A ist zur Zeit noch in der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Er möchte nach seiner Ausbildung seinen erlernten Beruf in Vollzeit ausüben, aber möchte nebenbei (abends oder an Wochenenden) mit seiner neuen Idee, etwas Geld dazuverdienen.
A gestaltet eine Homepage mit seinem Angebot, dass er bei Haushaltsauflösungen, Umzügen, etc. die nicht mehr benötigten Sachen günstig (oder gegen Abholung) einkauft und diese dann sowohl im Online-Shop als auch auf Flohmärkten anbietet.
Benötigt A hierfür eine Genehmigung von irgendeiner Stelle? Ist dies ein Gewerbe?
Benötigt A hierfür eine Genehmigung von irgendeiner Stelle?
Nein.
Ist dies ein Gewerbe?
Im Sinne der Gewerbeordnung (§ 14 GewO): Ja; d.h. es muss angemeldet werden.
Im Sinne des Handelsgesetzbuches (§ 1 Abs. 2 HGB): Nein; d.h. es muss keine Buchführung nach den Vorschriften des HGB erstellt werden.
A ist zur Zeit noch in der Ausbildung zum
Verwaltungsfachangestellten. Er möchte nach seiner Ausbildung
seinen erlernten Beruf in Vollzeit ausüben, aber möchte
nebenbei (abends oder an Wochenenden) mit seiner neuen Idee,
etwas Geld dazuverdienen.
A gestaltet eine Homepage mit seinem Angebot, dass er bei
Haushaltsauflösungen, Umzügen, etc. die nicht mehr benötigten
Sachen günstig (oder gegen Abholung) einkauft und diese dann
sowohl im Online-Shop als auch auf Flohmärkten anbietet.
Benötigt A hierfür eine Genehmigung von irgendeiner Stelle?
ja, im öffentlichen Dienst sind Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig. Der Arbeitgeber muß zustimmen!
Zur kleinen Korrektur auch von mir (trotzdem vielen Dank für die Hilfsbereitschaft!) :
A muss sich die Nebentätigkeit nicht genehmigen lassen, er muss sie lediglich anzeigen. A’s Arbeitgeber kann nur im Falle von Pflichtverletzungen, die durch die Nebentätigkeit entstehen, diese untersagen.
Im öffentlichen Dienst gibt es genehmigungsfreie wie auch genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten.
Dies kannst Du aber in den jeweiligen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes nachlesen.