nehmen wir einmal an, dass ein MA die Freistellung für 3 Tage Bildungsurlaub bei seinem Chef beantragt. Er möchte gerne einen VHS-Kurs für ein bestimmtes PC-Programm machen (z.B. das CMS-Tool Typo3). Da er im Unternehmen auch im Bereich IT tätig ist, und dort auch mit einem anderen CMS-Tool arbeitet, hat der AG im die Zusage zur Freistellung verwehrt. Da das Tool nicht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant ist und auch nicht im Unternehmen eingesetzt wird, kann eine Zusage nicht befürwortet werden.
Hat der Chef hier recht? Ich habe es so in Erinnerung, dass ich sogar einen VHS-Kurs in „afrikanischem trommeln“ machen könnte, sofern die Schulung als Bildungsurlaub anerkannt ist.
da hat der AG offenbar das Prinzip des Bildungsurlaubs missverstanden… Auszug aus dem Berliner Bildungsurlaubsgesetz:
(2) Bildungsurlaub dient der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung. […]
(4) Berufliche Weiterbildung soll die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erweitern und die Kenntnis gesellschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge vermitteln.
Der Bildungsurlaub soll also in erster Linie dem AN zu Gute kommen.
Ich habe es so in Erinnerung, dass
ich sogar einen VHS-Kurs in „afrikanischem trommeln“ machen
könnte, sofern die Schulung als Bildungsurlaub anerkannt ist.
VHS-Kurse gelten für gewöhnlich als anerkannt, die Frage ist, ob ein IT-Mensch unbedingt afrikanisch trommeln können muß, um beruflich weiterzukommen…
(2) Bildungsurlaub dient der politischen Bildung […]
Ich habe es so in Erinnerung, dass
ich sogar einen VHS-Kurs in „afrikanischem trommeln“ machen
könnte, sofern die Schulung als Bildungsurlaub anerkannt ist.
VHS-Kurse gelten für gewöhnlich als anerkannt, die Frage ist,
ob ein IT-Mensch unbedingt afrikanisch trommeln können muß, um
beruflich weiterzukommen…
das fällt dann unter politische Bildung, damit er sich mit Afrikanern verständigen kann