Muss 19jähr. Tochter für ALG2-Mutter zahlen?

Guten Tag,

angenommen eine 19-jährige Tochter wohnt zusammen mit ihrer Mutter, die nun ALG2 beantragt. Die Tochter erhält 350€ Unterhalt vom Vater (kommt regelmäßig auf ihr Konto). und Geld  aus einem Minijob.
Das Kindergeld 184€ trifft auf dem Konto der Mutter ein.

Die Mutter beantragt ALG2, da sie keine Einkünfte hat.
Miete beträgt 560€ (incl. Heizung).

Das Jobcenter teilt der Mutter mit, dass Mutter + Kind eine Bedarfsgemeinschaft sind und rechnet alle Einkünfte zusammen. Das Kind hat aber - incl. Kindergeld - genug Einkommen, um sich selber zu finanzieren (z.B. halbe Miete und halbe Heizungskosten der gemeinsamen Wohnung + 310€ ALG2-Betrag). Nach Abzug seiner Ausgaben bleiben dem Kind 200€ als Überschuss/Taschengeld zum Sparen.

Das Jobcenter will nun, dass das Kind diese 200€ für die Bedarfsgemeinschaft verwendet.

Meine Frage: Warum muss das Kind sein selbstverdientes Taschengeld in die Bedarfsgemeinschaft stecken? Durch das 'zuviel’verdiente Taschengeld fällt es doch aus der Bedarfsgemeinschaft raus, oder?

Muss das Kind diese 200€ in die Haushaltsgemeinschaft abgeben? Wir haben keine Haushaltsgemeinschaft, denn das Kind finanziert sich seine Sachen alle selber, Essen, Kleidung, Fahrtkosten, Hobbys, Waschpulver, etc. Es hat ein eigenes Kühlschrankfach, seine eigenen Lebensmittel (z.B. Kaffee, Joghurt), wäscht seine Wäsche selber etc. Mutter und Kind sehen sich nur 4 mal/Woche. Jeder geht seinen eigenen Weg.

Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, nach der das Kind seine Mutter mitfinanzieren muss? Links zu entsprechenden Gesetzen werden gerne gesehen. Vielen Dank im Voraus.

Hallo

Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, nach der das Kind seine Mutter mitfinanzieren muss?

Nein. Beim ALG2 / im SGB II-Rechtsbereich sind die Kinder gegenüber den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft/BG bzw. gegenüber ihren Familienangehörigen nicht unterhaltspflichtig. Falls sie sie freiwillig unterstützen, muss das angegeben werden und wird entsprechend auf den Hilfebedarf angerechnet.-

Kindesunterhalt, Kindergeld und sein Minijob-Lohn sind bei der ALG2-Berechnung Einkommen des Kindes. Der anrechenbare Teil seines Einkommens darf nur auf Kinds eigenen Bedarf angerechnet werden; der setzt sich zusammen aus seinem Regelbedarf + seinen anteiligen Unterkunftskosten + ggf. seinem Mehrbedarf (z.B. bei bestimmten chron. Erkrankungen).

Das anrechenbare Einkommen des Kindes = sein Nettoeinkommen abzügl. Frei-/Absetzbeträgen -> http://hartz.info/index.php?topic=17.0

Deckt sein anrechenbares Einkommen seinen eigenen Bedarf , fällt das Kind aus der BG und aus dem laufenden ALG2-Bezug und wohnt formell “nur” noch in sogen. Haushaltsgemeinschaft mit der Familie zusammen (möglicherweise kann für das Kind Wohngeld beantragt werden).

Allerdings gilt auch:
Hat das Kind mehr anrechenbares Einkommen als eigenen Bedarf und wird noch Kindergeld bezogen, dann wird der Teil seines Kindergeldes , den es nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt, als “Kindergeldübertrag” auf (hier:smile: die Mutter übertragen und bei ihr als Einkommen angerechnet (wobei der Mutter aber ggf. die 30 €-Versicherungspauschale zu gewähren sind.)

Falls das Kind (Bspl.) 500 € mehr anrechenbares Einkommen als Eigenbedarf hätte, wäre davon (nur) sein “volles” Kindergeld (also 184-215 Euro) als Überhang-Einkommen auf die Mutter übertragbar… der Rest nicht.

Gegen diesen Kindergeld-Übertrag kann man ins Widerspruchverfahren gehen ( Muster z.B. hier: http://hartz.info/index.php?topic=39425.0 ), müsste sich dann allerdings auch erstmal hochklagen.

