Mietervtrag seit 2006, Auszug soll dieses Jahr erfolgen.
Im Mietvertrag stehen folgende Bestimmungen:
Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.
(siehe auch allgemeine Vertragsbestimmungen Nr 3, Ziff. 9)
Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:
In Küchen, Bädern, Duschen
Länger als 1 Jahr zurück 33 % des Kostenvoranschlages
länger als 2 Jahre zurück 66 % des Kostenvoranschlages
In Wohn-, Schlaf-, Hobbyräumen, Toiletten, Dielen Fluren
Länger als 1 Jahr zurück 20 % des Kostenvoranschlages
länger als 2 Jahre zurück 40 % des Kostenvoranschlages
Länger als 3 Jahre zurück 60 % des Kostenvoranschlages
länger als 4 Jahre zurück 80 % des Kostenvoranschlages
In anderen Nebenräumen
Länger als 1 Jahr zurück 14 % des Kostenvoranschlages
länger als 2 Jahre zurück 28 % des Kostenvoranschlages
Länger als 3 Jahre zurück 42 % des Kostenvoranschlages
länger als 4 Jahre zurück 56 % des Kostenvoranschlages
Länger als 5 Jahre zurück 70 % des Kostenvoranschlages
länger als 6 Jahre zurück 84 % des Kostenvoranschlages
Dem Mieter ist es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt oder ausführen lässt. Dies ist dem Vermieter spätestens 2 Wochen vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich anzuzeigen
allgemeine Vertragsbestimmungen Nr 3, Ziff. 9
Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen. Sie sind auch während des Bestehens des Mietverhältnisses auszuführen.Spätestens sind diese Arbeiten im allgemeinen und unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen entsprechend dem folgenden Fristenplan auszuführen bzw. ausführen zu lassen:
In Küchen, in Bädern und in Räumen und Duschen alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlaf-, Hobbyräumen, Toiletten, Dielen und Fluren alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre
Die Beweislast für die Ausführung der Schönheitsreparaturen während des vorstehend genannten Fristenplanes trägt der Mieter.
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen:Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster – ausgenommen Kunststofffenster – und Außentüren innen, sowie aller Versorgungsleitungen.Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden hellen Farben und Tapeten auszuführen.
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch verspätete oder schlecht ausgeführte Schönheitsreparaturen entstehen.
Bei Vertragsbeendigung ist der Mieter verpflichtet, den Teppichboden zu reinigen und zu imprägnieren. Die Ausführung der Arbeiten ist dem Vermieter nachzuweisen.
Wie ist in diesem Fall die Rechtslage, muss bei Auszug renoviert werden?
Muss ein so alter Teppichboden (mindestens 10 Jahre) gereinigt werden?
Danke schon mal im voraus für Hilfe zum Thema