Mündlicher Vertrag / Absprache

Hallo, auch wenn ich die Chance als gering einstufe, in dem folgenden Fall noch etwas bewirken zu können, hier trotzdem der Fall, der (natürlich) fiktiv ist.
Person X hat mit Person Y, die in einer Firma arbeitet, mündlich abgesprochen, auf unbegrenzte Zeit gratis Nebenprodukte/ Ausschuss abzuholen und für seine Zwecke zu nutzen. Das Ganze funktionierte recht reibungslos üebr einen Zetraum von ca. 10 Jahren. Nun hat jedoch Person Y die Stelle gekündigt und Person Z hat den Posten von Y übernommen. Person Z ist keineswegs so ein angenehmer Zeitgenosse wie Y und lässt weitere Abholungen von X bei der Firma nicht mehr zu, sondern vergibt diese Rechte an Person A. Natürlich ist es unvorteilhaft, dass X nicht mit Y einen schriftlichen Vertrag geschlossen hat - gibt es trotzdem irgendeine Handhabe, Z zu ermutigen, sich an die alte Abmachung zu halten? Stichwort Gewohnheitsrecht, mündlicher Vertrag etc.? Danke für Tips.

Mal angenommen,
dass der Vertrag tatsächlich so eingegangen wurde, dass ein LEBENSLANGES (!) Recht bestünde, diese Waren ohne jede Bezahlung zu bekommen, dann wäre doch die erste Frage:
War Y überhaupt befugt, für seinen Arbeitgeber so eine Erklärung abzugeben?

Und falls das bejaht werden könnte, so wage ich mal zu sagen:
Ein zeitlich unbegrenzter Vertrag, welcher zudem unkündbar ist und eine Leistung ohne Gegenleistung zusagt, der dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit als „gegen die guten Sitten verstoßend“ gelten und daher nichtig sein.

X könnte sich daher auch ggf. darauf gefasst machen, dass er von der Firma eine Rechnung präsentiert bekommt, weil er sich ungerechtfertigt bereichert hat. (Nicht dass ich damit sagen will, so eine Rechnung habe vor Gericht sicher Bestand, aber bedenken müsste man sowas!).

Hallo,

natürlich sind mündliche Verträge grundsätzlich gültig, wenn keine Schriftform vorgeschrieben ist.

Hier gibt es aber ein ganz anderes Problem.
Ist sich X wirklich sicher, daß zuerst Y und jetzt Z überhaupt die entsprechende Verfügungsgewalt über diese „Nebenprodukte/Ausschuß“ hatten.

Denn auch Abfall, Ausschuß o.ä. bleibt grundsätzlich Eigentum des betriebes bzw. des Arbeitgebers, solange er seine Eigentumsrechte nicht ausdrücklich aufgegeben hat. Auf eine bloße Duldung kann sich dabei weder der Arbeitnehmer noch sein „Abnehmer“ berufen.

Gibt es diese ausdrückliche Aufgabe des Eigentumsrecht des Betriebes/Arbeitgebers nicht, dann stehen für Y und Z der Vorwurf der Unterschlagung bzw. Veruntreuung sowie für X derjenige der Hehlerei im Raum. Und dabei spielt der evtl. „Wert“ der überlassenen Gegenstände grundsätzlich keine Rolle - höchstens beim Strafmaß.

Riecht ziemlich streng, diese Fallschilderung.

&Tschüß
Wolfgang

Danke dir, aber die Frage ist ja, gibt es irgendwelche Rechte / Ansprüche für X ?

Ein Schenkungsversprechen MUSS notariell beglaubigt sein, um wirksam zu sein.

Also NEIN, es gibt keinerlei Anspruch auf weitere Schenkungen.

…um die „Strenge“ aus dem Fall zu nehmen: es geht in dem fiktiven fall um Sachwerte, die ansonsten von der Firma entsorgt werden müssten. Insofern ein Geben und Nehmen und kein Grund für Kopfkino. Also so etwas wie Gewohnheitsrecht lässt sich nicht geltend machen hör ich da raus. Hatte die schwache Hoffnung, dass es in dem Fall so etwas gubt wie beim Wegerecht o.ä.

Es gibt keinerlei Rechte. Ganz einfach.

Eine Überlassung ohne Gegenleistung nennt man eine Schenkung. Die muss aber wegen §518 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/516.html) notariell beurkundet werden, was hier nicht passiert ist.

Und es hat auch niemals einen Vertrag zwischen X und Z gegeben. Der (unwirksame) Vertrag bestand zwischen X und Y und kann also ohnehin nicht zu Lasten von Z gehen.

Es wäre sogar zu überlegen, ob Y und Z nicht sogar eine strafbare Unterschlagung (https://dejure.org/gesetze/StGB/246.html) begehen, wenn sie Eigentum der Firma irgendwem überlassen.

hallo,

um es nochmals deutlich zu sagen:

Es spielt keine Rolle, ob diese

noch einen geringen oder aber überhaupt keinen Wert Haben. Auch durch die angebliche Wertlosigkeit ändert sich nichts am Eigentumsrecht des Betriebes/Arbeitgebers.
Auch bei der Entsorgung von mutmaßlich wertlosem Müll entscheidet der Betrieb, wie er ihn sachgerecht entsorgt. Unter Umständen muß nämlich auch die ordnungsgemäße Entsorgung nachgewiesen werden.

Meine Vermutung hat sich durch Deinen Einwurf eher verstärkt: Hier liegt potenziell von allen Beteiligten strafrechtlich relevantes Handeln vor.

&Tschüß
Wolfgang

2 Like

Besten Dank für die antworten. Hab ich mir gedacht. Es hätte allerdings vollkommen ausgereicht, wenn man sich auf die gestellte Frage konzentriert, anstatt wieder den ganzen Fall auseinanderzunehmen. Trotzdem Danke für die Stellungnahme und einen angenehmen Tag.