Ein Szenario:
Ein Angestellter ist Ingenieur. Hat aber nur ein Arbeitsvertrag als „normaler“ Arbeiter (kein Ingenieur-Job) und entsprchend auch nur den „Normal-Lohn“.
Müsste dann der Arbeiter dem Arbeitgeber trotzdem beim Ausüben des „Normaljobs“ sein ganzes Wissen (Ingenieur) zur Verfügung stellen.
die Leistungspflicht bestimmt sich nach dem subjektiven Leistungsvermögen im Rahmen des Vertrags. Wenn die Leistung qualitativ-quantitativ wie meistens nicht genau festgelegt ist, führt der der subjektive Leistungsbegriff zu einer dynamischen Leistungspflicht: Wer überdurchschnittlich leisten kann, ist auch zu überdurchschnittlichen Leistungen verpflichtet. Wer umgekehrt nur unterdurchschnittlich leistungsfähig ist, genügt mit einer unterdurchschnittlichen Leistung seiner Arbeitspflicht.
Ergo: AN muss also nur die Arbeitertätigkeit erbringen, aber unter Einsatz all seiner Fähigkeiten.
Wenn der AN keine Arbeiter- sondern Ingenieurleistungen erbringt, liegt eine konkludente Vertragsänderung vor, die Anspruch auf Ingenieurvergütung mit sich bringt.
Dieter Nuhr
Auf Pflichtverletzungen beruhende Minderleistungen des Arbeitnehmers können geeignet sein, eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten.
BAG, Urteil vom 11. 12. 2003 - 2 AZR 667/02 (LAG Hamm, Urteil vom 27. 8. 2002 - 19 [11] Sa 1167/01)