Guten Tag zusammen,
angenommen ein Mieter (ohne schriftlichen Mietvertrag) hätte ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2010, jedoch aus vorhergehenden Jahren noch Betriebskosten nachzuzahlen (z. B. aufgrund einer nachträglichen Änderung des Grundsteuersatzes), könnte er dann die Auszahlung des Guthabens verlangen und die ratenweise Zahlung der Grundsteuernachforderung mit mtl. 5,-- Euro einfordern?
Gibt es für diesen Fall ein Urteil oder eine gesetzliche Grundlage?
Guten Tag zusammen,
angenommen ein Mieter (ohne schriftlichen Mietvertrag) hätte
ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2010, jedoch aus
vorhergehenden Jahren noch Betriebskosten nachzuzahlen (z. B.
aufgrund einer nachträglichen Änderung des Grundsteuersatzes),
könnte er dann die Auszahlung des Guthabens verlangen und die
ratenweise Zahlung der Grundsteuernachforderung mit mtl. 5,–
Euro einfordern?
Irgendwie widerspricht sich der fiktive Fall: einerseits hat der Mieter ein Guthaben,…
jedoch auch noch nachzuzahlen,…soweit o.k.
aber jetzt: „ratenweise Zahlung der Grundsteuernachforderung mit mtl. 5,-- :Euro einfordern?“
Generell: Guthaben und Nachforderungen aus NK können verrechnet werden; eine Auszahlung des Guthaben an den ehem. Mieter und dann gleichzeitig die Rückzahlung von Forderungen an den Vermieter in Höhe von 5 € mtl. ergibt keinen Sinn und wäre auch rechtlich nicht durchsetzbar, ober war hier irgend etwas anderes gemeint ???
Schönen Tag noch.
Denkbar wäre folgende Situation, um die man sich Gedanken machen könnte:
Der Mieter hat aus der Abrechnung 2010 ein Guthaben von, sagen wir 178,-- Euro.
Aufgrund der Umstände, hier beispielhaft die Anpassung der Grundsteuer über mehrere Jahre, würde dem besagten Mieter eine Nachberechnung auf die vergangenen Jahre z. B. über 300,-- Euro belastet.
Also wären ja noch 122,-- Euro vom Mieter aufzubringen, aber nur wenn die Verrechnung erlaubt wäre.
Hierzu würde mich interessieren, ob die Verrechnung des Guthabens mit der Forderung „möglich“ wäre.
Wenn beide Parteien einverstanden sind, ja, aber es wäre zu prüfen,
inwieweit die Anpassung der Grundsteuer „über mehrere Jahre“ hier nicht teilweise verjährt sein könnten; dazu fehlen einige Infos.
Schönen Tag noch.