Muß alte Dame Pflege selber zahlen ?

Hallo !

Angenommen - eine ältere Dame ist gestürzt…hat sich den Arm gebrochen.

Sie bräuchte vorübergehend Hilfe bei der Pflege ( waschen und anziehen ). Angenommen : Sie hat keine Pflegestufe und auch keine in Aussicht - da der gebrochene Arm ja heilt …

Müßte Sie die Pflegekosten selber tragen oder gäbe es eine Möglichkeit, eine Ersatzleistung bei der Krankenkasse in Anspruch nehmen zu können ( Vorübergehendes Pflegegeld oder wie sich das dann auch immer nennt …)???

Danke für die Antworten !

Hilfe bei vorübergehnder Krankheit gabs mal, wurde aber vor einiger Zeit von den Kassen gestrichen!
Trotzdem mal bei der Kasse anfragen!

Hilfe bei vorübergehnder Krankheit gabs mal, wurde aber vor
einiger Zeit von den Kassen gestrichen!
Trotzdem mal bei der Kasse anfragen!

Unbedingt, und dort nach häuslicher Pflege als Kassenleistung nach § 37 (SGB) V (1) nachfragen.
G imager

Genau dieser wurde gestrichen!!!

Hallo,
die Krankenkasse kennt keine Pflege als Leistung, ebeso wie die Pflegeversicherung keine Krankenkassenleistungen übernimmt.
Der § 37 Abs. 1 SGB V. wurde hier schon einmal genannt - ob der gestrichen wurde ?? - also ich wüsste nicht - muss ich mich schlau machen. Ob er aber hier zutreffen würde, glaube ich kaum - .
Gruss
Czauderna

Genau dieser wurde gestrichen!!!

Schon, aber dessen Zielrichtung, Alleinstehenden statt notwendiger teurer vollstationärer Pflege die kostengünstigere ambulante Versorgung bzw. häusliche Pflege zu bezahlen, wird von vielen GKV dennoch bereitwillig, wenngleich freiwillig, übernommen.
G imager

Hallo,

grds. gibt es vier Varianten, die evtl. greifen könnten:

  1. Leistungen der Pflegeversicherung. Voraussetzung ist hier eine Pflegestufe. Diese wird nur festgestellt, wenn der Hilfebedarf vorauss. für mindestens 6 Monate bestehen wird.

  2. Haushaltshilfe, wenn Kinder im Haushalt leben (manchmal sind es auch Enkelkinder).

  3. häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V:
    http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__37.html

Bei diesem Paragraphen gab es in den letzten 10 Jahren keine wesentliche Änderung.

Voraussetzung ist immer , dass eine Behandlungspflege (z.B. Verbände wechseln, Spritzen geben, bei Verwirrtheit Medikamentengabe) erforderlich ist.

Wenn grds. Krankenhausbehandlung erforderlich ist (aber z.B. wegen Bettenmangel oder eines anderen Pflegebedürftigen im Haushalt nicht möglich ist), wird von allen Krankenkassen neben der Behandlungspflege auch die übrige Pflege übernommen (§ 37 Absatz 1 SGB V).

Wenn die Voraussetzung der nötigen Krankenhausbehandlung nicht erfüllt ist, hängt es von der Satzung der jeweiligen Krankenkasse ab (§ 37 Absatz 2 SGB V). Behandlungspflege ist aber auch hier eine zwingende Voraussetzung.

  1. Wenn diese drei Varianten nicht greifen, kann bei Bedürftigkeit beim Sozialamt Hilfe bei der Pflege beantragt werden.

Bei einer privaten Krankenversicherung sind die Varianten 1 und 4 identisch. Variante 2 gibt es bei einer Privatversicherung (fast) nie. Variante 3 hängt sehr von dem vereinbarten Tarif in der Privatversicherung ab.

Meine Erfahrung ist, dass sehr oft keine diese vier Varianten zutrifft. Dann kann man die Pflege nur auf eigene Kosten organisieren (evtl. Adressen von Pflegediensten bei der Krankenkasse erfragen).

Manchmal besteht auch eine Unfallversicherung und die Pflegeleistungen lassen sich dann daraus bezahlen (manchmal ist die Unfallversicherung mit bestimmten Vereinsmitgliedschaften verbunden).

Gruß

RHW

Danke an alle ! Das war sehr informativ !