Muss das Jobcenter die Kosten für eine Wohnung übernehmen, wenn.....?

angenommen der Vater einer vierköpfigen Familie bezieht Hartz 4. Das Amt reklamiert, das die Wohnung zu groß ist. Die Familie sucht eine andere Wohnung und findet aber keine. Die Kinder (21 und 20) müssen oder wollen nicht in eine andere Gegend ziehen. Die Eltern finden eine kleinere Wohnung, die aber 60 km entfernt ist. Der Sohn (21) kann auf eigenen Beinen stehen. Muss das Amt die Kosten für die Unterkunft der Tochter (20) übernehmen, wenn bei den Eltern nichts zu holen ist und die Tochter 506 Euro zur Verfügung hätte?

Da müssen Sie schon einen Fachanwalt für Sozialrecht fragen… (betr. Rechtsberatung).
USKO

Hallo

beim ALG2 gehört ein Kind unter 25, das noch bei den Eltern wohnt, noch zu ihrer Bedarfsgemeinschaft …außer, es kann seinen eigenen Bedarf (=seinen Regelsatz + seine kopfanteiligen Unterkunftskosten) aus seinem eigenen anrechenbaren Einkommen selbst bestreiten (z.B aus seinem Kindergeld, Azubi-Lohn abzgl. Frei-und Absetzbeträgen etc.) . Wer zur BG gehört bzw. welches Kind seinen Bedarf selber deckt, geht aus dem ALG2-Bewilligungsbescheid hervor.

Das Amt reklamiert, das die Wohnung zu groß ist.

Das Jobcenter überprüft, ob die Unterkunft „angemessen“ ist (qm/ Preis). Wie groß/ teuer eine Wohnung sein darf, um noch „angemessen“ zu sein, ist abhängig von der Anzahl der dort wohnenden Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Insofern wäre wichtig zu wissen, ob beide Kinder noch zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören oder nicht; siehe oben. Und anhand der BG-Kopfzahl könnte man dann sehen, welche Wohnfläche für diese BG-Größe als noch angemessen gilt (richtet sich nach Bundesland http://hartz.info/index.php?topic=5597.0 ) - wobei die Jobcenter aber bei der Wohnfläche einen gewissen Ermessensspielraum nach oben hin haben, solange die Wohnung insgesamt (qm/Preis) angemessen ist. Solange der Preis noch „angemessen“ /innerhalb der örtlichen Richtlinien für die BG-Größe ist, ist die Fläche eher unwichtig (…außer, die Wohnung ist vom qm-Preis her SO spottbillig, dass für den angemessenen Preis eine Mordswohnfläche angemietet werden kann. In dem Fall könnten dann die -zu- hohen Neben-/Heizkosten ins Spiel kommen.)

Die Familie sucht eine andere Wohnung und findet aber keine

Sofern vom Jobcenter eine schriftliche Aufforderung zur Unterkunftskostensenkung erfolgt ist, müssen sie auf vorherigen Antrag auch alle umzugsbedingten Kosten übernehmen. Dazu gehören auch die notwendigen Maklerkosten, falls nachweislich keine Wohnung zu finden ist, die den örtlichen Angemessenheitskriterien entspricht.
http://hartz.info/index.php?topic=24.0
http://www.elo-forum.org/kosten-unterkunft/14018-arg…

Muss das Amt die Kosten für die Unterkunft der Tochter (20) übernehmen

Sobald ein Kind 18/volljährig ist, müssen seine Eltern es nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen. Und ein „Rauswurf“ aus dem Elternhaus wäre z.B. ein Härtefall-Grund, weshalb dem Kind grundsätzlich eigene Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 5 SGB II zustehen würden (siehe oben verlinkter Ratgeber zum Umzug) . Allerdings käme es da auf die konkrete Lebenssituation des Kindes an. Während seiner Ausbildung sind seine Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig (und Unterhalt ist vorrangig vor Hilfeleistungen). Auch Ansprüche auf BAB, Bafög, Wohngeld sind vorrangig; für Auszubildende werden nur unter bestimmten Voraussetzungen ALG2-/ Unterkunftsleistungen gewährt: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

LG

Edit

während seiner Ausbildung

…soll heißen „während seiner Erst ausbildung“

LG

…und zum Dritten :stuck_out_tongue:
…weil im Ersten blöd formuliert:

Beispiel:
a) 4 Personen wohnen in Hamburg zusammen, alle 4 gehören zur selben BG = eine Wohnung bis zu 90 qm gälte für diese BG flächenmäßig als angemessen (+Ermessensspielraum nach oben).

b) 4 Personen wohnen in Hamburg in einer 100 qm-Wohnung zusammen, 3 Personen davon bilden eine BG (= sie haben Anspruch auf bis zu 75 qm Wohnfläche +Ermessensspielraum); die vierte Person gehört nicht zur BG. Die vorhandenen 100qm Wohnfläche geteilt durch 4 Bewohner = anteilig 25 qm je Person. 25 qm mal 3 BG-Mitglieder = 75 qm entfallen auf die BG => ihr Flächenanteil wäre noch angemessen für eine 3er-BG.

(Aber wie gesagt: Preis/qm wäre ausschlaggebend für die Angemessenheit insgesamt. )

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