Anmerkung o.T.
Hallo,
hier: http://www.sauerstoffwerk.de/unternehmen.php wird körperliches aus körperlosem, anfassbares aus nicht fassbarem, begrenztes aus unbegrenztem, Sache aus Nichtsache, Eigentum aus Nichteigentum hergestellt… 
Gruß
loderunner
hi tom,
Der
Begriff „geistiges Eigentum“ ist daher nicht rechtlich zu
verstehen, das ist eher ein wirtschaftlicher Begriff, der aber
auch in der Rechtswissenschaft gerne verwendet wird.
jaja, das ist schon klar. ich hab im moment nicht so viel zeit da ich in einem verletzungsverfahren stecke, würde die diskussion aber gerne fortsetzen. ich glaub dir nämlich nicht °gg°
auf später
tiger
Hallo!
jaja, das ist schon klar. ich hab im moment nicht so viel zeit
da ich in einem verletzungsverfahren stecke, würde die
diskussion aber gerne fortsetzen. ich glaub dir nämlich nicht
°gg°
Gut gut, wir können gerne weiter diskutieren:smile: Apropos Verletzungsverfahren: wurde ein Patentrecht verletzt? Als Eigentümer eines Patentrechtes müsste man doch die Abwehr auf § 366 ABGB stützen, evtl ginge auch noch § 523 ABGB, also die actio negatoria oder nicht?
Ich persönlich würde es allerdings z.B. mit § 22 PatentG versuchen, denn ich glaube ja nicht daran, dass man Eigentümer eines Patentrechtes sein kann… Dem Gesetzgeber dürfte es ähnlich wie mir ergangen sein und er hat diese Bestimmung eingeführt.
Gruß
Tom
hi :o)
Gut gut, wir können gerne weiter diskutieren:smile: Apropos
Verletzungsverfahren: wurde ein Patentrecht verletzt? Als
Eigentümer eines Patentrechtes müsste man doch die Abwehr auf
§ 366 ABGB stützen, evtl ginge auch noch § 523 ABGB, also die
actio negatoria oder nicht?
theoretisch ja. nette idee … könnte man ja mal versuchen.
ich hatte im übrigen auch schon erfolg bei einer auf § 228 ZPO gestützten feststellungsantrag beim handelsgericht, obwohl sowas eigentlich gegenstand von § 163(1) oder (2) PatG wäre … nix is fix :o)
Ich persönlich würde es allerdings z.B. mit § 22 PatentG
versuchen, denn ich glaube ja nicht daran, dass man Eigentümer
eines Patentrechtes sein kann… Dem Gesetzgeber dürfte es
ähnlich wie mir ergangen sein und er hat diese Bestimmung
eingeführt.
nicht ganz. im § 22 wird normiert WELCHE rechte man aus einem patent hat, nicht wem es gehört :o) die eigentumsverhältnisse eregeben sich aus dem patentregister, welches - im gegensatz zu deutschland - in österreich deklaratorische wirkung hat.
gruß
tiger
Moin,
Diese juristischen Spitzfindigkeiten machen mich nochmal ganz
fertig, ehrlichEhrlich gesagt finde ich, dass in dieser Diskussion eher die
Nicht-Juristen die Spitzfindigen sind, indem sie unbedingt
darstellen wollen, dass etwa Luft und Strom Sachen sind …
Das will zumindest ich nicht darstellen. Mir ging es um die Definition und so ganz uninteressant ist das ja wirklich nicht.
Aber an den Antworten sieht man mal wieder das viele Gesetze nur von juristisch vorgebildeten verstanden werden. Der Normalbürger begreift es oft nicht, was ich eben schade finde.
Gesetze können nur befolgt werden, wenn man sie denn auch versteht.
Leider erfährt man nichts über Gesetze, an die man sich halten muss, sofern man sie nicht recherchiert und sich damit beschäftigt.
Für den Führerschein muss man sich mit Gesetzen und deren Einhaltung auseinandersetzen. Für das normale Leben gibt es viele Gesetze an die man sich halten muss. Nur wird man darüber von niemandem informiert.
Ich behaupte mal, das ein Grossteil der Bevölkerung die Gesetze selbst dann nicht versteht wenn man sie zu lesen bekommt.
Die meisten begreifen das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen nicht oder einen Passus aus einem Miet- oder Kaufvertrag.
Zueignung hat nichts mit Eigentum zu tun. Das versteht der Normalbürger nicht.
Daher sollte die Juristen doch eigentlich dankbar sein, denn in diesem Forum gibt es den Spiegel, wie die Gesetze aufgefasst werden.
