Müssen wir die Gebäudeversicherung übernehmen?

Hallo zusammen!

Wir haben ein Haus gekauft. Nun übergibt uns die Vorbesitzerin eine Gehäudeversicherungspolice und sagt, wir wären verpflichtet die Police zu übernehmen. Wir würden aber gerne eine andere, günstigere Versicherung abschließen. Zwei Fragen:

Ist die Gebäudeversicherung eine Pflichtversicherung? (ihre Versicherung meinte, es muss gewährleistet sein, dass das Haus permanent versichert ist)
Sind wir gezwungen die Police zu übernehmen, weil sie an das Objekt gekettet ist?

Über schnelle Hilfe würde ich mich sehr freuen.

Gruß, Claudia

Guten Morgen,

Hallo zusammen!

Wir haben ein Haus gekauft. Nun übergibt uns die Vorbesitzerin
eine Gehäudeversicherungspolice und sagt, wir wären
verpflichtet die Police zu übernehmen.

vorerst ja. Wenn im Grundbuchamt der Übertrag vollzogen ist (Offenlegung reicht nicht), kannst du kündigen. Für die Prämie ist Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch haftbar. Normalerweise ist sie bis zum Ende des Versicherungsjahres eh schon bezahlt.

Wir würden aber gerne

eine andere, günstigere Versicherung abschließen. Zwei Fragen:

Ist die Gebäudeversicherung eine Pflichtversicherung? (ihre
Versicherung meinte, es muss gewährleistet sein, dass das Haus
permanent versichert ist)

Das ist der Hintergrund der Regelung (keine Lücke im Versicherungsschutz). Die Gebäudeversicherung ist jedoch keine Pflichtversicherung (mehr). Allerdings hat der Finanzierungsgeber ein Interesse daran, dass eine Gebäudeversicherung vorhanden ist.

Sind wir gezwungen die Police zu übernehmen, weil sie an das
Objekt gekettet ist?

wie oben: vorerst ja, mit einem Sonderkündigungsrecht nach Übertragung im Grundbuch.

Über schnelle Hilfe würde ich mich sehr freuen.

Gruß, Claudia

Gruß
Andreas

Hallo Andreas,

Vielen Dank für Deine Antwort - da ist schon einiges klarer geworden. Eine Frage habe ich aber nun doch noch: Die Prämie ist bis zum 01.11.04 bezahlt. Da die Versicherung nicht gekündigt wurde, hat sie sich automatisch um noch ein Jahr verlängert. (also bis zum 01.11.05). Nach dem Grundbucheintrag - zu wann können wir dann kündigen?

Ganz verstehe ich allerdings noch nicht, wenn das keine Pflichtversicherung ist, warum müssen wir sie dann übernehmen? Wenn der Grundbucheintrag erfolgt ist, kann doch der Verkäufer kündigen?! Mit Sonderkündigungsrecht.

Oder verstehe ich immer noch was falsch?

Gruß, Claudia

Hallo Claudia,

Vielen Dank für Deine Antwort - da ist schon einiges klarer
geworden. Eine Frage habe ich aber nun doch noch: Die Prämie
ist bis zum 01.11.04 bezahlt. Da die Versicherung nicht
gekündigt wurde, hat sie sich automatisch um noch ein Jahr
verlängert. (also bis zum 01.11.05). Nach dem Grundbucheintrag

  • zu wann können wir dann kündigen?

Du kannst die Versicherung nach Eintragung in das Grundbuch unverzüglich zu sofort oder zur nächsten Hauptfälligkeit künidgen.

Also noch zum 01.11.2004!

Ganz verstehe ich allerdings noch nicht, wenn das keine
Pflichtversicherung ist, warum müssen wir sie dann übernehmen?

Übernhame erfolgt, weil das versicherte Objekt ja unverändert bleibt! Nur der Eigentümer. Die Versicherung ist an die Sache gebunden!

Wenn der Grundbucheintrag erfolgt ist, kann doch der Verkäufer
kündigen?! Mit Sonderkündigungsrecht.

Nein, der Käufer muss kündigen - er hat ein Sonderkündigungsrecht!

