Wie wäre es…
muss bei einem Vergleich die Zustellung an den Schuldner beweisbar sein,
um eine Vollstreckbare Ausfertigung für den Fall der Nichterfüllung
eines Vergleichs zu bekommen.
Ein Bekannter sagt Ja man muss der Rechtsantragsstelle erst die Zustellung des Vergleichs beweisen.
Ein Gerrichtsvollzieher sagt Nein Zustellung muss man nicht beweisen, man bekommt den Vollstreckbaren Titel des unerfüllten Vergleichs auch so ?
Was denn jetzt ???
Ulf
Man braucht das nicht
Wenn die Erfüllung scheitert, muss man nur das scheitern beweisen.
Am besten, wenn ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird.
Der muss dann den Vergleich vollstrecken, soweit er nicht erfüllt wurde. Also an die Verteilungstelle für Gerichtsvollzieheraufträge und
vollstrecken lassen, unter Vorlage des Vergleiches.
geht ja auch nicht anders, sonst löst ja 1 Prozess den anderen ab.
Rolf
Wie wäre es…
muss bei einem Vergleich die Zustellung an den Schuldner
beweisbar sein,
um eine Vollstreckbare Ausfertigung für den Fall der
Nichterfüllung
eines Vergleichs zu bekommen.
Ein Bekannter sagt Ja man muss der Rechtsantragsstelle erst
die Zustellung des Vergleichs beweisen.
Ein Gerrichtsvollzieher sagt Nein Zustellung muss man nicht
beweisen, man bekommt den Vollstreckbaren Titel des
unerfüllten Vergleichs auch so ?
Was denn jetzt ???
Ulf