilen, was einem Bastler ohne entsprechende Ausbildung und Prüfung auch dann verboten ist, wenn das Endergebnis an sich OK wäre.

Lichter anschließen doer nicht gehört nicht in diese Kategorie.

Armin

Hallo,

Wo gibt es *irgendeine* Vorschrift, in der steht, was ein
„privater Bastler“ darf und was nicht?

Du hast mich falsch verstanden. Ich meinte, dass die Vorschrift für die Typzulassung von Fahrzeugen gilt. Die macht ein Bastler aber normalerweise nicht, oder?
Gruß
loderunner (ianal)