Müssen wir Zahlen?

Liebe/-r Experte/-in,

wir haben letztes Jahr angefangen ein Haus zu bauen. Wir haben einen Werkliefervertrag unterschrieben, der das Haus zu einem Preis von 115t Euro beinhaltet.

Nun haben wir eine Rechnung von einem Heizungsbauer bekommen, der uns die komplette Fußbodenheizung im Obergeschoss in Rechnung stellt. Im Werkliefervertrag war allerdings gesagt das „im Wohnbereich eine Fußbodenheizung geliefert und eingbaut„ wird.

Desweiteren wurde Festgelegt das wenn die Finanzierung nicht ausreicht, der Ausbau im Obergeschoss zurückgestellt wird. Nun war es in der Bauphase soweit das eine Nachfinanzierung nötig wurde. Diese haben wir auch relativ schnell bekommen.

Unser Bauträger behauptet nun, dass aufgrund der Nachfinanzierung die obere Etage aus dem Vertrag gefallen ist und wir deshalb die Rechnung bezahlen müssen. Es muss aber erwähnt werden, dass wir bis auf die Schlussrate alle Raten immer pünktlich gezahlt haben.

Unsere Frage ist nun müssen wir die Rechnung bezahlen oder gilt weiterhin der Werkliefervertrag?

Vielen Dank für rasche Antworten

Da ich von Berufswegen keine Rechtshilfe leisten darf möchte ich Sie bitten und Ihnen auch dringend anraten sich einen Anwalt in Sachen Baurecht zu nehmen. Ich habe die Befürchtung, dass Sie hier über den Tisch gezogen werden. (Der Anwalt sollte auch beim Gerichtsstandort Ihres Bauträgers gelistet sein)

Hallo Sara,
Das ist viel zu komplex, da solltest du lieber einen Rechtsexperten hinzu ziehen, anstatt im Internet die Antwort zu suchen …
VG,
Matthias

(…)

Unsere Frage ist nun müssen wir die Rechnung bezahlen oder
gilt weiterhin der Werkliefervertrag?

Vielen Dank für rasche Antworten

Vielen Danke für Ihre Antwort, aber wird ein Anwalt nicht sehr teuer?

Vielen Dank für die schnelle Reaktion, aber ein Anwalt wird doch sehr teuer und wir haben keine Rechtsschutzversicherung. Leider.

Ihre Frage ist nicht leicht zu Beantworten da ihr Text heisst:
Nun haben wir eine Rechnung von einem Heizungsbauer bekommen,

der uns die komplette Fußbodenheizung im Obergeschoss in
Rechnung stellt. Im Werkliefervertrag war allerdings gesagt
das „im Wohnbereich eine Fußbodenheizung geliefert und
eingbaut„ wird.

Ist es ein Wohnbereich im Obergeschoss, oder nicht?

Sonst ist ein Werkliefervertrag immer verbindlich und beinhaltet keine Sonderkonditionen, es sei dem, das Extravereinbarungen (Sonderpostionen) getroffen wurden, die auch gesondert im beiderseitigen Interesse vereinbart wurden.

Vielen Dank für die Antwort.

Also wir haben im Obergeschoss die beiden zukünftigen Kinderzimmer, das Arbeitszimmer und das große Bad. Aber diese Räume zählen doch zum Wohnbereich, da man darin auch wohnt. Oder?

Als Ergänzungen zur Baubeschreibung haben wir unterschrieben, dass: … Weiterhin gilt als gegenseitig vereinbart, dass bei nicht ausreichender Finanzierung der Herstellungskosten, der Ausbau des OG-Bereiches zurückgestellt wird. Davon ausgesclossen sind alle tragenden Wände, sowie die Rohinstallation für Elektro, Heizung und Sanitär. …

Aber wir haben das so verstanden, das wenn eine Nachfinanzierung rechtzeitig da ist, auch der gesamte Vertrag erfüllt werden muss und nicht plötzlich das OG rausfällt. Genau diese Nachfinanzierung kam auch sehr schnell und wir konnten ohne Probleme weiterzahlen.

Nun sollen wir aber die Fußbodenheizung im OG selber bezahlen, mit der Begründung das durch die Nachfinanzierung das OG entfällt. Das ist doch aber ein Widerspruch oder. Sonst hätten wir ja auch keine Nachfinanzierung gebraucht. Oder?

