Hallo,
grds. gibt es vier Varianten, die evtl. greifen könnten:
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Leistungen der Pflegeversicherung. Voraussetzung ist hier eine Pflegestufe. Diese wird nur festgestellt, wenn der Hilfebedarf vorauss. für mindestens 6 Monate bestehen wird.
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Haushaltshilfe, wenn Kinder im Haushalt leben (manchmal sind es auch Enkelkinder).
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häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__37.html
Bei diesem Paragraphen gab es in den letzten 10 Jahren keine wesentliche Änderung.
Voraussetzung ist immer , dass eine Behandlungspflege (z.B. Verbände wechseln, Spritzen geben, bei Verwirrtheit Medikamentengabe) erforderlich ist.
Wenn grds. Krankenhausbehandlung erforderlich ist (aber z.B. wegen Bettenmangel oder eines anderen Pflegebedürftigen im Haushalt nicht möglich ist), wird von allen Krankenkassen neben der Behandlungspflege auch die übrige Pflege übernommen (§ 37 Absatz 1 SGB V).
Wenn die Voraussetzung der nötigen Krankenhausbehandlung nicht erfüllt ist, hängt es von der Satzung der jeweiligen Krankenkasse ab (§ 37 Absatz 2 SGB V). Behandlungspflege ist aber auch hier eine zwingende Voraussetzung.
- Wenn diese drei Varianten nicht greifen, kann bei Bedürftigkeit beim Sozialamt Hilfe bei der Pflege beantragt werden.
Bei einer privaten Krankenversicherung sind die Varianten 1 und 4 identisch. Variante 2 gibt es bei einer Privatversicherung (fast) nie. Variante 3 hängt sehr von dem vereinbarten Tarif in der Privatversicherung ab.
Meine Erfahrung ist, dass sehr oft keine diese vier Varianten zutrifft. Dann kann man die Pflege nur auf eigene Kosten organisieren (evtl. Adressen von Pflegediensten bei der Krankenkasse erfragen).
Manchmal besteht auch eine Unfallversicherung und die Pflegeleistungen lassen sich dann daraus bezahlen (manchmal ist die Unfallversicherung mit bestimmten Vereinsmitgliedschaften verbunden).
Gruß
RHW