Muss Arge zahlen, wenn Vater keinen Unterhalt mehr zahlt. Und wie lange muss Vater zahlen?

Hallo, mein Sohn ist sehr krank und kann deshalb seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten. Sein Vater hat nun die Zahlungen eingestellt. Sein Sohn ist 26. Arge weigert sich, den Differenzbetrag zu zahlen, will Beweise, dass Vater nicht mehr zahlt. Bankauszüge reichen nicht. Arge weiß selbst nicht, welche Beweise mein Sohn bringen soll, weigert sich aber zu zahlen. Was kann er tun? Er verhungert, wenn er nicht bald von irgendwoher Geld bekommt. Ich bin Rentnerin und kann ihm nur bedingt helfen.

Da kenne ich mich leider nicht aus, aber die Partei „Die Linke“ hat eine sehr gute Rechtsberatung für Bedürftige da sollten sie mal fragen das ist kostenlos

Hallokth1311,
es fallen hier zwei verschiedene Kreterien aufeinander, einmal die arge mit Leistungen und zum anderen die Unterhaltszahlungen des Vaters.Ich gehe mal davon aus, dass der sohn zunächst auf Fortzahlung des Unterhaltes klagen muss…Aber um sicher zu gehen würde ich empfehlen die Stelle eines Sozialdienstes aufzuzuchen.Notfalls zum Sozialgericht.
Mfg.

Hallo

er kann sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen, damit einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen und sich beraten bzw.vertreten lassen (sein Eigenbeitrag für den Anwalt beträgt mit dem Beratungsschein max. 10 Euro).

Grundsätzlich steht zwar das Jobcenter in der Leistungspflicht -> http://hartz.info/index.php?topic=10.0 und muss den Bedarf des Hilfebedürftigen ggf. erstmal auf vorläufiger Basis bzw. auf Darlehnsbasis sichern.

Hier liegen aber zu viele ungeklärte Punkte (und Möglichkeiten) vor, um dazu aus der Ferne eine weitergehende hilfreiche Auskunft geben zu können - z.B. die Frage nach festgestellten Gesundheitsprobleme des Sohnes/ ist er festgestellt erwerbsfähig ja oder nein… davon wäre abhängig, ob überhaupt das Jobcenter zuständig ist oder das Sozialamt. Auch: Abklärung, ob und in welchem Umfang der Vater überhaupt (noch) unterhaltspflichtig ist…usw.usw.)

Er sollte einen Anwalt aufsuchen.

LG

Hallo kth 1311,
deine Angaben bzgl. der Situation sind doch sehr dürftig.
Generell stellt sich eine Unterhaltsverpflichtung ggü. den Kindern dergestalt dar, dass die Eltern ihrem Kind ggü. solange unterhaltsverpflichtet sind, bis das Kind die erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Hierbei ist zu beachten dass das Kind die Ausbildung zügig zu absolvieren hat. Bei einer Lehre können die Eltern eigentlich dem Kind Kost und Logis zur Verfügung stellen, während das Kind sein Lehrlingsgeld bekommt. Beim Studium erhält es i.d.R. Bafög was auf den monetären Unterhalt auch anrechenbar ist. M.E. hat die Arge keine Handhabe über die Nichtzahlung eines Unterhalts. Im Zweifel muß die Arge den Kindsvater zur Stellungnahme auffordern. Wird sie m.E. jedoch nicht machen, da dies ein sog. Verwaltungsakt darstellt, der rechtlich (d.h. mit entsprechenden §§) begründet und mit einer Rechtsfolgebelehrung versehen sein muß. Im Zweifel (das Verhungern) muß dein Sohn zum Sozialamt, die ihn wiederum wahrscheinlich zur Arge schicken. Wohnt er bei dir bist auch du im Umkehrschluß zum Unterhalt verpflichtet. Wohnt dein Sohn bei dir, handelt es sich um eine sog. Bedarfsgemeinschaft und dein Einkommen wird mit angerechnet.
Stellt sich die Frage wo wohnt dein Sohn, was hat er an eigenem Einkommen, was hat er als Unterhalt bekommen?
Aufgrund unserer Sozialgesetzgebung ist noch keiner verhungert.
Weitere Angaben in dieser Hinsicht wären hilfreich.
Gruß Gutenberg1