Muss Befreiung v. RV-Pflicht im Original vorliegen

Hallo,

eine Frage zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (§6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI):

Muss der Bescheid jedem Arbeitgeber im Original vorliegen?

Angenommen Person A wurde vor 6 Jahren befreit. Damals lag dem Bescheid eine „Durchschrift für den Arbeitgeber“ bei, die der damalige Arbeitgeber erhielt. Nun wechselt A den Arbeitgeber, und der neue will den Bescheid ebenfalls im Original. A hat jedoch nur noch eine Kopie.

Muss jetzt wirklich eine „Originaldurchschrift“ bei der DRV angefordert werden (und solange will der Arbeitgeber Beiträge an die DRV abführen) oder reicht nicht die Kopie? Falls Kopie reicht, wie kann dies dem Arbeitgeber glaubhaft gemacht werden?

Vielen Dank
und viele Grüße
Frank

Hallo,
auch der Kasse liegt diese Bescheinigung vor - man sollte sich diese von dortausdrucken und beglaubigen lassen (kostenlos)
Gruß
Czauderna

Hallo,

vielen Dank (und Sternchen :smile: für Deine Antwort!

Also ist es grundlegend korrekt, dass jeder neue Arbeitgeber dieselbe Bescheinigung stets wieder im Original benötigt?

Viele Grüße
Frank