Hallo,
da ich kein Rechtsanwalt oder sonstiger Jurist bin, kann ich natürlich nur meine Meinung hierzu kundtun:

  1. Wenn im Vertrag etwas vereinbart wurde, gilt das, bis es schriftlich von beiden Parteien unterzeichnet widerrufen wird. Wenn Sie also bei irgendwelchen Nachfinanzierungen den Grundvertrag verändert und unterzeichnet haben, gilt diese Änderung.
  2. Haben Sie dem Heizungsbauer einen (schriftlichen) Auftrag zum Preis X für das Obergeschoss erteilt, dann müssen Sie ihn auch bezahlen, wenn seine Leistung einwandfrei und abgenommen ist.
  3. ob die Raten (für den Grundvertrag) stets pünktlich gezahlt wurden, hat nichts mit dem Zusatzvertrag mit dem Heizungsbauer zu tun!
  4. der Werkliefervertrag (mit allen zwischenzeitlichen (schriftlichen) Änderungen) gilt, bis er (wieder gemeinsam) verändert oder aufgehoben wird! bzw. auf Antrag einer Partei GERICHTLICH für falsch, sittenwidrig, oder Übervorteilung angefochten und ungültig erklärt wird. Dann gelten ortsübliche Preise für die bereits erbrachten Leistungen, die aber von einem Gutachter geprüft und freigegeben werden sollten!

Hallo Sara,

115.000,00 Euro ist nicht gerade viel für ein ganzes Haus. Das lässt vermuten, dass im Leistungsverzeichnis (Baubeschreibung) so einige wichtige Bauleistungen fehlen. Das ist der Trick der schwarzen Schafe, billiger wie der ordentliche Wettbewerber anzubieten und unerfahrene Bauherren nicht darauf aufmerksam zu machen, was alles an Leistungen so fehlt.

Im Werkvertrag kommt es auf die Wortwahl darauf an, wie was gemeint ist. Da kann ich schlecht eine Ferndiagnose stellen ohne den Vertrag gelesen zu haben.
Ich kann auch nicht nachvollziehen, warum wegen einer Nachfinanzierung die obere Etage aus dem Vertrag fällt.
Vielleicht war das ja so vereinbart, dass der vereinbarte Preis von 115tE nur für den Ausbau der unteren Etage ausreicht und für weitere Leistungen zusätzlich bezahlt werden muss.

Wer hat denn den Auftrag an den Heizungsbauer für das OG unterschrieben bzw. erteilt ??
Gibt es überhaupt einen Vertrag mit dem Heizungsbauer?
Vorlegen lassen.
Sollten Sie den Heizungsbauer beauftragt haben, müssen Sie den bezahlen.
Wenn die Leistung eindeutig im Werkvertrag steht, können Sie das Geld von dem Bauträger zurückfordern.

Ansonsten alle Verträge und Vereinbarungen von einem „Experten“ (Anwalt?) prüfen lassen.

Viel Erfolg
Rolf

Ich denke Sie haben eine Rechtsschutzversicherung. Evtl. erhalten Sie auch eine Auskunft vom Verbraucherschutz, ich weiss aber nicht wie dies in Ihrem Bundesland gehandhabt wird.

Vielen Danke für Ihre Antwort, aber wird ein Anwalt nicht sehr
teuer?

hallo sara,

es tut mir leid.in diesem fall bin ich ueberfragt.
ihr solltet den vertrag einem rechtsexperten vorlegen.

gruesse
mike

Sehr geehrte Fragestellerin,

leider kann ich Ihnen keine verbindliche Antwort auf Ihre Frage geben.Ohne den genauen Inhalt des Vertrags zu kennen,ist dies immer schwierig.Nach Ihren Angaben zu urteilen würde ich jedoch davon ausgehen das Sie nicht zur Zahlung verpflichtet sind.Es ist ja nur die Rede davon das der Ausbau im Obergeschoss zurückgestellt wird wenn die Finanzierung nicht ausreicht. Da Sie jedoch ohne Verzögerung eine weitere Finanzierung bewilligt bekommen haben, sehe ich keinen Grund warum die Arbeiten nicht weiter vom Bauunternehmen ausgeführt werden sollten.

Ich würde Ihnen empfehlen einen Anwalt für diese Form des Vertragsrechts aufzusuchen. Nehmen Sie die erforderlichen Unterlagen mit und erläutern ihm den Fall genau. Je nach Region dürfte eine Beratungsstunde zw. 120 und 180 € liegen.

Spekulative Auskünfte im Internet sind kein Garant dafür das Sie diesen Fall gewinnen werden.
Mein Tipp: Bauunternehmen haben in der Regel immer eine gute Rechtsabteilung, also bereiten Sie sich rechtssicher auf diese Angelegenheit vor.