LG

…nur ergänzend:
Nur ergänzend:
Siehe dazu § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II
und auch hier http://www.harald-thome.de/sgb-ii—hinweise.html -> Fachliche Hinweise der Arbeitsagentur zu § 11 - 11b SGB II (darin Punkt 4.1/ Randziffer 11.50)

LG

Hallo,

Das Kindergeld 184€ trifft auf dem Konto der Mutter ein.

Warum? Ist m.E. ein Indiz pro Bedarfsgemeinschaft

Das Jobcenter teilt der Mutter mit, dass Mutter + Kind eine
Bedarfsgemeinschaft sind und rechnet alle Einkünfte zusammen.

In welcher Form erfolgte die „Mitteilung“ ? Gab es einen schriftlichen Bescheid? Wenn ja, dann stand in diesem auch die gesetzliche Begründung für diese Entscheidung. Wie lautet diese? (nicht eigene Interpretation)

Das Jobcenter will nun, dass das Kind diese 200€ für die
Bedarfsgemeinschaft verwendet.

Wie wurde dieser „Wille“ vom JC wörtlich formuliert?

Meine Frage: Warum muss das Kind sein selbstverdientes
Taschengeld in die Bedarfsgemeinschaft stecken?

Wie man das Taschengeld tatsächlich verwendet ist den Beteiligten überlassen.

Durch das
'zuviel’verdiente Taschengeld fällt es doch aus der
Bedarfsgemeinschaft raus, oder?

Alleine deswegen nicht.

Wir haben keine Haushaltsgemeinschaft,

Es geht um Bedarfsgemeinschaft.

Mutter und Kind
sehen sich nur 4 mal/Woche. Jeder geht seinen eigenen Weg.

Das alleine reicht m.E. nicht, um die Annahme des JC zu entkräftigen. Dass jemand zu Hause ausschließlich von Kaffee und Joghurt lebt, würde ich niemanden glauben. Bei den im Raum stehenden Einkommen dürfte eine komplette Außerhausverpflegung nicht realisierbar sein.

Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, nach der das Kind
seine Mutter mitfinanzieren muss?

Das ist hier nicht Gegenstand der Problematik. Es geht ausschließlich um Bedarfsgemeinschaft ja oder nein.

Links zu entsprechenden
Gesetzen werden gerne gesehen.

Bitte: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html, dort Abs. 3 Zif.4

Vielen Dank im Voraus.

Bitte

Boa echt konzepi
Hallo

Das ist alles nur Blödsinn, was du geschrieben hast.

@ Fragesteller: Lies nur die Artikel von Lara.

Viele Grüße

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Boa echt konzepi

… da konnte man jetzt beim Lesen aber so richtig (d)eine Stimme und den Ton dabei hören

LG :smiley:

Hallo

Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, nach der das Kind
seine Mutter mitfinanzieren muss?

Das ist hier nicht Gegenstand der Problematik. Es geht
ausschließlich um Bedarfsgemeinschaft ja oder nein.

Genau das war aber die Frage, die nunmal gestellt wurde :wink: „Muss das Kind seine Mutter mitfinanzieren ?“. Und da ist die Antwort schlichtweg: „Nein, muss es nicht“. Weder als BG-Mitglied noch als Nicht-BG-Mitglied muss das Kind das tun.
Im SGB II-Recht gibt’s keine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Familienangehörigen bzw. BG-Mitgliedern. Und dass die Mutter ALG2 bezieht, begründet auch keine Unterhaltspflicht der Tochter nach BGB. (Die käme höchstens in Frage, wenn die Mutter Grundsicherung nach SGB XII / „Sozialhilfe“ beziehen würde und wenn die Tochter auch tatsächlich über das ausreichendes Einkommen verfügen würde, um sie zu unterstützen.)

Das Einzige, was das Jobcenter hier machen kann, ist ggf. den Kindergeldübertrag vorzunehmen wie schon erläutert - und bei einer Haushaltsgemeinschaft dürfen sie die Unterhalts vermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II anstellen http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html

Für diese Unterhaltsvermutung muss keine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen - und sie zaubert auch keine herbei ^^ . Unterstützt die Tochter ihre Mutter nicht freiwillig , dann reicht ggf. eine (nachweisliche) kurze Erklärung dazu, und gut isses. http://hartz.info/index.php?topic=23932.0

LG

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