Hallo,
wie lange ist es möglich, gerechnet vom Tag des Einzugs an, nach einem Einzug eine Rücklastschrift durchzuführen? Kann man z.B. auch nach zwei Monaten noch eine Rücklastschrift veranlassen?
Grüße,
Mohamed.
Hallo,
wie lange ist es möglich, gerechnet vom Tag des Einzugs an, nach einem Einzug eine Rücklastschrift durchzuführen? Kann man z.B. auch nach zwei Monaten noch eine Rücklastschrift veranlassen?
Grüße,
Mohamed.
Hallo,
wie lange ist es möglich, gerechnet vom Tag des Einzugs an,
nach einem Einzug eine Rücklastschrift durchzuführen? Kann man
z.B. auch nach zwei Monaten noch eine Rücklastschrift
veranlassen?
das kommt drauf an [tm]. In den AGB Deiner Bank findest Du einen Passus, der besagt, daß Du Lastschriften bis zu max. 6 Wochen nach Rechnungsabschluß zurückgeben kannst. Die Frist läuft also unabhängig vom Zeitpunkt der Belastung.
Gruß
Christian
Falsch!
Hallo Mohammed,
hier ein Auszug aus einer Mail, die ich im Januar an den Moderator EXC mit der bitte um Korrektur der FAQs geschrieben habe:
_M.M. nach existiert für den zahlungspflichtige Kunden keine Sechs-Woche-Frist. Er unterschreibt mit der Kontoeröffnung nur, dass er unberechtigen Lastschriften unverzüglich (lt. BGB „ohne schuldhaftes Zögern“) widerspricht, d.h. ein Widerspruch ist auch nach z.B. acht Wochen noch möglich wenn der Kunde keine Möglichkeit hatte, z.B. seinen Kontoauszug einzusehen.
Die sechs Wochen gelten nach meiner Erinnerung nur zwischen den beiden involvierten Banken, d.h. die Bank des Zahlungspflichtigen kann bei einem Widerspruch nach der Frist das Geld nicht mehr von der Bank des Empfängers erstattet bekommen. Der Empfänger hat also nach sechs Wochen das Geld sicher und die Bank des Z-pflichtigen zahlt das Ganze -> deswegen versuchen die Banken ihren Kunden klarzumachen, dass eine Rücklastschrift nur innerhalb von sechs
Wochen möglich ist!
Eine Hürde gibt es jedoch - spätestens wenn der Zahlungspflichtige dem quartalsweisen Rechnungabschluss nicht fristgemäß widerspricht hat er die Abbuchung anerkannt und kann sie nicht mehr rückbelasten._
Als Beispiel die AGBs meiner Bank, der Kreissparkasse Göppingen (man beachte Nr. 7, Abschnitte 3 und vor allem 4 !):
http://www.ksk-gp.de/_assets/12098117968256767026.pdf
Für weitere Fragen einfach posten!
Grüße
Harry
selber ‚Falsch!‘
Hi,
erstens bin ich im Brett Finanzen & Börse nicht Moderator und zweitens hat es einen Grund, warum ich den FAQ-Eintrag nicht geändert habe.
Deine ganzen Ausführungen sind zwar nicht nicht falsch aber den entscheidenden Absatz schreibst Du selber:
Eine Hürde gibt es jedoch - spätestens wenn der
Zahlungspflichtige dem quartalsweisen Rechnungabschluss nicht
fristgemäß widerspricht hat er die Abbuchung anerkannt und
kann sie nicht mehr rückbelasten.
Als Beispiel die AGBs meiner Bank, der Kreissparkasse
Göppingen (man beachte Nr. 7, Abschnitte 3 und vor allem 4 !):
http://www.ksk-gp.de/_assets/12098117968256767026.pdf
Es gibt in Deutschland so ziemlich genau drei verschiedene AGB von Kreditinstituten und alle enthalten seit 2000 (wenn ich nicht irre) den geänderten Passus über die Rückgabe von Lastschriften. Früher waren es die Sechswochenfrist nach Belastung, jetzt ist es die Sechswochenfrist nach Rechnungsabschluß.
Und nichts anderes habe ich geschrieben. Schönen Tag noch.
C.
Mein Fehler!
Hallo EXC,
sorry, hab Deinen Artikel nicht richtig gelesen, war wohl n bisschen spät gestern!
Warst Du nicht mal Moderator des Brettes??
Grüße
Harry