Ich hoffe das meine Antwort für Sie ein wenig hilfreich war und drücke Ihnen die Daumen, das es gut für Sie aus geht.

Mit besten Grüßen
Der Wassenberger

Liebe/-r Experte/-in,

wir haben letztes Jahr angefangen ein Haus zu bauen.
Vielen Dank für rasche Antworten

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Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

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Haben sie dem heizungsbsauer den auftragverteilt?

Wenn nicht besteht zwischen Ihnen und diesem kein Vertrag (Achtung mündlich ist ausreichend)

Er soll dem die Rechnung stellen, der die Bauleitung beauftragt hat.
Wenn ihr Werkvertrag keine Klausel enthält, dann müsste er noch gültig sein.

Ich würde empfehlen einen baujuristen den Vertrag prüfen zu lassen.

MfG Christian Hierl

Liebe/-r Experte/-in,

wir haben letztes Jahr angefangen ein Haus zu bauen. Wir haben
einen Werkliefervertrag unterschrieben, der das Haus zu einem
Preis von 115t Euro beinhaltet.

Nun haben wir eine Rechnung von einem Heizungsbauer bekommen,
der uns die komplette Fußbodenheizung im Obergeschoss in
Rechnung stellt. Im Werkliefervertrag war allerdings gesagt
das „im Wohnbereich eine Fußbodenheizung geliefert und
eingbaut„ wird.

Desweiteren wurde Festgelegt das wenn die Finanzierung nicht
ausreicht, der Ausbau im Obergeschoss zurückgestellt wird. Nun
war es in der Bauphase soweit das eine Nachfinanzierung nötig
wurde. Diese haben wir auch relativ schnell bekommen.

Unser Bauträger behauptet nun, dass aufgrund der
Nachfinanzierung die obere Etage aus dem Vertrag gefallen ist
und wir deshalb die Rechnung bezahlen müssen. Es muss aber
erwähnt werden, dass wir bis auf die Schlussrate alle Raten
immer pünktlich gezahlt haben.

Unsere Frage ist nun müssen wir die Rechnung bezahlen oder
gilt weiterhin der Werkliefervertrag?

Vielen Dank für rasche Antworten

Die Frage ist leider nicht so einfach zu beantworten! Erst einmal sollte klar sein, dass eine solche Antwort durch einen Rechtsanwalt beantwortet werden müßte und genau hieran würde ich die Unterlagen auch übergeben.

Habt Ihr eine Rechtsschutzversicherung? Bei dieser würde ich direkt um eine entsprechende Kostendeckungszusage bitten und die Unterlagen einem Rechtsanwalt übergeben, der sich mit solchen Dingen auskennt. Die Vertragsunterlagen müssen genau gelesen und dann hiernach entschieden werden. Leider kann ich mit recht großer Sicherheit sagen, dass Ihr hier auf dem privaten Weg sicherlich nicht viel ausrichten könnt.

Für mich hat sich direkt erst einmal die Frage gestellt, welche Konsequenz in dem Werkliefervertrag steht für den Fall einer nicht termingerechten Ratenzahlung. Wie gesagt, es ist leider nicht so ganz einfach.

Es gibt sicherlich einige Leute die einfach mal versuchen noch etwas in Rechnung stellen zu können - ohne rechtliche Handhabe und vertrauen darauf, dass der Gegenüber hier keine Rechtsberatung einholt (der Kosten oder des Aufwandes wegen oder einfach weil er der Meinung ist, sein Gegenüber muß es ja am besten wissen). Das ist aber nicht immer der Fall.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen würde ich nicht lange fackeln und die Angelegenheit abgeben. Sollte KEINE Rechtsschutzversicherung bestehen oder diese keine Deckungszusage erteilen können weil sie nur für andere Bereiche abgeschlossen wurde, rate ich dazu, eine Einigung mit dem Gegenüber zu erzielen. Die natürlich so hoch wie nötig aber so gering wie möglich. Oder Ihr fragt bei einem Anwalt an, was eine einfache Beratung mit Sichtung der Unterlagen kostet. Dann könnt Ihr entscheiden, wie Ihr weiter verfahren möchtet.

Ich drücke auf jeden Fall die Daumen!!!

Es gilt nur das, was schriftlich vereinbart wurde.

Sorry, zu spät gelesen d.h. eure Frage ist im falschen Ordner gelandet, das Thema ist wahrscheinlich auch keines mehr, nochmals sorry.
Gruß
skybird