Muss Arbeitnehmer Dienstkleidung zahlen?

Einen sonnigen guten Tag. (c:

Zwei Fragen habe ich.

  1. Angenommen, der Arbeitgeber A – ein Kurierdienstunternehmen – ist hauptsächlich für einen anderen Auftraggeber B zuständig.
    Dieser B ist ein Arzneimittel-Großhandel und verlangt nun von allen Beschäftigten ein polizeiliches Führungszeugnis.
    Darf nun A von seinen Angestellten (auch von denen, die bereits seit Jahren dort beschäftigt sind) ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen samt Kosten? ( A bezahlt übrigens so viel, dass der Arbeitnehmer 2,5 Stunden für die Gebühren arbeiten müsste)

  2. Weiter angenommen, B verlangt plötzlich Dienstkleidung. Muss auch dann der Arbeitnehmer von A selbst die Kosten der Dienstkleidung tragen?

Vielen Dank für die Antworten, besonders bei dem heißen Wetter. (c;

Gruß,

Frank.

Hi,

nach meiner festen Überzeugung : nein ! Ausnahme ist, wenn in dem Arbeitsvertrag oder evtl. vorhandenen Anstellungsbedingungen von A etwas anderes drinsteht.

Fakt ist doch, daß A für B Dienstleister ist, also eine Ausschreibung gewonnen hat. Ich gehe davon aus (so ist es üblich), dass B in seine Ausschreibung reingeschrieben hat, dass die Mitarbeiter Dienstkleidung tragen müssen und sich A verpflichtet, von den Mitarbeitern ein aktuelles Führungszeugnis einzuholen. A hätte diese zusätzlichen Kosten mit kalkulieren müssen, statt sie unzulässigerweise auf die Arbeitnehmer abzuwälzen.

Das mit dem FZ für Arzneimittelkuriere ist im Übrigen auch nicht ungewöhnlich, da zum Glück nicht jeder einfach so Betäubungsmittel durch die Gegend fahren darf.

Gruss Hans-Jürgen
***

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

Darf nun A von seinen Angestellten (auch von denen, die
bereits seit Jahren dort beschäftigt sind) ein
polizeiliches Führungszeugnis verlangen

Kommt drauf an. Eher: Nein.

samt Kosten?

Das ganz bestimmt nicht. Sind vom AG zu tragen (außer bei Neueinstellungen natürlich.

  1. Weiter angenommen, B verlangt plötzlich
    Dienstkleidung. Muss auch dann der Arbeitnehmer von
    A selbst die Kosten der Dienstkleidung tragen?

Pauschal kann man das nie beantworten. In den allermeisten Fällen: Nein

Für beide Fragen gilt:
BGB § 670 Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Gruß,
LeoLo

Für beide Fragen gilt:
BGB § 670 Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags
Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich
halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Gruß,
LeoLo

Vielen Dank! Das hilft mir weiter. (c:

Freundlicher Gruß zurück,

Frank.