Da ich aber nicht annehme, das der repräsentative Schnitt hier blöd ist, so muss es wohl am Gesetzgeber liegen dass er die Gesetze nicht so formuliert, dass diejenigen, die sie befolgen sollen sie auch verstehen.
Und ich bin da, zugegeben, recht Spitzfindig, und interpretiere halt die Gesetze so wie ich sie verstehe.
Du leistest hier dahingehend Aufklärungsarbeit und das finde ich auch anerkennenswert.
Sieh es also bitte nicht als Provokation von meiner Seite an.
Gruss Jakob
jessas, hab ich da eine diskussion losgetreten o.0
also, es ging eigentlich um zahnfüllungen. da diese den zähnen nur aufliegen, aber nicht in den körper eingebracht werden, sich somit also in der leere des raums in deinem mund befinden.
es ist so kompliziert, ich weiß nicht, wie ich es erklären soll.
aber ich denke, ich konnte jetzt aus den ganzen diskussionsbeiträgen heraus lesen, dass es für diesen raum keinen wirklichen paragraphen gibt, der das regelt.
lieben gruß
claudia
Zahnfüllungen???
Wieso hast du denn nicht gleich gesagt, dass es dir um Zahnfüllungen geht? Du möchtest wissen, wem diese gehören, richtig?
Levay
ja, ich weiß, das war alles etwas unglücklich formuliert ^^
tatsächlich ja, es geht um zahnfüllungen und wem diese gehören.
claudia
Tja, äh… Wenn du das gleich gesagt hättest, hätten wir uns eine teils doch recht abstruse Diskussion sparen können. Dieselbe drehte sich ja um die Frage des Eigentums an dem „Raum“, an der „Luft“, nicht aber an den Zahnfüllungen. Für diese gilt:
Zahnfüllungen sind keine Sachen i.S.d. Gesetzes, weil sie, wie auch Herzschrittmacher pp., zum Körper des Menschen gehören. Menschliche Körper sind, solange der Mensch lebt, schon keine Sachen und ab dem Tod zwar Sachen, aber trotzdem nicht eigentumsfähig. Implantate, Zahnfüllungen (wichtig: Zahngold) pp. werden mit dem Tod wieder zu Sachen, gehören dann aber dem Erben (Nachweise bei Palandt).
Du siehst: Der Staat hat niemals Eigentum daran. Entweder deswegen, weil die Zahnfüllungen mangels Sachqualität schon gar nicht eigentumsfähig sind, oder aber weil ein anderer Eigentum daran hat.
Levay
ich danke dir herzlich für deine ausführungen, levay 
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo!
nicht ganz. im § 22 wird normiert WELCHE rechte man aus einem
patent hat, nicht wem es gehört :o)
Ja das weiß ich, deswegen ist § 22 PatentG auch eine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch, während die Frage, wem das Patent „gehört“ hiezu eine Vorfrage ist. Das sollte man nicht verwechseln.
Und da man nicht Eigentümer eines Patents sein kann, kann man sein Patent auch nicht nach § 366 ABGB oder § 523 ABGB vindizieren.
Gruß
Tom
vergiss es …
hi :o)
ich glaube die „diskussion“ führt zu nichts, ich finde an den vorgebrachten argumenten (und auch den argumenten der anderen) keinerlei rechtliche begründung ausser „das ist so“ und „hahaha, wer bist du das in frage zu stellen“.
nicht ganz. im § 22 wird normiert WELCHE rechte man aus einem
patent hat, nicht wem es gehört :o)Ja das weiß ich, deswegen ist § 22 PatentG auch eine
Anspruchsgrundlage für einen Anspruch, während die Frage, wem
das Patent „gehört“ hiezu eine Vorfrage ist. Das sollte man
nicht verwechseln.
äh … ich hab da nichts verwechselt. DU hast den 22er ins spiel gebracht
Und da man nicht Eigentümer eines Patents sein kann
ein gewerbliches schutzrecht ist ein vermögensgegenstand, kann vererbt, verkauft und belehnt werden. trotzdem behauptet ihr steif und fest man kann kein eigentum dran haben. schon seltsam …
aber wie gesagt, für mich is schluß :o)
gruß
tiger
Hallo!
ich glaube die „diskussion“ führt zu nichts, ich finde an den
vorgebrachten argumenten (und auch den argumenten der anderen)
keinerlei rechtliche begründung ausser „das ist so“ und
„hahaha, wer bist du das in frage zu stellen“.
Das ist jetzt entweder dreist, peinlich, traurig oder aber du kannst nicht lesen. Tut mir leid, aber eine Gegenmeinung wirst du dir hier schon gefallen lassen müssen, ohne derartig zu reagieren.
