Muss bei Auszug renoviert werden?

Mietervtrag seit 2006, Auszug soll dieses Jahr erfolgen.

Im Mietvertrag stehen folgende Bestimmungen: 

Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.
(siehe auch allgemeine Vertragsbestimmungen Nr 3, Ziff. 9)

Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:

In Küchen, Bädern, Duschen
Länger als 1 Jahr zurück                33 % des Kostenvoranschlages
länger als 2 Jahre zurück              66 % des Kostenvoranschlages
In Wohn-, Schlaf-, Hobbyräumen, Toiletten, Dielen Fluren
Länger als 1 Jahr zurück                20 % des Kostenvoranschlages
länger als 2 Jahre zurück              40 % des Kostenvoranschlages
Länger als 3 Jahre zurück             60 % des Kostenvoranschlages
länger als 4 Jahre zurück              80 % des Kostenvoranschlages
In anderen Nebenräumen
Länger als 1 Jahr zurück                14 % des Kostenvoranschlages
länger als 2 Jahre zurück              28 % des Kostenvoranschlages
Länger als 3 Jahre zurück             42 % des Kostenvoranschlages
länger als 4 Jahre zurück              56 % des Kostenvoranschlages
Länger als 5 Jahre zurück             70 % des Kostenvoranschlages
länger als 6 Jahre zurück              84 % des Kostenvoranschlages

Dem Mieter ist es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt oder ausführen lässt. Dies ist dem Vermieter spätestens 2 Wochen vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich anzuzeigen

allgemeine Vertragsbestimmungen Nr 3, Ziff. 9

Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen. Sie sind auch während des Bestehens des Mietverhältnisses auszuführen.Spätestens sind diese Arbeiten im allgemeinen und unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen entsprechend dem folgenden Fristenplan auszuführen bzw. ausführen zu lassen:
In Küchen, in Bädern und in Räumen und Duschen        alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlaf-, Hobbyräumen, Toiletten, Dielen und Fluren        alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen          alle 7 Jahre

Die Beweislast für die Ausführung der Schönheitsreparaturen während des vorstehend genannten Fristenplanes trägt der Mieter.

Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen:Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster – ausgenommen Kunststofffenster – und Außentüren innen, sowie aller Versorgungsleitungen.Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden hellen Farben und Tapeten auszuführen.

Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch verspätete oder schlecht ausgeführte Schönheitsreparaturen entstehen.

Bei Vertragsbeendigung ist der Mieter verpflichtet, den Teppichboden zu reinigen und zu imprägnieren. Die Ausführung der Arbeiten ist dem Vermieter nachzuweisen.

Wie ist in diesem Fall die Rechtslage, muss bei Auszug renoviert werden?
Muss ein so alter Teppichboden (mindestens 10 Jahre) gereinigt werden?

Danke schon mal im voraus für Hilfe zum Thema

Die „Rechstlage“ sollte hier auch ein Jurist beurteilen!
Allgemein läßt sich aber sagen: Entscheidend ist der Satz „unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen“. Starre Fristen sind nicht mehr statthaft und gefährden die gesamte Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen. In der Folge sollten m.E. auch keine festen (anteiligen) Beträge des Kostenvoranschlages für nicht durchgeführte Arbeiten Gültigkeit haben. Ebenso muss die allgemeine Abnutzung bei normaler Nutzung berücksichtigt werden, die nicht dem Mieter zuzurechnen ist (Teppich).
Ebenso finde ich die angeführte Nachweispflicht des Mieters mehr als zweifelhaft!

Hallo,

das Thema Renovierung bei Auszug ist hier ja auch schon „zig-Milliardenfach“ besprochen und beschrieben worden und dazu gibt es eine „revolutionäre Neuheit“:die Suchfunktion hier, ganz oben, in der obersten schwarzen Leiste, direkt nach dem weißen Lupensymbol;…

Bei dem hier zitierten Vereinbarungen handelt es sich um ein Formularmietvertrag, welcher aufgrund der starren vorgegebenen Renovierungszeiten (Klauseln) den Mieter benachteiligt und somit unwirksam sind (BGH-Entscheidung).