Viele Grüße
Thorulf Müller

Wahrscheinlich ja :smile:

Nach Grundbucheintrag hast du als Käuferin des Hauses die Möglichkeit die Versicherung innerhalb eines Monats zu kündigen - das ist ein Sonderkündigungsrecht. Warum sollte der Verkäufer kündigen können?? Der Verkäufer kann natürlich innerhalb der üblichen Fristen kündigen solange er noch Eigentümer bzw. Versicherungsnehmer ist. Nach Grundbucheintragung seid ihr Eigentümer des Hauses und auch automatisch Versicherungsnehmer. Der Verkäufer kann dann gar nicht mehr kündigen! Das müsst ihr machen.

Frage wäre nun wann der Grundbucheintrag ist! Nicht zu verwechseln mit dem Notartermin - der ist nicht entscheidend!

Gruß
Jesch

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Hallo Claudia,

§ 69 VVG

(1) Wird die versicherte Sache *1) von dem Versicherungsnehmer veräußert *2) , so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber *3) in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

  • *1) „Versicherte Sache“ z.B.: Gebäude, Betriebseinrichtung, Hausrat, Glas ( Übergang der Glasversicherung des Eigentümers für zum Gebäude gehörende Außenverglasungen, Innenverglasungen, Leuchtröhrenanlagen, Innenbeleuchtungsanlagen ) …etc.

  • *2)„Veräußerung“= Eigentumsübertragung durch ein Rechtsgeschäft.

  • *3) „Erwerber“= nicht jedoch der Mieter oder Pächter .

Ein Mieter- oder Pächterwechsel (Pächter eines Geschäftslokals) berechtigt den Vermieter (Eigentümer) oder Verpächter (Eigentümer) nicht zur Kündigung seiner z.B. Gebäude- oder Glasversicherung nach § 69 ff VVG, da sich an den Eigentumsverhältnissen nichts geändert hat.

Der Versicherungsvertrag geht aber erst in dem Moment auf den Erwerber über , indem der Erwerb vollständig vollendet ist. Also bei beweglichen Sachen mit Einigung und Übergabe (Belege : Kaufvertrag , konkludente Handlung , Handschlagverkauf ) und bei unbeweglichen Sachen ( Grundstücke , Gebäude ) mit `` Eintragung im Grundbuch " (Belege : Grundbuchauszug Abtl. 1 zu erhalten beim Grundbuchamt oder Bürgermeisteramt).

Die entscheidende endgültige Eintragung im Grundbuch darf nicht mit der „Auflassungsvormerkung“ oder dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages verwechselt werden. Dies geschieht schon einmal häufiger fälschlicherweise seitens der Interessensparteien. Der Erwerber erhält vom zuständigen Grundbuchamt eine entsprechende Eintragungsnachricht. Die endgültige Eintragung des neuen Eigentumsrechtes erfolgt zeitlich oft mehrere Monate nach dem notariellen Abschluss des Kaufvertrages und der darauf folgenden Auflassung. Zwangsversteigerungen :Bei Gebäudezwangsversteigerungen oder Inventarzwangsversteigerungen erfolgt der Transfer des Eigentums mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungstermin.

Veräußerung (Einzelrechtsnachfolge):

  • Ist die Übertragung von Eigentum durch Rechtsgeschäft .Beispiel : Schenkung , Vorweggenommene Erbfolge (hier erhält ein zukünftiger Erbe schon zu Lebzeiten Vermögenswerte aus dem zukünftigen Nachlass des Erblassers ), Kauf , Verkauf- begründet : Außerordentliches Kündigungsrecht.

Die Rechtsfolgen bei Fällen der Zwangsvollstreckung werden gemäß § 73 VVG den Folgen einer Veräußerung gleichgestellt, obwohl es sich hier nicht um einen völlig freien Eigentumstransfer handelt.

Ihr könnt, bzw. müsst kündigen, nicht der Verkäufer. Und das zum sofortigen Zeitpunkt oder zum Ablauf der Versicherungsperiode. Gehtr aber erst nach der Eintragung in das Grundbuch. Aber das wurde ja bereits mehrfach gesagt.

Wollte nur mal kurz die Anpsruchgrundlage (VVG § 69) posten…

Gruß Matthias

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Jetzt habe ich es kapiert! Vielen Dank!!!
Gruß Claudia