Ich habe im Übrigen meine Meinung erstens begründet und zweitens auch durch ein Zitat belegt. Eines lege ich jetzt auch noch drauf: Klicka in Schwimann³, § 354 ABGB RZ 1
Wenn du Leute wie Koziol, Klicka oder auch Klang (ja auch in dessen Kommentar steht das so wie ich sage) widerlegen möchtest, gehört schon etwas mehr dazu, als einfach das Gegenteil zu behaupten.
Im Übrigen hast du die Möglichkeit Eigentum an Patenten zu erwerben insoferne schon selbst ausgeschlossen, als du es als quasidinglich bezeichnet hast. Quasidinglich schließt aber Eigentum aus. Es gibt nur Eigentum als dingliches Recht, ein quasidingliches Eigentum oder sowas existiert in der österreichischen Rechtsordnung überhaupt nicht.
nicht ganz. im § 22 wird normiert WELCHE rechte man aus einem
patent hat, nicht wem es gehört :o)Ja das weiß ich, deswegen ist § 22 PatentG auch eine
Anspruchsgrundlage für einen Anspruch, während die Frage, wem
das Patent „gehört“ hiezu eine Vorfrage ist. Das sollte man
nicht verwechseln.äh … ich hab da nichts verwechselt. DU hast den 22er ins
spiel gebracht
Das ist doch schon etwas lächerlich oder? Da hast du etwas Wesentliches nicht verstanden. Ich wollte nur nicht Äpfel mit Birnen vergleichen, wie du getan hast.
ein gewerbliches schutzrecht ist ein vermögensgegenstand, kann
vererbt, verkauft und belehnt werden.
Ja
trotzdem behauptet ihr
steif und fest man kann kein eigentum dran haben.
Ja genau - und es gibt überhaupt keine Anhaltspunkte, weshalb das nicht ins Privatrechtssystem passen sollte. Eine Kaufpreisforderung ist auch ein Vermögensgegenstand, eine Sache, kann vererbt, verkauft oder auch belehnt werden, na und? Trotzdem kann man nicht Eigentümer einer Kaufpreisforderung sein, sondern nur Forderungsgläubiger.
Gruß
Tom
Hallo!
Ich stimme dir hier zu. Es ist zwar einerseits richtig, dass es einfach nicht möglich ist, dass der juristische Laie alles Rechtliche versteht. Sonst müssten ja Juristen nicht studieren (und selbst unter Volljuristen gibt es dann noch solche, die die Sache nicht verstehen). Andererseits ist es allerdings schon so, dass die Qualität vieler Gesetze sehr zu wünschen übrig lässt und das wäre einfach nicht notwendig. Da gibt es ein ganz klares Versagen in der Politik.
Weiters fehlt es auch an juristischer Grundbildung - es wäre durchaus wichtig, alle Menschen im Rahmen der Schulausbildung mit rechtlichen Grundsätzen vertraut zu machen. Aber das hätte wieder etwas mit allgemeinem Grundlagenwissen zu tun und das ist ja jetzt nicht mehr in Mode - wir lehren und lernen ja ganz modern nach Möglichkeit ohne Grundlagenwissen nur mehr anwendungs- und praxisorientiert, damit wir dann Menschen haben, die als nichtdenkende Roboter den „Bedürfnissen Wirtschaft“ dienen.
Gruß
Tom
Moin,
danke. Gerade das wollte ich damit ausdrücken.
Ich will hier keinesfalls den Juristen ihre berufliche Grundlage entziehen, aber heute hat man schnell riesige Probleme am Hals weil man die gesetzlichen Grundlagen eines simplen Alltagsgeschäfts nicht richtig versteht.
Ein gutes Beispiel sind die Begriffe Garantie und Gewährleistung. Anhand der zahlreichen Fragen in diesem und anderen Foren zu dem Thema kommt durch, dass es die meisten nicht verstehen. Es stiftet meist nur Verwirrung, obwohl gerade dieses Beispiel garnicht so kompliziert ist.
Aber auch die Abmahnwelle bei ebay und sonstigen Websitebetreibern macht den Leuten Probleme. Niemand wird auf die gesetzlichen Grundlagen hingewiesen wenn er eine Domain beantragt.
Aber ich stimme Dir vollkommen zu. Das verbocken keinesfalls die Juristen sondern die Politik.
Gruss Jakob
Moin,
danke für diese Ausführungen. Womit hoffentlich die wirklich abstruse Diskussion (ich gebe zu das ich hier nicht unbeteiligt war) ein Ende hat.
Gruss Jakob
Hallo!
Das verbocken keinesfalls
die Juristen sondern die Politik.
Naja, leider machen zuviele Juristen das Spiel mit.
Gruß
Tom