Muss Arzt Aufklärung über Beratungskosten leisten

Hallo

Muss ein Hausarzt seinen Patienten darüber informieren, dass er ein Beratungsgespräch führt, für das der Patient die Kosten tragen muss?

Wenn ja in welcher Form muss diese Aufklärung erfolgen. Reicht eine mündliche Belehrung oder muss der Patient einen „Vertrag“ unterzeichnen?

Wo findet man die entsprechenden Gesetzeszeilen?

Danke im Voraus…

Der Arzt erwirbt den Honoraranspruch gegenüber dem Patienten nur, wenn er gemäß §18 des Bundesmantelvertrages für Ärzte vor der Behandlung auf die Zahlungspflicht hinweist und eine schriftliche Zustimmung des Patienten einholt.

Ohne Wisch is nisch … :wink:

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Hallo,

… gemäß §18 des Bundesmantelvertrages für Ärzte vor
der Behandlung auf die Zahlungspflicht hinweist und eine
schriftliche Zustimmung des Patienten einholt.

Das mag da so stehn und bei Kassenpatienten mag das über die Kasse geregelt sein.
Vor kostspieligen Eingriffen wird das sicher auch gemacht, aber bei dem ganz normalen Arztbesuch bin ich (privat) in Jahrzehnten noch nie von einem Arzt darauf hingewiesen worden, daß ich zahlen muß und habe noch nie eine schriftliche Zustimmung erteilt.
Es fällt mir schwer zu glauben, daß der Arzt eine schriftliche Zustimmung einholen muß und nicht tut, denn dann gäbe es bestimmt viele Patienten, die sich darauf berufen würden, daß der Arzt den Patienten aus Spaß an der Freund behandelt hat. Und das wiederum kann sich kein Arzt leisten.

Ich denke, da müßte es noch andere Vorgaben geben.

Gruß Steffi

HAllo, ich nehme mal an es geht um einen GEsetzlich versicherten der sich

  1. über eine IGELleistung beraten lässt oder
  2. wo die Beratung eine IGEL ist.

im Falle von 1) müsste der ARzt darauf Hinweisen, dass ab einem bestimmten Punkt des GEsprächs eine REchnung fällig wäre, meist ist es aber so, dass eine einfache BEratung ob dies Verfahren x sinnvoll ist oder nicht nicht gleich berechnet wird, denn der Arzt verrechnet das quasi als Werbungskosten und macht es noch für lau, sofern es nicht allzutief ins Detail geht. Bsp. eine Frage :„Käme Verfahren x für mich überhaupt in Frage“ „Lässt sich durch die IGELleistung mehr erkennen“ „in wiefern ist IGELMEthode besser als Standard“ wird wohl kaum ein Arzt ein oder zwei Sätze pro oder Conrtra dem Verfahren an sich in BEzug zum individuellen Problem des Pat gleich berechnen lassen.
Wenn dem aber dann weitere Fragen folgen die als Erstgespräch/ Aufklärungsgespräch für die Inanspruchnahme der IGelleistung gelten können, dann sollte der Arzt darauf hinweisen, dass ab nun Privatleistungen beginnen. (im Gespräch ist sowas ja schwerer abzugrenzen als wenn er dann das Spezial-GErät herausholt)

Im Fall 2 wo das Beratungsgespräch die IGELleistung an sich ist zB. Ernährungsberatung, kann es sein, dass er nicht gleich erwähnt, dass dieses Gespräch schon dazugehört, wenn er davon ausgeht, dass dem PAtienten dies klar sei. Meist holt man sich dann ja einen Extratermin für diese meist etwas aufwendigeren Beratungsgespräche.
Und in der ersten Sitzung werden dann meist nur Ziele besprochen oder ähnliches was nun zu Beginn ansteht.

Wirkliche GEsetzestexte gibt es meines Wissens nach dazu nicht, eher Handlungsanregungen für Ärzte, wie und welche Teile bei einzelnen IGELleistungen berechnet werden können oder sollten und auch welche nicht berechnet werden sollten.
Evtl kann man mal bei der Ärztekammer nachfragen, dort gibt es oft auch Ombudsleute für Patienten, die in genau solchen Fällen vermitteln.
Gruß Susanne

Ich interessiere mich in diesem speziellen Fall für gesetzlich versicherte Patienten.
Soweit ich weiß tritt man als Privatversicherter für die Kasse in Vorleistung und bekommt diese dann wieder erstattet.

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Hallo,

Wirkliche GEsetzestexte gibt es meines Wissens nach dazu
nicht,

Da sollte ganz normales Vertragsrecht gelten. Und dazu gehören immer mindestens zwei übereinstimmende Willen, den Vertrag zu schließen. Davon kann aber keine Rede sein, wenn einer der Vertragspartner über wesentliche Teile des Vertrags (Preis) gar nicht informiert ist.

