Müssen Widersprüche begründet werden? - AlG II

Hallo,

ein AlG II-Empfänger hat gegen mehrere Bescheide betreff AlG II Widersprüche eingelegt - ohne Begründungen.

Jetzt wird er aufgefordert, „detailierte Widerspruchsbegründungen vorzulegen“.

Ist dies rechtens?
Muss die Person diese Widersprüche begründen oder genügen unbegründete Widersprüche?

Gibts hierzu Gesetzesangaben oder evtl. sogar Gerichtsurteile?

Bitte um eure Hilfe.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Hallo,

Jetzt wird er aufgefordert, „detailierte
Widerspruchsbegründungen vorzulegen“.

Ist dies rechtens?

Natürlich ist das rechtens.

Gibts hierzu Gesetzesangaben oder evtl. sogar Gerichtsurteile?

Dazu brauchts doch keinen Gesetzestext. Das ist simple Logik.
Wenn man meint, dass einem eine abgelehnte Leistung zusteht, dann muss man das genauso begründen, wie das Amt die Ablehnung der Leistung. Sonst könnte ja jeder kommen und einfach nur schreiben „Ihr habt die Leistung zwar abgelehnt, aber ich will die trotzdem.“.

MfG

Hallo,

Nein der Widerspruch als solcher muss keineswegs begründet werden…
Das ist zum B. bei einem DIREKTEM WIDERSPRUCH vor ORT ja auch kaum möglich…

Um es mal Beispielhaft aufzuführen:

Minna Barnhelm beantragt eine Kur…
Der Sachbearbeiter bei der Krankenkasse will diese nicht gewähren…
Minna legt direkt Widerspruch ein…
„Gegen die Nichtgewährung der Kur vom XXXXXX bis XXXXX erhebe ich sofortigen Widerspruch,eine ausführliche Begründung folgt.“

Somit wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt und Minna
kann sich in Ruhe rechtlich beraten lassen…

mfg

Hallo,

Nein der Widerspruch als solcher muss keineswegs begründet
werden…
Das ist zum B. bei einem DIREKTEM WIDERSPRUCH vor ORT ja auch
kaum möglich…

Somit wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt und Minna
kann sich in Ruhe rechtlich beraten lassen…

Und wo bleibt, der „aber“-Teil, den die Überschrift vermuten lässt? Oder war die Überschrift zu deinem Beitrag nicht so gemeint?

MfG

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Hallo,

Jetzt wird er aufgefordert, „detailierte
Widerspruchsbegründungen vorzulegen“.

Ist dies rechtens?

Natürlich ist das rechtens.

Gibts hierzu Gesetzesangaben oder evtl. sogar Gerichtsurteile?

§§ 84 ff. SGG.

Dazu brauchts doch keinen Gesetzestext. Das ist simple Logik.

Dazu braucht es schon einen Gesetzestext, nämlich §§ 84 ff. SGG - und da ist es, wie im VwGO-Verfahren auch, eben nirgendwo geregelt, dass man einen Widerspruch begründen müsste.

Wenn man meint, dass einem eine abgelehnte Leistung zusteht,
dann muss man das genauso begründen, wie das Amt die Ablehnung
der Leistung.

Sicherlich ist es sinnvoll, seine Gründe vorzubringen. Notwendig ist es allerdings nicht.

Sonst könnte ja jeder kommen und einfach nur
schreiben „Ihr habt die Leistung zwar abgelehnt, aber ich will
die trotzdem.“.

Richtig, das ist meiner Meinung nach schon ein wirksam eingelegter Widerspruch.

Gruß,

Florian.

Hallo Florian, Danke für die Erklärung und die §§.

Und sorry, für meinen Schnellschuss.

Aber irgendwie versteh ich trotzdem nicht, wo der Sinn liegen sollte, wenn man jetzt ne detailierte Begründung verweigert.

MfG

Hallo!

Aber irgendwie versteh ich trotzdem nicht, wo der Sinn liegen
sollte, wenn man jetzt ne detailierte Begründung verweigert.

Ich auch nicht. Wenn die Behörde vielleicht tatsächlich etwas übersehen hat, sollte man versuchen, an der Aufklärung mitzuwirken. Für einen wirksamen Widerspruch braucht es aber keine Begründung.

Gruß,

Florian.

Wer lesen kann,ist im Vorteil…:smile:)
o.w.T.

Hallo,
stimmt, aber wo nichts ist, kann man auch nichts lesen. Vielleicht liest Du selber noch mal Dein eigenes Posting durch. Oder Du zitierst einfach mal das, was sich auf das ‚aber‘ beziehen soll.
Wir alle hier sind zu dumm, Dich zu verstehen. Oder Du bist zu dumm, es uns deutlich genug zu erklären.
Gruß
loderunner

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Hallo loderunner,

Wir alle hier sind zu dumm, Dich zu verstehen. Oder Du bist zu
dumm, es uns deutlich genug zu erklären.

Danke, dass du es ausschreibst!
Ich hab schon gedacht, ich wär allein zu dumm, die (Nicht-)Antwort zu begreifen.

MfG

Hallo zusammen,

Wir alle hier sind zu dumm, Dich zu verstehen. Oder Du bist zu
dumm, es uns deutlich genug zu erklären.

Danke, dass du es ausschreibst!
Ich hab schon gedacht, ich wär allein zu dumm, die
(Nicht-)Antwort zu begreifen.

das „aber“ wird im Text aufgelöst als

erhebe ich sofortigen Widerspruch, eine ausführliche Begründung
folgt."

Keine Ahnung, ob das inhaltlich richtig ist, aber ich vermute, so war es gemeint.

Gruß
Ramona

Hi,

wenn ein Widerspruch ohne Begründung eingelegt wird, wird der Sachbearbeiter in der Regel den Widerspruchsführer (WF) auffordern, eine Begründung nachzureichen. Das ist im eigenen Interesse des WF, denn je besser ein Wi. begründet ist, desto besser sind natürlich die Chancen, dass dem Wi. abgeholfen wird. Es ist jedoch keine Pflicht, den Wi. zu begründen. Auch ein Wi. ohne Begründung muss bearbeitet werden. Erkennt der Wi-Sachbearbeiter, dass der dem Wi. zugrunde liegende Bescheid fehlerhaft ist, wird er dem Wi. abhelfen, auch wenn die Begründung fehlt. Handelt es sich jedoch um Ermessensausübung, wird bei fehlender Begründung i.d.R. der Wi. zurückgewiesen, weil der WF ja keine Gründe vorgetragen hat, warum das Ermessen falsch ausgeübt wurde.

Gruß
Nelly