Das stimmt nicht, Rumburak hat es in seiner ersten Antwort
doch schon richtig gesagt.
Und mein Einwand (mit Link zur Vorschrift …?
P.S. Wenn man auch die anderen Punkte rund um den 5.22 genauer liest, kann man denke ich leicht erraten, worum es bei der an sich unsinnig anmutenden Vorschrift geht.
Man will verhindern, dass alle möglichen dummen Beleuchtungskörper (man denke da z.B. an die bulligen Zusatzdinger die auf Ralleye-Autos oder auf den Dächern von Geländefahrzeugen angeschraubt werden, und mit denen man ein mittleres Fußballgeld ausleuchten kann) dass also diese Dinger für den TÜV einfach von der Birne befreit werden. Wenn aber nicht mal ein Kabel dran ist, scheint das lt. von mir zitierter Verordnung inzwischen auch OK zu sein.
Und es gibt noch einen zweiten Grund: es gibt wohl inzwischen Autos, die der Symmetrie halber hinten zwei Rückfahrscheinwerfer-Einsätze in den Lichtern haben, von denen aber aus Kostengründen ab Werk nur eine Seite voll ausgebaut und angeschlossen ist. Der TÜV kann also nicht verlangen, dass man das „fehlende“ Rücklicht beim ersten Check nachrüsten muss. Was für einen Nebelscheinwerfer gilt, gilt prinzipiell auch für einen Rückfahrscheinwerfer, ich konnte in der Verordnung keine Spezialbehandlung für Nebelscheinwerfer finden, es gibt da nur Auf- und Abblendlicht, Blinker, Rückstrahler und „Sonstige“.
Fazit: eine fehlende Birne reicht nicht, aber wenn nicht mal Anschlusskabel verlegt sind, gilt eine Lampe - siehe von mir zitierte Vorschrift - als „nicht vorhanden“.
Und jetzt Du …
Armin