Ebenso unwirksam sind die prozentualen Kostenbeteiligungen, ebenfalls aufgrund BGH-Entscheidung.

Der Teppich ist lediglich besenrein und von Flecken gesäubert zu sein, so fern die Flecken nicht durch die wohnungsbedingte Abnutzung entstanden sind.

Davon abgesehen; eine Renovierung der Wohnung wäre erst zum letzten Miettag erforderlich und möglich und nicht, wie in dem „idiotischen Mietvertrag“ vereinbart, bereits 14 Tage vorher nachzuweisen.

Es wäre hier ausreichend, dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, dass die „Wohnungsübergabe nicht aufgrund der unwirksamen Renovierungsklauseln übergeben wird sondern unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des BGH“.

Dies in einem Brief nachweislich dem Vermieter zugegangen, dürfte das Problem dann erledigen.

lG

Hi

Leider kann ich da keine Rechtsauskunft geben.

Als Vermieter würde ich meinen Mieter so einen Vertrag allerdings nich wagen vorzulegen!
Ich meinen die Gesetzeslage hat sich da drastisch geändert. und ich würde das durch einen Rechtsbeistand prüfen lassen.

Als Handwerke darf ich garkeine Kosten für einen Kostenvoranschlag in Rechnung stellen
(leider !!!) allenfals eine Beratung könnte man berechnen. Ist aber auch unüblich.

Viel Erfolg bei Gericht :wink:

Gruß Claas

„Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:“

Allein das ist schon eine Klausel im MV der die Renovierungspflicht nichtig werden lässt.
Denn, die Arbeiten müssen, wenn überhaupt, fachgerecht aber nicht nach einem Kostenvoranschlag eines vom VM auszuwählenden Malerfachgeschäftes ausgeführt werden.
Und fachgerecht hieße, dass dies auch der Mieter selbst machen könnte.
Und wenn schon ein Malerfachgeschäft ausgesucht werden soll, dann liegt diese Auswahl im Ermessen des Mieters und nicht des VM.
MfG ramses90

„Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur
Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter
verpflichtet, die anteiligen Kosten für die
Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines
vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den
Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:“

Allein das ist schon eine Klausel im MV der die
Renovierungspflicht nichtig werden lässt.

Das ist nur die Quotenabgeltungsklausel, die tatsächlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 280/09).

Das bedeutet aber nicht, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen selbst auch unwirksam wäre (bei Unwirksamer Quotenabgeltung tritt kein Summierungseffekt ein). Dazu müssen wir die Regelung Nr. 3. Ziff. 9 im Vertrag kennen.

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Hallo,
die bisherigen Kommentare sind schon ganz richtig. Das Mietrecht hat sich vor einigen Jahren in dieser Sache sehr zugunsten des Mieter gewandelt und vor allem die knebelnden und auch unsinnigen Fristen abgeschafft. Die Wohnung in einem sauberen Zustand zu verlassen, den Vermieter auf die Rechtslage hinzuweisen und einen fairen Kompromiss zu suchen ist wohl die beste Lösung. Bei „Google“ findet man jede Menge von hilfreichen Tipps. Das alles zu schreiben wäre pure Verschwendung. Einfach die entsprechenden Kommentare raussuchen. Notfalls, wenn es gar nicht anders geht, einen Anwalt oder den Mieterverein einbinden aber das kostet natürlich Geld. Natürlich kann auch der Vermieter, wenn es hart auf hart kommt und die Wohnung entsprechend aussieht (schwarze Wände, zerschundene Türen usw.) Recht bekommen. Das kann man so aus der Ferne nicht genau beurteilen. Auch zum Teppich ist ausreichende Antwort vorhanden.
Viel Glück
Hubert