Hallo Claudia,
§ 69 VVG
(1) Wird die versicherte Sache *1) von dem Versicherungsnehmer veräußert *2) , so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber *3) in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
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*1) „Versicherte Sache“ z.B.: Gebäude, Betriebseinrichtung, Hausrat, Glas ( Übergang der Glasversicherung des Eigentümers für zum Gebäude gehörende Außenverglasungen, Innenverglasungen, Leuchtröhrenanlagen, Innenbeleuchtungsanlagen ) …etc.
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*2)„Veräußerung“= Eigentumsübertragung durch ein Rechtsgeschäft.
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*3) „Erwerber“= nicht jedoch der Mieter oder Pächter .
Ein Mieter- oder Pächterwechsel (Pächter eines Geschäftslokals) berechtigt den Vermieter (Eigentümer) oder Verpächter (Eigentümer) nicht zur Kündigung seiner z.B. Gebäude- oder Glasversicherung nach § 69 ff VVG, da sich an den Eigentumsverhältnissen nichts geändert hat.
Der Versicherungsvertrag geht aber erst in dem Moment auf den Erwerber über , indem der Erwerb
vollständig vollendet ist. Also bei beweglichen Sachen mit Einigung und Übergabe
(Belege : Kaufvertrag , konkludente Handlung , Handschlagverkauf ) und bei unbeweglichen Sachen ( Grundstücke , Gebäude ) mit `` Eintragung im Grundbuch " (Belege : Grundbuchauszug Abtl. 1 zu erhalten beim Grundbuchamt oder Bürgermeisteramt).
Die entscheidende endgültige Eintragung im Grundbuch darf nicht mit der „Auflassungsvormerkung“ oder dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages verwechselt werden. Dies geschieht schon einmal häufiger fälschlicherweise seitens der Interessensparteien. Der Erwerber erhält vom zuständigen Grundbuchamt eine entsprechende Eintragungsnachricht. Die endgültige Eintragung des neuen Eigentumsrechtes erfolgt zeitlich oft mehrere Monate nach dem notariellen Abschluss des Kaufvertrages und der darauf folgenden Auflassung. Zwangsversteigerungen :Bei Gebäudezwangsversteigerungen oder Inventarzwangsversteigerungen erfolgt der Transfer des Eigentums mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungstermin.
Veräußerung (Einzelrechtsnachfolge):
- Ist die Übertragung von Eigentum durch Rechtsgeschäft .Beispiel : Schenkung , Vorweggenommene Erbfolge (hier erhält ein zukünftiger Erbe schon zu Lebzeiten Vermögenswerte aus dem zukünftigen Nachlass des Erblassers ), Kauf , Verkauf- begründet : Außerordentliches Kündigungsrecht.
Die Rechtsfolgen bei Fällen der Zwangsvollstreckung werden gemäß § 73 VVG den Folgen einer Veräußerung gleichgestellt, obwohl es sich hier nicht um einen völlig freien Eigentumstransfer handelt.
Ihr könnt, bzw. müsst kündigen, nicht der Verkäufer. Und das zum sofortigen Zeitpunkt oder zum Ablauf der Versicherungsperiode. Gehtr aber erst nach der Eintragung in das Grundbuch. Aber das wurde ja bereits mehrfach gesagt.
Wollte nur mal kurz die Anpsruchgrundlage (VVG § 69) posten…
Gruß Matthias
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