Aber: ianal. Vielleicht ist das Quatsch, was ich da schreibe.
Gruß
loderunner

Hallo,

Wirkliche GEsetzestexte gibt es meines Wissens nach dazu
nicht,

Da sollte ganz normales Vertragsrecht gelten.

Hallo Loderunner Vertragsrecht ist schon richtig, doch güldet das nicht eh immer wenn 2 Leute geschäftlich miteinander zu tun haben?

Ich meinte hier speziellere Gesetze über die Abrechnung von IGELleistungen an sich. Rund um IGEL gibt es eigentlich nur das SGB, was eben nur besagt was von der Kasse getragen wird.
Alles was darüber hinausgeht, ist dann also anderweitig zu regeln (Gratis/auf Kosten des Arztes, Igel/Privatleistung des Pat., besonderer Service der Kasse im Einzelfall, zB. weil die eine Studie unterstützen oder ein eigenes Screeningprogramm haben oä)
Da hilft dann nur vorher informieren.

Und es muss der Arzt eben vorher bescheid geben, ab wann es kostenpflichtig wird.

Allerdings hat da jeder Arzt auch unterschiedliche Arbeitsweisen. Bei einem Arzt mit besonders Igeligem Behandlungsspektrum (Gyn.) hab ich es auch schon erlebt, dass ich einen Wisch zu Igelleistungen unterschreiben musste (dass ich keine angeboten bekommen möchte, ich aber dennoch die Möglichkeit habe gezielt nachzufragen).
Bei einem anderen (Augen) habe ich einen Zettel in der Akte, wo angekreuzt ist, welche Leistungen die eigentlich Igel wären bei mir wegen bes. Indikation auf Kasse gemacht werden, an welchen angebotenen Leistungen der Praxis ich allgemein Interesse hätte oder irgendwann mal haben könnte und welche mich gar nicht interessieren, dieser wurde mit mir zusammen durchgesprochen und beidseits unterzeichnet.
Damit wissen die Damen von der Abrechnung, was bei mir über die Kasse läuft und der Arzt weiß, was er mir bei Gelegenheit unterbreiten darf. Wobei es erst anfängt zu kosten wenn ich drauf eingeh, und manchmal nicht mal dann (zB. Kontaklinsenanpassung war wider Erwarten gratis)
Gruß Susanne

Hallo,

Da sollte ganz normales Vertragsrecht gelten.

Vertragsrecht ist schon richtig, doch güldet
das nicht eh immer wenn 2 Leute geschäftlich miteinander zu
tun haben?

Eben.

Ich meinte hier speziellere Gesetze über die Abrechnung von
IGELleistungen an sich.

Sorry, da kenne ich mich genau gar nicht aus. Mein Hinweis bezog sich ausschließlich auf die plötzlich angeblich fällige Bezahlung. Und auch da bewege ich mich mangels genauer Rechtskenntnis auf sehr dünnem Eis.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Da sollte ganz normales Vertragsrecht gelten.

Vertragsrecht ist schon richtig, doch güldet
das nicht eh immer wenn 2 Leute geschäftlich miteinander zu
tun haben?

Eben.

Ich meinte hier speziellere Gesetze über die Abrechnung von
IGELleistungen an sich.

Hallo, hier meine Meinunng dazu:

Rechtsgrundlage für IGEL-Leistungen ist und bleibt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Nach dieser sind die beruflichen Leistungen von Ärzten zu bestimmen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist (also z.B. Abrechnung nach EBM [->GKV-Leistungen], freie Heilfürsorge u.v.a. kleine Ausnahmen, die hier aber keine Rolle spielen). (§ 1 GOÄ).

IGEL-Leistungen sind per definitionem Leistungen, die über das Maß des medizinisch notwendigen hinausgehen. Daher dürfen sie nur berechnet werden, wenn Sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. (§ 2 GOÄ).

Dies ergibt sich auch aus § 18 des Bundesmantelvertrags, bei dem für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen werden muss. Nach § 3Abs 1(3) des BMV muss dazu einschriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden. Gilt natürlich nur für Ärzte, die dem BMV unterliegen, also „Kassenärzte“. Die GOÄ gilt aber immer.

Also: IGEL-Leistungen (auch Beratungen)

  • nur bei schriftlicher Vereinbarung
  • nur mit Hinweis auf Kostenübernahme durch den Patienten (und dmit Verbunden der Kostenaufklärung)
  • nur auf Verlangen des Patienten
  • nur zu zahlen, wenn nach GOÄ abgrechnet wird (event. mit eigenständiger Honorarvereinbarung).

zusätzlich ist hier noch eine spezielle Aufklärung über Sinn, Nutzen und Risiken der Maßnahmen erforderlich.

Schöne Grüße, Bernhard